Ausgabe 
7.3.1921
 
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Bekanntmachung.

Betr.: Feldber-einignng in der Gemarkung Beltershain StreiS Gienen. '

Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Belters­hain endgültig beschlossen und der Beginn der Felsbereini- gungsarbeiten vom Hess. Londesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zn der. in der Gemäßheit des Ar­tikels 16 des Feldbereinigungsgesetzes

Montag den 21. Märtz 1921 vormittags 9% U h r bei Gastwirt Heinrich Erb Wl Beltershain statt- findenden Versammlung ein.

Tie Versammlung hat:

1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten ans- gebracht werden sollen, ob durch Ausschlag aus den Flächcn- gehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder ab­gesehen von dem in Artikel 20 des Feldbereinigungsgesetzes bezerckneten Fall durch Bildung und Verkauf von Masse­grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme auige- bracht werden sollen:

2. die zur Vollzugskommissivn zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schieds­gerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Be­teiligten vorgebracht und beraten werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grund­eigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollckächtigt ist. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch sür die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Be­teiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Orts­gerichts als solcher ausweist.

Ist unbekannt oder ungewiß, wer b-teiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nick! der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum ein­gebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.

Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, s-o hat:

zu 1. Tie Vollzugsknnmission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und

zu 2. Tie Landeskommission die Sachverständigen und Schieds­richter zu ernennen.

Zugleich fordere ich die außerhalb Beltershain woh­nenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihre-- Interessen einen in Beltershain wohnenden Bevoll­mächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereinigungsoersahrens an sie nicht mehr erfolgt.

Friedberg, den 27. Februar 1921.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Londorf: hier: Massegrundstücke.

Tie für Donnerstag den 10. März lfd. Js. angesetzte sVer- fttigening der Massegrundstücke toird auf

M i t t tv o ch d e n 1 6. M ä r z

und folgende Tage, beginnend je vormittags 8 Uhr, verlegt.

Friedberg, den 27. Februar 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen I.

In der Zeit vom 3. bis einschließlich 10. März 1921 'liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Rabertshausen zur Ein­sicht der Beteiligten ossen: .

1. das Hauptgeldausgleichungsverzeichnis,

2. das Verzeichnis der Vergütungen für Versetzen von Mauern und Zäunen,

3. das Verzeichnis der Steigerer der in die W:ge fallenoeu oder durch Verschleifunaen in Wegfall kommenden Obstbäumc,

4. das Pachtentschädigungsverzeichnis für die durch Anlage der neuen Gräben entgangenen Grummeternte für das Jahr 1920,

5. das Verzeichnis der Vergütungen für geästete Obstbäumc.

Die Verzeichnisse unter -Ordnungsnummer 25 sind im Hauptgeldausgleichsverzeichnis zur Verrechnung gekommen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meionug des Ausschlusses während der Osfenlegungssrist brr der Hess. Bürgerin.isterü Ra bertshausen schriftlich und mit Gründen versehen einzurciclM.

Friedberg, den 24. Februar 1921.

Der Heschche Felobereinigungshommissär: L*r, Jan n, Regrernngsral. ______'

Bckauutmachuug.

Betr.: Feldbereinignng Mainzlar; hier: Auflösung der Voll zugskommisstoü.

Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß nach -Be­endigung, sämtlicher Feldbereinigungsarbeiten durch Entschließ tilg des Hej,lachen Landesernährungsamt-s, Abteilung sür Lanowirt- chaft, zu Ar. L. E. A. L. 12 <6a/2J vom 1'4. Februar 1921 die den Missson sür die obige Feldbereinigung aufgelöst wor-

Friedberg, den 28. Februar 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. I a n n, Iiegierungsrat.____________

Bekanntmachung.

Bet^r.: Feldbereinigung Hansen; hier: bc>t Geldausgteich.

v'n der Zeit vom 9. bis einschließlich 16. März 1921 Liegt

das Geldausgleichungsverzeichn.s oer Fetdbe.emigung Hansen werktags auf dem KmisJmnwr der Hes>. Bücgermeigerei Hausen zur Einsicht der Beteiligten vsjeil.

Tagsahrt zur Entgegennahme von Einwendungen sindct am Donnerstag den 17. März ly'z 1

vormittags von 10 bis 11 tlhr ans dem Rathaus zu Hausen statt wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die nicht Erscheinenden nut Einwendungen ausgeschlvsM sind.

. Tic Einwendungen sind fchristlich uno mit -Gründen versehen elnzurerchen.

F r i e d b^e r g, ben 1. März 1921.

Der Heick^che Felopereungungslvmmissär:

__________Dr. Koch, Regiern ngsas s es so r.

Nachstehende Polizeiverordnung bringen wir erneut zur ösfenk- lrchen Kenntnis. '

Gießen, den 2..März 1921.

Potlzeiamt Gießen. L a u t e s ch l ü g e r.

Polizeiverorduttug

betreffend dc-n Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Gießen.

Aus Grund des § 23 der Verordnung vom 3. Fevruar 1910 über beji Verkehr mit Kraftfahrzeugen und des Arti.el 129 b II. 1 der Stadteorduung m Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1011 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung des Mi.nueriums des Innern vom 8. Mai 1919 zu Nr. VN. d. I. 9328 für die Stadt Gießen 'folgendes verordnet'

§ 1.

, Tie Mäusburg und Marktstraße dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

, § 2.

Ter Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verboten in ' wen innerhalb der Anlagen gelegenen Stadtteilen.

§ 3. ,

Zuwiderhandlungen gegen via Vorschriften dieser Polizeiver­ordnung werden auf-Grund des § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 Mari oder mit Haft bestraft.

§ 4.

Diese Polizeivervrdnung tritt am 1. Juni 1919 in Kraft Gießen, den 20. Mai 1919.

___________________Hessisches Polizeiamt Gießen.__________

Bckcnttltmachttttg.

In der Zeit vcm 16.-28. Febr. 1921 wurden in hiesiger Stadt gesunden: 1 gehäkeltes Deckchen, 1 silberne Uhr mit Kette

2 einzelne Handschuhe,-! Dainrninütze, 1. gelber Kinderhand' schuh, 1 Speuglerzange, ,1 Strumpf mit 1 Kringel Garn

2 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Schleife mit Stuterei, eine Kindernmtze, 1 Damenhandtasche von Samt mit Inhalt,

1 Gellmäppchen mit Inhalt, 1 Kindertaschentnch, 1 gehäkelte Dammhandtasche mit Inhalt und 1 Heine Brille mit Fuveral; verloren: 1 schwarze Aktentasche mit Inhalt, 1 si.berner Wein­

zipfel, 1 schwarze Handtasche mit Inhalt, 1 Geldmappe mit Answeispapieren und 1500 Mk. Inhalt, 1 schwarze Brief­mappe mit 80 Wit., 1 Wachstuchtasche mit 35 Mk., 1 sil­berne A mbanduhr mit goldenein Armband und 1 schwarze Brieftasche mit 14 Mk. Inhalt.

Die Empsangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Tie Abholung der gefundenen' Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Ziinmer Nr. 1, erfolgen.

Gießen, den 3. März- 1921.

Polizeiamt Gießen. L a n t e s chl ä g er.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.