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4.
Druck der Brüh Ischen Unwers-tL^-Buch. uni» Strirröruckerci. R. Lange, @ttt-.en
Muster der Warnungstafel. Achtung!
Ansteckende Krankheit.
Zutritt bei Strafe verboten.
Kreisamt Gießen.
Rechnungsablage.
3. Vereinbarung mit der Landwirtschrftskam- mer über gemeinsame Arbeit und Herausgabe einer gemeinsamen Zeitschrift.
Neuwahl des Vorstandes.
_5- Anträge und Mitteilungen.
Alle Mrlglieder des Oberhessischen Obstbauvereins werden hierzu eingeladen.
Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämtlichen Kindern rnsolange unterlagt, als er nicht durch ein ärztliches Zeugnis rm einzelnen Falte ausdrücklich wieder erlaubt worden ist . öffentlicher Lokale und Versammlungsorte
durch Angehörige von im Absatz 1 bezeichneten Kranken kann auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes polizeilich untersagt werden „ Dm Vorschriften in Absatz 1, 2 gelten auch bei Masern und Keuchhusten.
Die Leiche einer Person, welche an einer der in § 1 Ziffer 1 b's 9 genannten Krankheiten verstarb, ist abzusondern und baldmöglichst zu beerdigen.
In Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, ist die Leiche sobald wie möglich, jedenfalls aber binnen 18 Stunden nach erfolgtem Lode, dorthin zu verbringen.
Wenn die Leiche in einem Leichenhaus aufbewahrt wird, so ■ wnwn geschlossenen Sarge und in. einem besonderen
dem Publikum nicht zugänglichen Raum zu geschehen
§ 8.
Auf Antrag des Kreisgrsundheitsamtes kann durch das Kreisamt oder die von ihm hierzu ermächtigte Ortspolizeibehörde im Einzelfalle die Begleitung von Leichen derjenigen, welche an einer der im § 1 Ziffer 1 bis 9 erwähnten Krankheiten verstorben sind, beschränkt oder ganz untersagt werden. Kindern ist die Teilnahme an der Beerdigung nicht gestattet.
Der Sarg ist gut zu dichten, nach der Einsargung ist er fest zu verschließen und darf nicht mehr geöffnet werden.
Leichenausstellungen sind in Fällen dieser Art untersagt.
Nicht zum Haushalt Gehörige, insbesondere Kinder, dürfen die Sterbewohnung, solange die Leiche in derselben sich befindet und auch nachher bis nach erfolgter vorschriftsmäßiger Desinfektion der Räume und Gerätschaften, nicht betreten.
Ausgenommen sind Personen, welche die Sterbewohnung zur Wahrnehmung amtlicher Pflichten oder solcher Berufspflichten betreten, die auf die Beerdigung Bezug haben.
§ 9.
Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal und jeder, der einen mit einer ansteckenden Krankheit behafteten Kranken behandelt, ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinfizieren.
Die Wäsche und Abgänge des Kranken sind alsbald, die Krankenzimmer, sowie die in denselben befindlichen Gegenstände nach Ablauf der Krankheit zu desinfizieren.
Verlaßt der Kranke diese Zimmer vor Ablauf der Krankheit, so hat die Desinfektion der von dem Kranken benutzten Räume und Gegenstände vor ihrer Wieoerbenutzung zu erfolgen.
Bei den Desinfektionen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten
8 10.
Das Kreisamt kann anordnen, daß die Wohnungen oder Häuser der an einer int § 1, Ziffer 1 bis 9 genannten Krankheiten Leidenden mit einer Warnungstafel nach nachstehendem Muster zu versehen sind.
_ _ § 11.
Das Kreisamt kann anordnen, daß und inwieweit die Vorschriften dieser Polizei-Verordnung bei gehäuften oder bösartigem Auftreten von
a) Masern,
b) Keuchhusten
Anwendung finden. <
§ 12.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden, insoweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen andere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet.
Gießen, den 30. November 1921.
Hess. Kreisamt Gießen. I. 23.: Welcker.
. Bekanntmachung.
A«t r.: Die landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Her- ' Peuung eines Aeberholungsgleises auf dem Bahnhof Großen-Linden.
Die Arbeiten für die Herstellung eines Aeberholungsgleises auf dem Bahnhof Großen-Linden sind nunmehr fertigaeslellt.
