Ausgabe 
5.12.1921
 
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stimmende andere Person ausgesprochen werden. Die Beschlagnahme darf nur innerhalb der in §§ 2, 4 Ws. 1 Ar. 1 genannten Fristen erfolgen: die Enteignung oder Liebertragung muh spätestens binnen 2 Wochen nach Ab­lauf dieser Fristen erfolgt sein.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß ohne Genehmigung der Demvbilmachungsbehörde die Vornahme von Veränderun­gen an den betroffenen Gegenständen verboten ist, und daß rechts- gefchäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Ztvangsvollstreckung oder Arrestvvllziehung erfolgen. Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme zu verwahren und pfleg­lich zu behandeln. Die Beschlagnahme verliert ihre Wirkung mit der Enteignung oder Llebertragung oder, falls eine solche nicht stattfindet, mit deni Ablauf der im Abs. 1 Ar. 2 genannten Fristen.

Die Ausübung der im Abs. 1 festgesetzten Befugnisse erfolgt durch Zustellung eines entsprechenden Beschlusses an den In­haber oder Leiter des Betriebs. Sobald die Enteignungs- oder Liebertragungsanordnung dem Betroffenen zugeht, geht das Eigentum an der Sache oder das entzogene Recht auf den Lan­desfiskus oder die in der Anordnung bezeichnete Perfon über. Gegen die Fristverlängerung nach Abs. 1 Ar. 1 kann Einspruch bei der Landeszentralbehörde erhoben werden.

Die Beschlagnahme und Lleberweisung von Brennstoffen im Sinne der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. ö. 167) erfolgt lediglich durch den Reichskommissar für die Kohlenverteilung und die von diesem ermächtigten Stellen ent­sprechend den hierfür geltenden Vorschriften.

Die Enteignung oder Llebertragung an eine andere Person nach Abs. 1 Ar. 2 hat gegen angemessene Entschädigung, die den Tagespreis des Tages der Beschlagnahme nicht übersteigen darf, zu erfolgen: entgangener Gewinn ist nicht zu erstatten. Durch die Enteignung oder Llebertragung darf die ordnungs­mässige Führung der übrigen Teile des Betriebs nicht beein­trächtigt werden, sofern nach Lage der Sache eine Weiterführung des Betriebs in Frage kommt. Gegen die Festsetzung der Ent­schädigung ist innerhalb von sechs Monaten von der Zustellung des Festsehungsbeschlusses an der ordentliche Rechtsweg zrlässig.

Die Bestimmungen der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 1968) bleiben unberührt.

§ 5. Ist eine Anzeige entgegen § 1 nicht erstattet, so sind die Befugnisse der Demobilmachungsbehörde aus §§ 3 und 4 an die dort genannten Fristen nicht gebunden.

§ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine An­wendung, !

a) w enn die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auf Anordnung oder mit Zustimmung einer dafür zuständigen Behörde oder mit behördlichen Befugnissen ausgesiatteten Stelle erfolgen:

b) a uf Mahnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Ar. 2, die lediglich als Mittel in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeit­gebern und Arbeitnehmern verwendet werden.

§ 7. Wer den Vorschriften der §§ 1, 2, 4 oder den nach § 3 Abs. 2 ergangenen Anordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit Ge­fängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. Bei Fahrlässigkeit tritt Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark ein.

Reben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne .Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 8. Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsarbeits­minister erlassen gemeinsam die erforderlichen Ausführungs­anweisungen.

§ 9. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 8. Avvember 1920.

Der Reichswirtschaftsminister: Dr. Scholz.

Der Reichsarbeitsminist er: Dr. Brauns.

Ergebnisse der Hauptkörungen des Jahres 1921

im Dienstbezirk des Kreisveterinäramts Gießen.

Zu § 25 Wsatz 2 der Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, das Faselwesen betreffend, vom 20. August 1920.

(Schluß.)

Allgemeine Bemerkungen:

Die Körkommission konnte zu ihrer Freude fest stellen, daß dieHaltung derBullen in den meisten Orten des Bezirkes trotz des trockenen, futterarmen Jahres durchschnittlich eine gute genannt werden konnte. Als ausgezeichnet gut und mustergültig konnte bezeichnet werden die Dullenhaltung in Annerod (Hal­ter: Heinrich Wagner), in Lang-Göns (Halter: Gemeinde), in Großen-Buseck (Halter: Gemeinde), in Leihgestern (Halter: Gemeinde) und nicht zuletzt in Staufenberg (Halter:

