Amtsverkjjndigmlgsblatt
für die Provinjialdirektion Gberhesien und für das Kreisamt Gietzen.
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Nr. 158
7. November
1931
periodischer Druckschriften. - Abweichungen von dem Bierstencrgeset;. - Deutsche Arzneitaxe - Tenerunaszuscklaa ttcher Arbeiter" ^AbändernnXde"s^nbXi,?"sl°hns. - Festsetzung- des durchschnittlichen Fahresarbeitsverdienstes land- und forstwirtschafv tlcher.Arbeiter. Abänderung des Hundesteuergesetzes. - Kreisabdeckerewerzelchnisse. - Schweine- und Ferl-elmarl-t zu Bietzen. - Dienstnachrichten.
Verordnung des Ncichspräsideuten
aus Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung. Dom 28. September 1921.
Aus Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet:
§ 1. Periodische Druckschriften, deren Inhalt zur gewaltsamen Aenderung oder Beseitigung der republikanisch-demokratischen Verfassung oder verfassungsmäßiger Einrichtungen des Reichs oder eines seiner Länder, zu Gewalttaten gegen Personen des ossentlichen Lebens, zum Llngehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Behörden auffordert oder anreizt, können für die Dauer bis zu vierzehn Tagen verboten werden. Gleiches gilt für periodische Druckschriften, deren Inhalt eine Billigung oder Verherrlichung solcher Handlungen darstellt oder die verfassungsmähigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich macht.
Das Verbot kann bis auf die Dauer von drei Monaten ausgedehnt werden, wenn die Druckschrift nach vorherigem Verbote nochmals gegen die Bestimmungen des Absatz 1 verstößt.
Das Verbot gilt für das gesamte Reichsgebiet und umfaßt auch jede angeblich neue periodische Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt.
§ 2. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung ist außer in den Fällen des § 23 Ar. 1 und 2 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 auch dann zulässig, wenn der Inhalt der Druckschrift die Voraussetzung eines Verbotes nach § 1 Absatz 1 erfüllt.
§ 3. Versammlungen, Vereinigungen, Auszüge und Kundgebungen können außer den Fällen des Artikels 123 der Reichsverfassung verboten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in den Versammlungen usw. Erörterungen stattfinden, die zur gewaltsamen Aenderung oder Beseitigung der republikanischdemokratischen Verfassung oder verfassungsmäßiger Einrichtungen des Reichs oder eines seiner Länder, zu Gewalttaten gegen Personen des öffentlichen Lebens, zum Llngehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Behörden aufreizen, solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder die verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich machen.
§ 4. Zuständig für Verbote nach §§ 1 und 3 und für Beschlagnahmen nach § 2 sind die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestellten Stellen.
Der Reichsminister des Innern kann die Landeszentralbehörden um den Ausspruch eines Verbots oder einer Beschlagnahme ersuchen. Glaubt die Landcszentralbehörde einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies spätestens am zweiten Tage nach Empfang des Ersuchens dem Reichsminister des Innern mit und ruft gleichzeitig die Entscheidung des im § 7 vorgesehenen Ausschusses an. Entscheidet sich der Ausschuß für das Verbot oder die Beschlagnahme, so hat die Landeszentralbehörde die erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen.
§ 5. Wer eine nach § 1 verbotene Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu fünf- hunderttausend Mark und mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 6. Wer eine nach § 3 verbotene Versammlung usw. veranstaltet oder in einer solchen verbotenen Versammlung usw. als Redner auftritt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark und mit Gefängnis nicht unter einem Monat, wer an einer solchen verbotenen Versammlung usw. teilnimmt, mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit Gesängnis oder,,mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 7. Gegen ein Verbot nach §§ 1 und 3 und eine Beschlagnahme itach § 2 ist die Beschwerde zulässig: sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei der Landeszentralbehörde einzureichen: diese kann ihr außer im Falle des § 4 Abs. 2 ab- helsen; andernfalls hat sie die Beschwerde unverzüglich dem vorn Deichsrat bestellten Ausschuß zur Entscheidung vorzulegen.
