AmtsverliiildigungMatt
für die Provinziaidirektion Gberhefsen und für das Kreisamt Gießen.
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Nr. 81 7. xtitui li>Äl
Inhalts Ileberstcht: Statistik! der Streiks und Aussperrungen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Röthges. — Meldewesen.
Betr.: Statistik der Streiks rind Aussperrungen.
An die Bürgermeistereien der Laildgemeinden des Kreises. '' Unter Bezugnahme aus unser Ausschreiben vom 6. Juli v. Js. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 95; empfehlen wir Ihnen, uns gegebenenfalls bis zum 5. Juli ds. Js. Bericht zu erstatten. For- Ntulare hierzu können bet uns angefordert werden.
Gießen, den 4. Ium 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde.
Dienstnachrichtcn des Kreisamtes.
Stand ■ der Maul- und Klauenseuche zu L a u t e r b a ch am 16. Mai 1921. Am 16. Mai 1921 bestanden im Kreise Lauterbach noch folgende Sperrbezirke: llellershansen und Pfordt iSchlitzer- land). Zum Boobachtungsgebiet gehören: Nieder-Stoll, Berns- hausen, Schlitz, Hartershausen und Frau-Ro'mbachc Die Seuche ist! int Ab heilen.
Nachdem die Maul- -und Klauenseuche in Stangenrpod- (Kreis Gießen) ausgebnöchen ist', hat das Kreisamt Alsfeld die Orte und Gemarkungen Lehuheim und Atzenhain zum Beobach- tungsgebiet erklärt. z
Die Maul- und Klauenseuche in Allna, Mellnau und Weiershausen (Kreis Marburg) ist erloschen. Die angeord- ucteu Schutzmaßrcgeln sind aufgehoben._________________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Röthges: hier: Grenzausgleich mit Nonnenroth und Ruppertsburg.
Mit Entsästießung vom 25. Mar 1921 hat das Hess. Landes- ernährnlngsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zuteiluugs- plau bezüglich der Gemarküngsgrenzregulierungen mit Nounen- roth und Ruppertsburg aus Grund von Artikel,36 des Feldbe- reiuigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachjung vom 7. Juli 1906 für vollzidhbar erklärt.
Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Ergen- tumsübergang) den 1. Juli 1921 und überweise hiermit mit Wir- kung von diesem Tage alt den Beteiligten 'die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen .getroffen sind.
Die Ueberweisuug erfolgt uitter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationen können ans den neuen Grudstückeu auch ferner- 'biit vorgcuontnien werden.
2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verände- rnitg der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigeit Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werdeii.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wtrd deut neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bezw zngeschrieben.
Friedberg, dm 29. Mat 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
S ch ii i 11 s p a h n, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Meldewesen.
Die Vors chr t ft en der M el dco r dnung werden v te l- fa-ch nicht beachtet. Wir bringen deshalb nachstchmd die in Betracht kommendm Bestimmungen in Erinnerung,mit dem Au- fiigeit, daß die Polizeibeamten angewiesen sind, die meldepflich- tigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Verschlungen gegen die Meldevor schrif ten Jur Anzeige zu bringen.
An- und Abmeldungen Bet Zu-, Um- und Wegzug sind zu erstatten im '
1. (III.) Polizeirevier beim Meldeamt (Weidengasse 5, Zimmer 7), .
II. 'Polizeirevier bei der Meldestelle des Reviers (Lieitgstraße 18). _
BI elde amt und Meldestelle sind während der Sommermonate für das Publikum geöffnet von 8—12V2 Uhr
vormittags und von 2Vs—5 Uhr nachmittags; Samstags von 8 — 1 ll'hr vormiktags.
Gießen, den 3. Juni 1921.
Polizei amt Gießen. Laute schläger.
Auszug aus der Meldeorduuug für die Stadt Gießen.
I. Meldepflicht und Meldefrist.
Zur Meldung bei dem Polizeiamt sind verpflichtet:
Zu- und Wegzug.
1. Wer in die Gemeinde Gießen ein zieht, um in derselben feinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der tljnH vou seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abuteldebescheiutgung binnen acht Tagen vom Tage des Eiu'zugsan.
2. Wer aus der Gemeinde Gießen weg zieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt -aufzugeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzuge.
3. Diejenigen, welche der tu die Gemeinde Gießen einziehen- ben oder aus derselben wegzieh-enden Personen Mohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunäch-st Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder-Wegzug.
Wohnungswechsel.
4. Hauseigentümer, von dein in ihren Häusern tiir.1v Einzug oder Auszug vvrge'heudeti Wechsel, das Lokal mag zum versönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet feilt, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wobi- nung, des Ein- oder Ausziähendeu binnen acht Tagen nach dem 'Eni- oder Auszuge. Zu gleidjjer Anzeige sind H au p t in i e te r ganzer Hänser pder einzelner Teile d e r s el b e w verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.
Bet unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich.
5. W e r innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oh e r gemietete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, sowie der neub-ezogenen Wohnung, insoferiz die Meldung nicht bereits durch den nach 4 -zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen n a -ch der W ohnungs -- ä n de r u n g.
6. Diefenigen, wel -ch e an d e r e b-e t fr ch i n S ch l a i» stellen aufnehm.en, von jeder Aufnahme binnen vier und zwanzig Stunden.
Zremdenausnahme.
7. Gast- und Herbergswirte täglich bi? um 8 llhr vormittags über -alle in den .letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden.
8. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege auf- nimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme.
II. Form der Meldung.
1. Die vorgeschriebeiien Meldungen können sowohl persüu- l i ch als s ch r l f t l i ch geschehen.
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Vordrucke verwendet, welche auf dem M elde- amt-des Polizeiamts (Zimmer 7) und der Meldestelle des II. Polizeireviers erhältlich sind.
Tic Meldungen der Gastwirte haben durch besondere Freinden- zettel auf Grund der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu erfolgen.
2. Uebcr die erfolgten Meldungen von Zu- und Wegzügen (I 1—3) werden von dem Meldeamt bzw. von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt. '
Druck der Brüht'schrn Unwersiiäls.Buch. unt Sttinbnidwrn R Loua«. <v'»d»o


