AmtzverkimdigllngMatt
für die Provinzialdireition Cberhefsen und für da; Kreisamt öicfjen.
(Erfdjeint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 33 7. März \jm
Ziryaltr-Uebersicht: Aufhebung der Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven Uild Wurstwaren - Abliere-
Verordnung
betreffend Aushebung der Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Mei,chromerben und Wurstwaren.
Vom 18. Fevruar la21.
Aus Grund des § 12 der Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von.Flei,chllvn,ervcn und Wurstwaren vom 31. Januar 1916 (Reichs-Ge,etzol. S. 75) werd verordnet:
Artikel I.
Tie Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Fleischkonierven und Wurstwaren vom 31. Januar 191u (Reichs-Gesetzbl. S. 75), in der Fa,,ung des Artikels kl Lee Verordnung über Aushebung kriegsivictjchaslticher Vorschriften auf dem Gebiete der onumichen Fleisawer^orgung vom 19. September lbäd (Reichs-Gesetzbl. S. 16.3; tritt äusser Kraft.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt m.t dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Februar 1921.
Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschast.
__________________Dr. Hermes.___________________
Bekanntmachung.
Im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 41 vom .18. Februar d. I. ist ei.w Aussührungsanweifung des Reichsfinanzmimsteriums — Stelle für aus.ändische Wertpapiere — vom la. Feoruar 1921 über die Ablieferung der beschlagnahmten englisch,» und jiame- sischen Wertpapiere erschienen, auf die wir die Interessenten hierdurch aufmerksam machen.
Darmstadt, den 28. Februar 1921.
Heschches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.
Bekanntmachung.
Zur Vermeidung weiterer Arbeitslosigkeit wird auf Grund der Ziffer VH Abs. 3 der Anordnung über die Regelung ter Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 und der Anordnung vom 17. Dezember 1918 (Ngbl. S. 1334 und 1436; für den Freistaat Hessen nach Anhörung der Gewerbeinspektiouen und Oberen Bergbehörde widerruflich folgende w.itergeheude Ausnahme von den Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter genehmigt.
1. Erwachsene, männliche und weibliche Arbeiter (über 16 Jahre), können in Abweichung von der Vorschrift in Ziffer II der Anordnung vom 23. Nov. 1918 (Rgbl. S. 1334) in folgenden Fällen mit Zustimmung der Arbeiterschaft der
. in Betracht kommenden Betriebe beschäftigt werden:
a) bei Arbeiten zur Reinigung und Instandsetzung, durch die der regelmässige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes unumgänglich bedingt ist,
b) bei Arbeiten, von denen die Aufnahme oder Wiederaufnahme des vollen Betriebes abhängig ist,
c) bei der Beaufsichtigung der unter a) und b) aufgeführten Arbeiten.
2. Weitergehende Arbeitszeitoerlängerungen sind mir, wie bischer, durch Vermittlung der Gewerbeinspektioiien bzw. Oberen Bergbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
3. Tic verlängerte Arbeitszeit kann die nach Ziffer II der Anordnung vom 23. November 1918 zulässige Arbeitszeit höchstens i m 2 Stunden überschreiten. Tie Beschäftigung von Arbeiterinnen darf jedoch nach § 137 Abs. 2 der Gewerbeordnung die Tauer von 10 Stunden täglich^ an den Vorabenden der Sonn- und Feiertage von 8 Stunden, nicht überschreiten.
4. Ter Arbeitgeber hat der zuständigen Gewerbeinspektion oder der Oberen Bergbehörde jede länger als 2 Wochen anhaltende oder regelmässig wiederkehrende Uebecarbeit der oben unter 1 a) und 1 b) genannten Art unverzüglich anzuzeigen. Auster- dem hat er ein Verzeichnis aller lleüerarbeiten mit Angaben, der Namen der Arbeiter, der Art der Ueberarbeit und £rr Tauer der Beschäftigung zu führen und der Gewerbeinsprktwn. oder der Oberen Bergbehörde auf Erfordern jederzeit zur Einsichtnahme vovzulegen.
5. Die Gewerbeinspektionen oder die Obere Bergbehörde haben die Ueberwbcit zu untersagen, falls die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit nicht vorliegen oder Gesundheitsschädigungen der hieran beteiligten Arbeiter zu befürchten >iud.
6. Tie weitergehepden Ausnahmm der Ziffer 6 der Anordnung
vom 23. November 1918, betr. vorübergehende Arbeiten, weiche m DiotjuLen unverzüg.iw geaomm-u iveroeu niüiien, werden hierdurch niast berührt.
