AmtsverliiMguilgrblatt
für die proviiyialdirektion Cberhefsen und für da; Kreisamt Siehe».
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Nr. 49 7. Avril 1921
Znhalts-Uebcrficht: Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe. - Anpflanzen von Reben. — Auflösung der Reichskartoffelstelle. - Dienstnachrichten. -
Viehseuchen. — Feldbereinigung Steinheim. ' :
Bekanntmachung
ten zweiten Nachtrag zur Deutschen Arzncitaxe 1921 betreffend.
Boni 30. März 1921.
Am 1. April 1921 tritt der zweite Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1921 in Kraft. Er kann durch die Besitzer der Arzneitaxe 1921 von der Weidmannschen Buchhandlung, Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, zum Preise von 1,40 Mk. bezogen werden.
Ter erste Nachtrag behält, sofern nicht im Einzelfalle für gewisse, in ihm aufgenommene Arzneimittel andere Preisfestsetzungen notwendig geworden sind, seine Gültigkeit.
Darmstadt, den 30. März 1921.
hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fulda.
Bekanntmachung.
Betr.: Das Anpflanzen von Reben.
Auf Antrag des Aufsichtskomnrisfars in Reblausangelegenheiten weisen wir darauf hin, daß nach § 25 der Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 über die Bekämpfung der Reblaus, vom 31. Dezember 1906 (Regierungsblatt 1907 Seite 28) das Pflanzen von Reben (auch jeder einzelnen Rebe) von der Erteilung eines Erlaubnisscheines hierfür durch die zuständige Ortspolizeibehörde abhängig ist.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden auf die Bestimmungen der §§ 26 und 27 der erwähnten Bekanntmachung besonders hingewiesen. Die Durchführung der Bestimmungen ist zu überwachen und Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 2. April 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Kemmerde. (
Bekanutmachuttg.
Betr.: Auflösung der Reichskartoffelstele, Verwaltungsabteilnng. Durch Verordnung des Reichsernährungsministers über Kartoffeln vom 9 März 1921 (abged.uckt im Amtsvertündigungsblätt Nr. 41) ist für den 1. Juli 1921 die Auflösung der Reichskartosfelstelle, Vcrwaltungsabteilung und das Außerkrafttreten einer Reihe auf dem Gebiete der-Kartoffelversorgung,noch in Geltung befindlichen Verordnungen bestimuit. Die Auflösung der Reichskartoffelstelle, Geschästsabteilung, G. m. b. H., ist durch Beschluß der Geellschafts- versammlung für den gleichen Zeitpuiikt festgesetzt worden Boni Beginn der Frühkartoffelernte an wird hiernach der Verkehr mit inländischen Kartoffeln von jeder reichsrechtlichen Regelung frei sein.
Gießen, den 31. März 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: I)r. Siegelt.
Diciistnachrichtett des Kreisamtcs.
Tas Ministerium des Innern hat der „Deutschlands Spende für Säuglings- imb Kleinkinderschutz" in Charlottenburg die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose der am 12., 13. und 14. Mai ds. ^zs zu veranstaltenden Geldlotterie (Jähresrcihe 1921) innerhalb des- Volksstaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehniigtcii Verlosungsplan dürfen 250000 Lose zu je 3,60 Mark ansgegcben werden. Zum Vertrieb m ycs,en dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel verseheneLose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klage einer Prerißisch-Süddeutichen Staatslotterie ist Ankuirdcgung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Kessen nicht gestattet.
Tas Ministerium des Jmrern hat dem landwirtschaftlichen Bezirksverein Mannheim die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose einer am 4. Mai ds. Js. gelegentlich des Mannheimer Adaimarktes zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksslaates Hessen zu vertreiben, Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 30000 Lose zu je 3,60 Mark ausgegeben werden. Zum Vertrieb nt Hessen dürfen nur mit o.m hessischen Zulassungsstempel verseheire Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatstottcrie ist. Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb dec Lose in Hessen nicht gestattet.
N a ch w e i i u n g
über den
Stand
der Maul- und
Klauenseuche in
Kreis
Hessen am 15. März 1921: Gemeinden Gehö ftc
(Gutsbezirke) ins- davon ins- davon
gesamt (Sp. 1) gesamt (Sp. 3)
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Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
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Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung St ein he im; hier: Geldausgleich.
In der Zeit vom 16. bis einschließlich 23. April 1921 liegt aus dem Rathaus zu Steinheim: . _ , ,
das Geldausglerchsverzeichnrs, foime eure Abschrift des Beschlusses vom 14. September 1920 über Zuschläge für Hofreitezuschnitte
zur Einsicht der Beteiligten offen. .
Taaiahrt zur Entgegennahme Von Entwendungen frudet am
Montag den 2 5. April 19 21
von 10 bis 11 Uhr vormittags
statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Einwendungen sind schriftlich eiuzureichen.
Friedberg, den 31. März 1921.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Koch, Regierungsassessor.
Druck der Brühl'schen Umversitäts-Buch. und St-indruck-rei. R Lang., Bi.ß.n


