AmtZveMMgllligsblatt
für die Provilizlaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eiehen.
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Nr. 175
6. Dezember
VJ21
Jnhalts-Arbersicht: Heimschaffung deutscher Kriegerleichen. — Pflanzung von Obstbäumen. —: Bekämpfung ansteckender Krankheiten. — Krankengeld der Gememdebeamien und -bediensleren. - Brennstoffversorgung. — Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Herstellung eines Ueoerholungsgleises auf dem Bahnhof Groffen-Linden. — Viehseuchen. — Hauptversammlung des Oberhessischen Obstbauvereins. — __________________________ Gefunden, verloren.
Bekanntmachung,
betreffend die Hennicyasfung deutscher Kriegerleichen.
In Abänderung der Bekannimachung vom 31. Hup 1920 — Darnistädter Zeitung Ar. 128 von 1920 — ist durch den Herrn Reichsminister des Innern mitgeteilt worden, dah gegen die Heimfchaffung deutscher Kriegerleichen aus oem Auslände von deutscher veile keine Bedeuten mehr bestehen. Für die Rücksüh- rung find folgende Bedingungen mastgebend:
1. Die gesamten Kosten fino von den Angehörigen zu tragen.
2. Die Odenlität must einwandfrei feslstehen. Die Genehmigung zur Lieberführung erteilt das mir unterstellte Zentralnachweiseamt, durch dessen Vermittelung die Zustimmung des betreffenden 'Fremdstaates eingeyolt wird. Die Anträge sind daher grundsätzlich an das cZentralnach- weiseamt für Kriegeroerluste und Kriegergräber in Spandau, Schmidt-Knooelsdorsslraste, zu richten.
3. Die Ruhe der übrigen Toten darf durch die Ausgrabung von Leichen nicht gestört werden.
4. Bei der Lieberführung müssen alle von der Gesetzgebung geforderten Vorschriften beachtet werden. Dies bez:ept sich auch auf die Gesetzvorschriften der Länder, aus denen die Leichen ausgeführt und durch die sie befördert werden.
5. Für Fehler bei der Grabangabe haftet das Reich nicht. Wegen derartiger Fehler. können keinerlei Ansprüche an das Reich gestellt werden.
Darmstadt, den 23. Aovember 1921.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt.
_________________2. D.: Or. Wagner.________________ Betr.: Pflanzung von Obstbäumen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Der Kreis-Obst- und Gartenbauverein Giesten hat es sich zur Aufgabe gcniacht, den Gemeinden bei der Pflanzung von Obstbäumen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Da das Obst immer mehr ein Volksernährungsmittel wird, so ist es Pflicht einer jeden Gemeinde, jedes für die Bepflanzung brauchbare Stück Land mit Obstbäumen zu bepflanzen und damit auch Privaten mit gutem Beispiel voranzugehen.
Wir empfehlen deshalb, bis zum 15. Januar 1922 zu berichten, ob in den einzelnen Gemarkungen noch Gemeindeödland und dergleichen, unter Angabe der Gröhe, vorhanden ist, das für eine Bepflanzung in Frage kommen könnte, und ob die Gemeinde gewillt ist, diese Flächen mit Obstbäumen zu bepflanzen.
Der Kreis-Obst- und Gartenbauverein wird dann Fachleute beauftragen, die Brauchbarkeit des Bodens zu prüfen und der Gemeinde Anweisung geben, welche Obstsorten für eine Bepflanzung in Frage kommen.
Giehen, den 2. Dezember 1921.
____________Kreisamt Giehen. I. B.: Welcker. _________
Polizci-Berordnuug.
Betr.: Die Bekämpfung ansteckender Krankheiten; hier: die Aen- derung der Polizeiverordnung vom 22. März 1910.
Mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 28. Juli 1921 zu Ar. M. d. 3. 11 5220 wird die Polizei-Verordnung, die Bekämpfung ansteckender Krankheiten, betreffend, vom 22. März 1910, geändert.
Die Polizei-Verordnung lautet nunmehr:
§ 1.
Auster den durch den § 1 und § 5 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 30. Huni 1900, betretend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, begründeten Fällen der Anzeigepflicht für
Aussatz (Lepra),
Cholera (asiatische),
Flccksieber (Flecktyphus),
Gelbfieber,
Pest (orientalische Deulenpest),
Pocken (Blattern),
Milzbrand,
ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an
I. Wasserblattern bei Erwachsenen,
2. Ruhr,
3. LInterleibstyphus und typhusähnliche Krankheiten (Paratyphus),
4. Rückfalltyphus (Rückfallfieber),
5. akuter spinaler Kinderlähmung,
6. Scharlach, ' ■
7. Diphtherie, Krupp,
8. Genickstarre,
9. Rotz,
10. Wochenbettfieber sowie jeder fieberhaften Erkrankung, die mit Geburt (Fehlgeburt) und Wochenbett in Verbindung gebracht werden kann,
11. Körnerkrankheit (Trachom),
12. Trichinenkrankheit,
13. Fleisch-, Wurst- und Fischvergiftung,
14. Tollwut sowie Bihverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere,
15. Schlafkrankheit (Encephalitis lethargica), ferner jeder Fall, der den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, der nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
16. Außerdem sind anzeigepflichtig Todesfälle an Lungen- und Kehlkopftuberkulose, ebenso vorgeschrittene Fälle dieser Art, wenn der Kranke seine Wohnung wechselt und seine ■Umgebung hochgradig gefährdet.
Wechselt der Kranke mit seiner Wohnung zugleich seinen Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Behörde (§ 2 Absatz III) des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen.
§ 2.
I. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezvgene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Er» krankungs- oder Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
II. Die Verpflichtung der unter Ar. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
111. Die Anzeige hat zu erfolgen:
a) von dem zugezogenen Arzt an das Kreisgesundheitsamt Giehen;
b) von den unter Ar.2 bis 5 genannten Personen an die OrtspolizeibeHörde (in Giesten: PolizeiamtGiehen, in Arnsburg: Polizeikommissär daselbst, in allen übrigen Orten: die Bürgermeistereien).
IV. Die Anzeigepflicht der Hebammen bemißt sich nach den in ihrer Dienstanweisung enthaltenen Vorschriften.
§ 3.
Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
8 4.
Personen, welche von einer der im § 1, Ziffer 1 bis 9 oder Absatz 2 genannten Krankheiten befallen oder derselben verdächtig sind, müssen von den übrigen Bewohnern des Hauses, soweit erforderlich und angängig, abgesondert und in einem besonderen Zimmer untergebracht werden. ,
Wenn die Absonderung im eigenen Hause untunlich ist, oder wegen des im Hause bestehenden größeren Verkehrs, wie z. B. in Wirtshäusern und offenen Geschäften, besondere Nachteile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann die Polizeiverwaltungsbehörde auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes die Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus oder die Sperre des betreffenden Lokals anordnen, in der Ausdehnung und Dauer, welche das Kreisgesundheitsamt für erforderlich erachtet.
§ 5.
Die Benutzung von Fahrzeugen, welche dem gewerbsmähigen Fuhrwerksbetrieb dienen, zum Transport von Personen, die an einer der in § 1, Ziffer 1 bis 9 oder Absatz 2 genannten Krankheiten erkrankt sind, ist nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung gestattet.
Solche Fahrzeuge sind nach der Benutzung zu desinfizieren. § 6.
Aus Haushaltungen, in welchen jemand an einer der in § 1, Ziffer 1 bis 9 einschließlich aufgeführten Krankheiten leidet öder Sterbefälle infolge dieser Krankheiten vorgekommen sind, ist der


