Ausgabe 
7.11.1921
 
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Hessisches Darmstadt, 31. Oktober 1921.

Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten.

Zu Ar. L. f. d. D. 7216.

Betr.: Totengedenktag.

Wir sehen in diesem Jahre davon ab, einen für alle Schulen des Landes gemeinsamen Totengedenktag sestzusehen. Es bleibt den Schulen eines Ortes überlassen, nach vorausgegangener Ver­ständigung einen zwischen Allerseelen und Totensonntag liegen­den Schultag auszuwählen.

Arstadt.

Bekauntmachunff.

Aus Grund der §§ 149 ff. der Aeichsversicherungsordnung setzen wir den Ortslvhn mit Wirkung vom 1. Januar 1922 wie folgt neu fefi:

K

Q

Bezirk des Versicherungsamts:

Der

t'er[i über 21 männl.

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Ortsl arb djerte

Jahre weibl.

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Eeifi unter 1 männl.

Jt

Tag-

cherte

6 Jahre weibl.

Jt

11.

Kreis Giehen. a) Giehen......

30,00

22,00

25,00

18,00

17,00

12,00

b) alle übrigen Gemeinden

26,00

18,00

21,00

16,00

14,00

10,00

Die in unserer Bekanntmachung vom 28. Dezember 1920 ent­haltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1922 außer Kraft.

Darmstadt, den 24. Oktober 1921. Hessisches Oberversicherungsamt.

von Krug.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeitsoer­dienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter.

Auf Grund des § 936 der Aeichsversicherungsordnung sehen wir hierdurch den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung vom 1. Januar *> 1922 folgendermaßen neu fest:

a) Stadt Gießen:

Für Versicherte über 21 Jahre von 1621

.. unter 16

Männlich 8100 Ml. 6900 4500

b) Alle übrigen Gemeinden des

Für Versicherte über 21 Jahre von 1621

unter 16

7200 Mk.

6000

3900

Weiblich 6000 Mk. 4800 3300

Kreises: 5100 Mk. 4200 2700

Die neue Festsetzung hat auf Grund des Artikels VHI des Gesetzes, betreffend Aenderung in der Unfallversicherung vom 11 April 1921 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467 ff) Gültigkeit bis gum31. Dezember 1922.

Darmstadt, den 24. Oktober 1921.

Hessisches Oberversicherungsamt, von Krug.

Betr.: Gesetz die Abänderung des Hundesteuergesetzes vom 12. August 1899.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir lenken Ihre Aufinerksamkeit auf das in der Darmstädter Zeitung Ar. 241 vom 21. ds. Mts. veröffentlichte Gesetzen obigem Betreff. Hiernach ist die zur Staatskasse für jeden Hund alljähr­lich zu entrichtende Steuer mit Wirkung vom 1. Januar 1922 ab erhöht worden und den Gemeinden das Recht eingeräumt, eine jährliche Abgabe bis zum vierfachen Betrag der zur Staats­kasse zu entrichtenden Hundesteuer zugunsten der Gemeindekassen zu erheben.

Wir empfehlen, hiernach alsbald dem Gemeinderat Vorlage zu machen und entsprechende Beschlüsse herbeizuführen. Sollte

beschlossen werden, die für die Gemeinden zu entrichtende Ab­gabe bis zum vierfachen Betrag der zur Staatskasse zu entrich­tenden Steuer zu erhöhen, dann wird diesen Beschlüssen hiermit unsere Genehmigung erteilt.

Sollte beschlossen werden, nicht den vierfachen, sondern einen geringeren Zuschlag zur staatl. Hundesteuer zu erheben, so wird auch diesen Beschlüssen unsere Genehmigung erteilt. Wir machen aber darauf ausmerksam, daß in solchen Fällen den betreffenden Gemeinden ein evtl. Zuschuh aus dem staatl. Ausgleichsstock nicht gewährt werden kann, weil dann die den Gemeinden zur Der- sügung stehende Steuerquelle nicht voll ausgeschöpst wird (s. Ausschreiben vom 15.. Dezember v. Js. Amtsverkündigungsblatt Ar. 183).

Sollte beschlossen werden, mehr wie den Viersachen Betrag der staatlichen Sähe zu erheben, dann ist uns Abschrift der er­gangenen Beschlüsse vorzulegen, damit wir die Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen hierzu einholen können.

Die Beschlüsse über Erhöhung von Zuschlägen sind ortsüb­lich zu veröffentlichen.

Giehen, den 29. Oktober 1921.

Kreisamt Gieheü. I. D.: H e m m e r d e.

Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Mo­nat Oktober 1921.

All die Bürgermeistereien drr Landgemeinden des Kreises mit) das Polizeiamt Gießen.

Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckerei­verzeichnisse für. den Monat Oktober 1921, soweit noch nicht ge­schehen.

Giehen, den 2. Aovember 1921.

Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Heh.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Schweine- und Ferkelmarkt zu Giehen.

M i,t t w o ch, den 16. Aovember 1921 findet zu Giehen ein Schweine- und Ferkelmarkt unter folgenden Bedingungen statt: -

1. Der Auftrieb beginnt um 8 Ahr vormittags. Aach 10 Ahr werden keine Tiere mehr zugelassen.

2. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

a) Schweine oder Ferkel aus Zuchtbeständen des Kreises Giehen. Durch Ursprungszeugnis, auf denen die Ortspolizei­behörden ausdrücklich bestätigen, dah die Tiere ans der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

b) Schweine oder Ferkel von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Aachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

c) Die Schweine und Ferkel der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Markt­platzes aufzustellen.

d) Die Untersuchung des Antriebs hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, dah bei allen- sallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte ab­transportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. '

Giehen, den 5. Aovember 1921.

Kreisamt Giehen. 3. D.: Welcker.

Dienstnachrichten des Krcisamtes.

In den Gemeinden R o d h e i m und Vilbel (Kreis Fried­berg) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Gemeinden Aodheim und Vilbel wurden zum Sperrgebiet erklärt.

Die Räude unter der Schafherde der Gemeinde R o d h e i m an der Bieber ist erloschen.

Druck der Brüh lachen Universitäts-Buch- und Steindrucksrei. R. Lange, Giehen.