Zur landespolizeilichen Abnahme der Arbeiten ist auf Frei- 1 n9, d en 1 6. Dezember 192 1, mittags 1247 Hör
Arckrm? des Personenzuges 780 von Gießen, an Ort und 7?> •Vleflbuttft Empsangsgebäude Großen-Linden, Termin fest- gesetzt, in welchem, Einwendungen gegen die planmäßige Aus- bringen sind" 211:0811811 bei Meidung des Ausschlusses vorzu- 7 tv^er- ?!ar" Jj.8?1 .a?L6er Bürgermeisterei Großen-Linden vom *■' brs einschließlich 14. Dezember ds. Hs. zur Einsicht offen.
Gießen, den 3. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. I. 23.: Welcker
Vckanutmachttttg.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in F r e i e n s e e n
t ,r31'= ^8:8"/eeii, Kreis Schotten, ist die 2Ikaul- und Klauenseuche festgestellt worden.
Gießen, den 5. Dezember 1921.
Kreisamt Gießen. I. 23.: Welcker.
Oderhvssischer Odstbai,verein.
Bckantttmachung.
1 1 <?rU dem 8. Dezember, vormittags
» - E?.'. ftn^8t inFran kfurta. 22t. im Gasthaus „Zum neuen Krokodil auf der Kaiserstraße (am Bahnhof) die Haaptversamm- lu»9 des Landesverbandes der übst- und Gartenbauveceine in gellen statt.
Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorsitzenden für das Hahr 1920.
Der Präsident des Oberhessischen Obstbauvereins.
Bekanntmachung. " ~
3n der Zeit vom 16.-30. Nov. 1921 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Ledertaschchen mit Inhalt, 1 Haarschleife, 1 Paar
^^rrhandschuhe 1 Kinderhanüschuh, 1 weißes Taschentuch
2 Geldscheine, 2 Durchschlagsiebe. 1Kaninpelz 1 Portemon- naw mit Inhalt, 1 einzelner Stoffhandschuh, 2 Pack 22taizena
1 Llktenmappe, 1 Kinderpelzkragen, 1 goldener 2ting mit Stem, 1 silberner Ring:
ö er Loren: 1 braunlederne Brieftasche mit etwa 1000 Mark Inhalt, 1 goldener Ring mit braunem Stein, 1 schwarzes Portemonnaie mit 100 2Nark, 1 grüne Kindermütze 1 Kra- Wattennadel mit Brillant, 1 silberne Damenuhr mit gold. Uhrarmband 1 braunes Damenportemonnaie mit 30 Mk
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns gelteiid zu machen.
^ie Abholung.der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 12 Ahr vormittags und 4—5 Ahr nachmittags / bei i-er unterzeichneten Behörde, Zimmer 2lr. 1, erfolgen. /
Gießen, den 30. November 1921 I
Polizeiamt Gießen. Laut «schlüge r. /
weit es nicht höher ist als deren Bezüge, zu Gunsten der Gemeindekasse einzuziehen, oder auf deren Besoldung aufzurechnen ist. Wir sind darauf hingewiesen worden, daß gegen die Än- ordnultg verstoßen wird, und möchten daher Beachtung für die Folge dringend empfehlen.
Gießen, den 1. Dezember 1921.
_____________Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Heß.
Bek (i nntmachnng.
Betr.: Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in den Landgemeinden des Kreisess
3m Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 12. Mai ds. Hs. (Amtsvcrkündigungsblatt Nr. 68) werden für die Haushaltungen der Landgemeinden für den Rest des laufenden Hausbrandwirtschaftsjahres (30. April 1922) weitere 4 Zentner Brennstoffe frei® gegeben Die Bürgermeistereien werden ersucht, auf Änfordern Bezugscheine über genannte 2Itenge auszufleilen.
... Fw übrigen finden die Bekanntmachung des Deichskommissars für die Kohlenverteilung vom 30. 2Itürz 1918 (Kreisblatt 44) und öte diesseits erlassene Bekanntmachung vom 23. April lc20 (Amtsverkündigungsblatt 54) entsprechende Anwendung und sind genau zu beachten.
Gießen, den 3. Dezember 1921.
___________Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. B raun.
Betr.: Wie oben.
An!das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien
\ , der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen 3hnen, auf die genaue Beachtung vorstehender Polizei-BerordnuNg 3hr besonderes Augenmerk zu richten.
Gießen, den 30. November '1921.
__________Hess. Kreisamt Gießen. 3. B.: Welcker.
Betr.: Das den Gemeindebeamten und -bediensteten in Erkrankungsfällen zustehende Krankengeld.
An die Bürgermeistereien und die Herren Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.
Anter Bezugnahme auf unser Rundschreiben vom 13. Mai 1916 weisen wir erneut darauf hin, daß auf Grund des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das den Gemeindebeamten und -bediensteten in Crkrankungsfällen zustehenüe Krankengeld, so


