Amtzverlimdigimgrblatt
für die Provinzialdirettion Gberheßen und für das Kreisamt Sietzen.
Ersch«^ nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 97 7. Inli 19E1
Znhaltr-llcberstcht: Emteilung der Dienstgefchäfte am Kreisveterinäramt Gießen. — Verlegung ber Geschäftsräume der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen. — Malzarbeiten. — Aushändigung der Neichsverfassung an die zur Entlassung Kommenden Schüler. — Feuerwehr- pflicht der Kriegsbeschädigten. — Viehseuchen. — Feldbereinigungen Ettingshausen und Londorf. — Bekanntmachung des Polizeiamts Gießen.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Einteilung der Dienstgeschäfte am Kreisveterinäramt Gießen.
I. Die amtstierärztlichen Dienstgeschäfte des Kreisveterinäramts Gießen werden vom 1. Juli ds. Js. ab wahrgenommen:
1. 3n den Gemeinden Gießen, Allendorf a. d. Lahn, Großen- Lindcn, Heuchelheim, Kirchberg, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lollar, Watzenborn-Steinberg und Wieseck durch den Kreisveterinärarzt Professor Dr. Knell, Gießen, Wilhelmstraße 21.
2. In den übrigen zum Dienstbezirk des Kreisveterinäramts Gießen gehörigen Gemeinden durch den Amtsveterinärarzt Dr. Stein, Gießen, West-Anlage 51.
II. Alle mündlichen, telephonischen und schriftlichen Ersuchen usw. aus den unter 1,1 genannten Gemeinden sind an das Kreis- veterinäramt Gießen, Wilhelmstraße 21, Fernsprecher 1632, die aus den unter 1,2 bezeichneten Gemeinden an den Amtsveterinärarzt Dr. Stein, Gießen, West-Anlage 51, Fernsprecher 1080, unmittelbar zu richten.
111. Antrag auf Vornahme der .Untersuchungen von Kadavern iy Seuchefällen auf der Kreisabdeckerei Garbenteich sind »aus dem ganzen Kreis Gießen an den Amtsveterinärarzt Dr. Stein direkt zu richten.
IV. Die Dienstbezirke und die Dienststellentätigkeit der Kreis- veterinärärzte Blume in Grünberg und Dr. Engelmann in Ridda bleiben unverändert.
Gießen, den 29. Juni 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. älsinger.
Betr.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen 'Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen. Fleischbeschauer, Viehhändler und dergleichen Interessenten sind noch besonders darauf zu verweisen.
Gießen, den 29. Juni 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. älsinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Verlegung der Geschäftsräume der Preisprüsungsstelle für die Provinz Oberhessen.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß die Geschäftsräume der Preisprüsungsstelle für die Provinz Oberhessen.
ab 1.. Juli ds. Js.
verlegt sind und sich jetzt
B i s m a r ck st r a ß e 141 befinden. '■
Gießen, den 4. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde.
Bekanntmachung.
B e t r.: Walzarbeiten.
Die am 21. Juni ds. Js. verfügte Straßensperre zwischen Km. 13,9 und 15,5 der Kreisstraße „Lindenstruth — G r ü n b e r g" wird vom 9. Juli an bis K m. 1 7,8 ausgedehnt. Der Fernverkehr wird von Reiskirchen über Hattenrod, Harbach, Ettingshausen, Queckborn nach Grünberg geleitet.
Gießen, den 5. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm er de._________
Vetr.: Aushünoigung der Neichsverfassung an die zur Entlassung kommenden Schüler.
An die Schulvorstände des Kreises.
Mit Bezug auf die Ueberdruckverfügung vom 28. Februar 1920 empfehlen wir Ihnen, den Bedarf an Abdrücken der Reichsverfassung für die dortigen Schulen für Ostern 1922 alsbald festzustellen und uns bis spätestens 12. Juli 1921 anzumelden.
Gießen, den 6. Juli 1921.
Kreisschulkommission Gießen. 2. D.: Hemm er de.
Betr.: Feuerwehrpflicht der Kriegsbeschädigten.
An dcn Oberbürgermeister zu Giessen und die Bürger-- meistereien der Landgeineinden des Kreises.
Rach Artikel 11 Absatz 2 der Landesfeuerlöschordnung vom 29. März 1890 (Reg.-Bl. S. 51) sind von der Feuerwehrpflicht unter anderem die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit an der Ausübung dieser Pflicht verhinderten Personen befreit. Für Kriegsbeschädigte hat das Ministerium des Innern bestimmt, daß Schwerkriegsbeschädigte im Sinne des Reichsversvrgungs- gesetzes vom 12. Mai 1920 allgemein, ohne weitere Prüfung im Einzelfall, als durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verhindert anzusehen sind. Inwieweit Leichtbeschädigte zu befreien find, bleibt der örtlichen Feststellung überlassen. Wir empfehlen Ihnen, in Zweifelsfällen die zuständige amtliche Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte zu hören. Dabei weisen wir besonders darauf hin, daß gerade Personen mit inneren Krankheiten (u. a. Erkrankungen der Ätmungsorgane, nervöse Störungen) oft durch ihre Beteiligung bei Bränden ihre Gesundheit stark schädigen können.
Gießen, den 5. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. He ß.
Bekanntmaeyttttg.
Betr.: Rauschbr.and bei einem Rinde des Heinrich Stark IV. in Saasen.
Bei einem verendeten Rinde des Obengenannten wurde Rauschbrand amtlich festgestellt. Gehöftsperre ist angeordnet.
Gießen, den 1. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Bekautttmachung.
Betr.: Feldbereinigung Ettingshausen: hier: das topographische Güterverzeichnis.
3n der Zeit vom 9. bis einschließlich 23. Juli 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Ettingshausen:
das topographische Güterverzeichnis nebst dem alphabetischen Aamensverzeichnis
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Ofsenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Ettingshausen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 28. Juni 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.
Bekauntmachttttg.
Betr.: Feldbereinigung Londorf: hier: das Gütergeschoß mit Zuteilungsplan.
3n der Zeit vom 9. bis einschließlich 23. Juli 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Londorf
das Gütergeschoß mit Zuteilungsplan zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen, welche sich jedoch nur auf die Ordnung der Rechtsverhältnisse, soweit diese in den früheren Geschohauszügen noch nicht enthalten waren, beziehen können, sind bei Meidung des Ausschlusses während der- Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Londorf schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 2. Juli 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.
Bekauntmachttttg.
Wir bringen in Erinnerung, daß das Ausklopfen, Ausschütteln, Abkehren von Bettwerk, Teppichen, Kleidungsstücken, Staubtüchern und ähnlichen Gegenständen nach Straßen und öffentlichen Plätzen hin gemäß § 366 Ziffer 8 Reichsstrafgesetzbuches und Artikel 292 Polizeistrafgesetzes unstatthaft und mit Strafe bedroht ist. Weiter machen wir darauf aufmerksam, daß das Klopfen von Teppichen, Dettwerk, Möbeln und dergleichen, sowie ähnliche mit Geräusch und Staubentwicklung verbundene Verrichtungen regelmäßig nur werktags in den Vormittagsstunden zwischen 8 und 12 älhr vorgenommen werden sollten.
Gießen, den 2. Juli 1921.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Druck der Brühl'fchen Umveriitäts.Buch. und Steindruckerei R Lauge. Lietzen