Der Aeichsrat wählt die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter aus seiner Mitte. Der Ausschuß entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, die nach eigener, freier Lieberzeugung erkennen. Den Vorsitz führt ohne Stimmrecht der Reichs- minister des Innern oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter.
W?rd Beschwerde erhoben gegen Verbote oder Beschlagnahmen, die aus Grund einer Entscheidung des Ausschusses gemäß § 4 Abs. 2 erlassen sind, so dürfen diejenigen Ausschußmitglieder, die an dieser Entscheidung mitgewirkt haben, an der Entscheidung über die Beschwerden nicht teilnehmen.
§ 8 Die Artikel 118 und 123 der Reichsverfassung werden, soweit sie den obigen Bestimmungen entgegenstehen, vorübergehend außer Kraft gesetzt.
§ 9. Der Reichsminister des Innern erläßt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
8 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und an die Stelle der Verordnungen vom 29 und 30. August 1921 (Reichs-Gesetzblatt S. 1239 und 1249).
Berlin, den 28. September 1921.
Der Reichspräsident: Ebert. Der Reichskanzler: Dr. Wirth. Der Reichsminister des Innern: Dr. Gradnaue r.
Gcseir
über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betreffend Abweichungen von dem Biersteuergesehe vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesehbl. S. 863) für das Betriebsjahr 1920 21 vom 5. Februar 1921 (Reichs-Gesctzbl. S. 147). Vom 5. Oktober ’ 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
A r t i k e 1 1.
Die Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betreffend Abweichungen von dem Biersteuergesehe voin 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) für das Betriebsjahr 1920/21, vom 5. Februar 1921 (Reichs-Gesehbl. S. 147), wird bis zum 31. März 1922 verlängert: der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats die Gültigkeitsdauer bis zum 30. September 1922 zu verlängern.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1921 in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 1921.
Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsmiirister der Finanzen. Dr. Wirth.
Bekauirtmachuust betreffend den dritten Rachtrag zur 2. Ausgabe der deutschen Arzneitaxe 1921.
Vom 1. November d. I. ab tritt der dritte Nachtrag zur 2. Ausgabe der deutschen Arzneitaxe 1921 in Wirksamkeit. Die amtliche Ausgabe kann von Besitzern der Arzneitaxe für 1921 durch die Weidmannsche Buchhandlung, Berlin SW 68, Zimmerst raße 94, zum Preise von 2 Mark bezogen werden. Der erste und zweite Nachtrag bleiben insoweit in Kraft, als ihre Preise durch den dritten Nachtrag nicht geändert worden sind.
Darmstadt, den 28. Oktober 1921.
Hessisches Ministerium des Innern. I. D.: Hölzinger.
Bekanntmachung
den Teuerungszuschlag auf Arzneien betreffend.
Vom 25. Oktober 1921.
Der den Apothekern zugebilligte Teuerungszuschlag auf jede Arznei, die auf schriftliche Verordnung eines Arztes abgegeben wird, wird mit Wirkung vom 25. Oktober d. I. ab bis auf weiteres festgesetzt für das unbesetzte hessische Gebiet auf 1 Mk. 20 Pf., für das besetzte Gebiet auf 1 Mk. 60 Pf.
Wie seither sind vom Teuerungszuschlag ausgenommen: a) Arzneimittel oder Arzneien, die in abgabefertiger Packung aus dem Handel bezogen und 'so abgegeben werden. Diese „Spezialitäten" sind nach Ziffer 21 Äbs. 1 der besonderen Bestimmungen der deutschen Arzneitaxe zu berechnen;
b) die Arzneimittel, die dem freien Verkehr Überlassen sind, wenn sie unvermischt und ungeteilt abgegeben werden. Darmstadt, den 25. Oktober 1921.
Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Hölzinger.