Ich ersuche die Arbeitgeber, ui geeigneter Weise aus die Aus- nahmegeneomiguug hiuzmaesteu. Be,ou>.ers zu veachven ist die in Bljler 2 eiuhallene Auzeigepjlicht ree ViiDtug.ber, oie sia; auch auf ne Aroeiiszeil oee erwaai^uen männliche» Arb i.er erjrreat. Aiie Aus.. ai,m.genehm.gung i» oeu A.emooi.much„ngsnus,a;u,,en vetannt zu geom uuo un einer allen Aroeicaehmer» zugänglichen Sielle des Deiviebls auszuyaugen.
Tarmpadt, den 4 beuruar 1921.
A-er Siaatstemmistar für oie wirtschaftliche Demobilmachung in ^eiien. I. B.: Dr. .Beruhe! m.____________
yctaiuiunatijUHß.
B e t r.: Cigenbau-A.b^i.en; h.er: Eiurachung der Nachweisungen.
Eigenoau-Arbeiten lind Arbeiten, die Deuten üverkrageu werden, die iich bei der He,s.-Nach Baugewertsberussg.no ,stn(chast nicht angtmeldet haben oder von ihr uia/t als g-iretbsmäuige tinrer- nehmer angeieljeu werden. In diejeu Fällen Haven die Ban Herren (Austraggeber) die linsallv.rjichetuug zu rege.it, d. h. |ie gelten als tinternevmer und Haven, neven Befolgung der Unsall- verhutungsoorschtisten der genannten B.ruisgenol,enlchaft all- mouatt t ch aus vorgeschrievenem Formular (von ver Sektion VI in Giepen zu beziehen) eine vtachweimng über d.e beichäskigten Arve.ter sowie deren Lag.werk und verdienten Lohn b.i der Bürger- meil>erei einzureich.n, die sie an uns weitergeben wird, desgleichen ist. eine Nachweisung einzureichen, w,nn eine Bauarbeit durch eigene Söhne, Verwandte, Knechte usw. ausgesührt wird. Als Bauarbeit wird auch die Ansuhr von Baumaterinl nu,eigenen Bauzwecken angesehen. Ist der ttnternevmer (Bauherr) einer Bau- arbeil im Zweisel darüber, ob er einen Nachweis einzurelcheu jhat, so wird lhm empfohlen; die Einreichungsfri,t nicht unbenützt verstreichen zu lafien, um nicht von den aus der NichtHnreichung leincs vorzulegenden Nachweises sich ergebenden Nachteilen betiosfe» zn werden. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in der Spalte „Bemerkungen" des Formulars die Gründe anzugebeu, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung eines Nachweises bezweifelt. Unternehmer, die ihren Pflichten zur Einreichung der Nachweise nicht rechtzeitig n ach g ek o m men, lönnen mit einer Ordnungsstrafe b i s z u 3 0 0 M a r f belegt werden, a u ch kann gegen Untentehmer Ordnungsstrafe bis zu 500 Mark verhängt werden, wenn die eingereichten Nachweise unrichtige Angaben enthalten. {§§. 908 und 909 der Reichsversicherungsordnung.)
G i e st e n, den 1. März 1921.
Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Dr. tz e st. Betr.: Wie oben. ---
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie vorstehende Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Damit die Baulustigen vor Strafen und Nachteilen bewahrt bleiben, empfehlen ivir Ihnen, sie jeweils entsprechend zu verständigen. Die bei Ihnen eingehenden Nachweise sind uns alsbald vorzulegen. Auf die Bekanntmachung im Kreisblatt Nr. 8 von 1913 wird Bezug genommen.
Gießen, den 1. März 1921.
Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Dr. Heß,
Bekanntmachung.
Betr.: Schafräude in Grosten - Buse ck.
Da die Schafräude in Gvosten-Buseck erloschen ist, werden die ungeordneten Sperrmaßregeln aufgehoben.
Gießen, den 1. März 1921.
______________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker._______________
Dicnstnachrichtcn des zrrcisamtcs.
In Ober-Seibertenrod (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausg brachen. Tie Gemarkung Ober-Seibertenrod wird zi m Sperrgebiet erklärt: das Bsobachtungsgebiet bleibt unverändert. — In Groß-Eichen, Stumpertenrod, Untcr-Seiberten- rod und Breungeshain (Kreis Schotten) ist die Maul- und^llaneu- seuche. erloschen. Tie Gemarkungen Breungeshain, Grost-Eichen, Sti mpertenrod und Unter-Seibertenrod wurden aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und >d m Beobachtungsgebiet angegliedert.
Auf dem Hof Tiergarten bei Büdingen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Tie erforderlichen Sperrmastnahmen sind angeordnet.


