Amtzverkündigullgsblatt
für die provmzialdireitiou Gberheßen und für dar Kreisamt Sichen.
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Nr. «42
7. Oktober
1921
____________________ nachrichten.
Betr.: Beitreibung der Gememdegefälle.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Wir sehen bis zum 1. November 1921 der Einsendung der Mahn- und Pfändungsbefehle oder der Erstattung von Febl- berichten entgegen.
Gießen, den 5. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Abschrift.
Zu Ar. M. d. I. 778. Darmstadt, am 15. Januar 1898. Detr.: Die Ausführung des Gesetzes über das Tetegraphenwesen des Deutschen Reiches.
Das Großherzvstiiche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.
Die Kaiserliche Ober-Postdirektion Darmstadt hat davon Mitteilung gemacht, daß in letzter Zeit mehrfach Fälle vorgekommen sind, in denen die Ober-Postdirektivn von der Herstellung von Starkstromanlagen erst Kenntnis erhalten habe, nachdem diese Anlagen bereits vollständig fertiggestellt und in Betrieb genommen gewesen seien.
In dem ungeschützten Aebeneinanderbestehen zweier Anlagen liegt aber nicht nur Gefahr für den ungestörten Betrieb der Reichs-Telegraphen- und Fernsprcchankaaen, sondern auch für Leben und Gesundheit der mit der Bedienung der Apparate beschäftigten Personen, sowie für die Feuersicherheit aller von den Telegraphenanlagen berührten Gebäude und Gegenstände. Wenn nun auch der Aeichstelegraphen-Berwaltung durch die §§ 12 und 13 des Rcichsgesehes vom 6. April 1892, das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches betreffend, gerichtliche Hilfe gegen Störung bestehender Anlagen durch spätere Anlagen oder spater eintretende Aenderungen gegeben ist, so kann doch hiermit in solchen, Fallert, wo es sich um das schleunige Erfordernis einer einstweiligen Verhinderung des Betriebes von Starkstromanlagen handelt, dir die im öffentlichen Interesse erbauten und betriebenen Reichstelegraphenanlagen zu stören drohen oder je nach der an- gcwendeten Stromstärke auch gemeingefährlich werden können, nicht wirksam genug geholfen werden.
Es liegt deshalb im öffentlichen Interesse, daß elektrische Starkstromanlagen nicht eher in Betrieb genommen werden, als bis dieselben mit den ausreichenden Schutzvorrichtungen versehen worden sind. Zu dein Ende' wollen Sie die Unternehmer von Starkstromleitungen darauf Hinweisen, daß zur Bermeidung der oben erwähnten Gefahren jedesmal vor der Fertigstellung und Inbetriebnahme wegen der zu stellenden besonderen Bedingungen mit der beteillglen Oberpostdirektion in Verbindung zu treten sei.
In Fällen, wo dies gleichwohl unterlassen würde und wo nicht ohne dies Ihre besondere Erlaubnis zu ober- oder unterirdischer Durchführung von Starkstromleitungen durch die Inanspruchnahme öffentlicher Ihrer Verwaltung unterstehender Straßen nachgesucht werden müßte, beauftrageir wir Sie auf Grund des Artikels 80 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, den Betrieb von Anlagen oben bezeichneter Art in- solairge zu unterlagen, bis der Äachweis erbracht ist, daß die zur Sicherung des Betriebes der Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen unerläßlichen Schuhmahregeln hergestellt sind.
Je ein weiterer Abdruck des Ausschreibens ist behufs Zustellung an die Bürgermeistereien der Stadtgemeinden bzw. für diese eingerichteten besonderen staatlichen Polizeiverwaltungen angeschlossen.
gez. Finger.
Vetr.: Wie oben.
Bekauutmachung.
Betr.: Prüfung im Hufbeschlag.
Aus dem Kreise Gießen haben folgende Hufschmiede die Prüfung im Hufbeschlag nach der Verordnung vom 20. März 1905 bestanden und sind demgemäß berechtigt, den Hufbeschlag innerhalb des Deutscheir Reiches selbständig auszuüben:
1. W. Ära ent er, Hausen,
2. Johs. Puhl, Lang-Göns,
3. Wllh. Weimer, Daubringen,
4. Hch. Schmidt, Allendorf an der Lumda,
Gießen, den 3. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Betr.: Hauptkörungen im Jahre 1921.
Ai< den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Bei der diesjährigen Hauptkörung (siehe Amtsverkündigungs- blatt Ar. 140 vom 3. ds. Mts.) sollen auch die Schafböcke durch die Körkommission begutachtet werden.
Jlßir empfehlen Ihnen, zu veranlassen, daß die Schafherden in den betreffenden Gemeinden am Tage der Hauptkörung in erreichbarer Aähe gehalten werden.
Gießen, den 5. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt.
Detr.: Einsendung der Kreisabüeckereiverzeichnisse für den Monat September 1921.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.
Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckerei- Verzeichnisse für den Monat September 1921, soweit noch nicht geschehen.
Gießen, den 5. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Viehmarkt in Langsdorf.
Am 10. I. Mts. findet zu Langsdorf ein Viehmarkt statt.
Klauenvieh ist nur zugelassen, wenn es aus unverseuchten hessischen oder benachbarten preußischen Kreisen stammt.
Ein .Ursprungszeugnis der betreffenden Bürgermeisterei oder ein Zeugnis eines beamteten Tierarztes über die abgelaufene Quarantäne muh beim Auftrieb vorgezeigt werden.
Auftrieb ist nur von 9—10 Uhr vormittags zugelassen.
Gießen, den 4. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Kreisfürsorgerinnen.
Unsere Kreisfürsorgerinnen, die. Schwestern Amalie Schmölze hier, Kirchstraße 5, und Hanni Reinecke, hier, Ludwigsplatz 10 III ’ sind in den Landgemeinden, besonders in folgenden Zweigen der sozialen Fürsorge tätig:
Mutter- und Säugllngsschutz, Tuberkulose- und Bäderfürsorge, Kriegsbeschädigten- und -hinterbliebenensürsorge sowie Fürsorge für Pflegekinder.
Die Bürgermeistereien der Landgemeinden wollen vorstehendes ortsüblich bekanntmachen lassen.
Wir empfehlen den Herren Bürgermeistern, Pfarrern und Lehrern, die Schwestern in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Gießen, den 5. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.
Dieustuachrichten des Krcisamtcs.
Heinrich Schmidt IV. von Saasen wurde zum zweiten Wiegemeister für die Gemeinde Saasen ernannt und vom Kreisamt verpflichtet.
An das Polizciamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir Sie auf vorstehende Verfügung Hinweisen, geben wir Ihnen auf, über die oben erwähnten gefahrdrohenden Zustande , im Entstehungsfalle alsbald hierher zu berichten, damit wir mittels Polizeibefehls das Erforderliche veranlassen können.
Gießen, den 4. Oktober 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.
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