Gemeinde, Wärter: Ludwig Benzler). Recht gut war auch die Haltung und Pslege der Dullen in Albach, Älteu-Buseck, Bellers­heim, Birklar, Garbenteich, Gießen, Großen-Linden, Grüuingen, Heuchelheim, Holzheim, Hungen, Langsdorf, Lich, Lollar, Over- Hörgern, Oppenrod, Rabertshausen, Trohe und Wieseck. 3n den wenigen Orten, in denen der Aährzusland und Vie Pflege der Dullen nicht befriedigte, kam als Llrfache meist eine schlechte Bezahlung der Halter in Frage, die bei der Futterknapphert und -teuerung den Bullen nicht genügend Kraftfutter zu reichen ver­mochten. Daraus erhellt die Richtigkeit der Gesetzesbestimmung, daß die Vergebung der Faseltiere an Faselhalter als Aus­nahme, die Haltung in e i g n e r V e r w a l t u n g der Gemeinde als Regel zu gelten hat. Auch mangelhaftes Interesse für die Viehzucht seitens des Ortsvorstandes wuroe als Llrfache schlechter Bullenhaltung festgestellt. An der nötigen Kritik hat es die Kom- mission nirgends fehlen lassen. Die Führung der Sprung­register fehlte ost ganz oder war eine mangelhafte. Die Bullen­halter sind oft nicht darüber int tlaren, welche große Bedeutung ein orditungsmäßig geführtes Sprungregister für die Viehzucht als solche,für die Beurteil«ng des Zuchlwertes von Fasel- und Mutter­tieren und auch für die Bekämpfung ansteckenoer Tierkrantheiten hat. 3n dieser Hinsicht sollten daher die Bürgermeister mehr wie seither nach dem Rechten sehen. Was das Zucht material anlangt, so waren die meisten Simmentaler Bullen als gut in Körperbau und Zuchtwert zu bezeichnen. Sehr gute Bullen dieser Rasse fanden sich und stehen noch in Dorf-Güll, Großen- Linden, Lang-Göns, Lich, Hungen, Ober-Hörgern und Wieseck. Gut gebaute Vogelsberger Dullen besitzen die Gemeinden Ackendorf (Lahn), Burkhardsfelden, Großen-Linden, Heuchelheim, Leihgestern, Aiainzlar, Watzenborn-Steinoerg und Wieseck. Leioer zeigten eine Anzahl Dullen der Vogelsberger Rasse erhebliche Erscheinungen der Entartung (Senkrücken, sehr schmales Becken). Eine Zufuhr frischen Rotviehblutes tut vielen Stämmen der Vogelsberger Reinzucht dringend nötig. Der Gesundheits­zustand der Bullen war durchweg ein guter. Rur bei einem wurde Tuberkulvseverdacht festgestellt.

Die im Bezirk vorhandenen Eber sind sämtlich von gutem Zuchtwert und auch fast ausnahmslos in guter Haltung und Pflege Vehr gut gehalten sind die Eber in Bellersheim, Garbenteich, Hungen, Muschenheim, Ober-Hörgern, Trais-Horloff und Trohe. Bei Ebern des Deutschen Eoelfcyweines wurve zuweilen eine mangelhafte Entwicklung der Llnterschenkel beobachtet, tvas einen schlechten Einfluß auf die Größe der Schinken ausübt, und daher nicht übersehen werden sollte. Die Ställe der Eber müssen zum Teil sauberer gehalten werden. Bezüglich der Sprungregister gilt das bei den Dullen Gesagte.

Die Ziegenböcke erfüllen gut die Anforderungen des Zuchtzieles der Saaner Reinzucht. Körperlich gut gebaute und in anerkennenswerter Haltung und Pslege befindliche Ziegenböcke finden sich in Altcn-Buseck, Bellersheim, Bettenhausen, Dau- bringen, Eberstadt, Gießen, Großen-Buseck, Großen-Linden, Grü- ningen, Hausen, Heuchelheim, Hungen, Inheiden, Klein-Linden, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern, L i ch, Lollar, Muschenheim, Obbornhofen, Ober-Hörgern, Oppenrod Rödgen, Staufenberg, Steinheim, Lltphe und Watzenborn-Steinberg. Die Sprungregister wurden nur in 3 Gemeinden als mangelhaft geführt beanstandet. Ferner entsprachen einige Ställe nicht den in ihnen untergebr achten wertvollen Zuchttieren. Auch den Ziegenzuchtvereinen empsiehlt die Körkommission, zuweilen den Zustand der Ziegenbockställe zu kontrollieren.

Das vorhandene Zuchtmaterial an Schafböcken ist, wie zu erwarten stand, nicht gerade glänzend. Die Kommission sah recht gute Schafböcke in Burkhardsfelden, Dorf-Güll, Garben­teich, Großen-Linden, ©rüningen, Inheiden, Langsdorf, Rutters­hausen und Watzenborn. Die meisten der vorgeführten Schafböcke waren aber nicht körfähig, meist körperlich ungeeignet oder schlecht entwickelt und schlecht in der Haut (Wolle). Abgesehen davon, daß das Interesse für die Schafzucht, das infolge der Wollknapp­heit der letzten Jahre ein gesteigertes war, erheblich naHläht (leider!) ist die Bestimmung des Artikels 1 Absatz I des Gesetzes, das Faselwesen betreffend, vom, 20. August 1920, zu tvenig be­kannt, nach welcher Bestimmung die Gemeinden verpflichtet sind, die für die Schafzucht erforderlichen Böcke in Eigentum zu er­werben und, solange dieselben zur Zucht dienen, in Eigentum zu behalten Auch überlassen die Schäfereigesellschaften leider viel zu ost die Beschaffung der Böcke den nicht immer einsichtigen Schäfern oder Gesellschaftsmitgliedern, die dann meist auf eine möglichst billige Art und Weise irgendeinen Bock erwerben oder in der Herde groß werden lassen, der in keiner Weife dazu bei» zu tragen vermag, die Schafzucht der betreffenden Gemeinde auch nur ein wenig dem Zuchtziel (Fleisch und Wolle) näherzubringen. Wenn die Kommission trotz allem eine ganze Anzahl Böcke gekört hat, so ging sie dabei von dem Standpunkt aus, daß nur all­mählich die Schafzucht auf die Höhe gebracht werden kann, und daß das Anlegen eines allzu genauen Maßstabes bezüglich Ab­stammung und Körperbeschaffenheit vorerst mehr schaden wie nützen wird. Die Kommission hofft zum Ruhen der Schafzucht auf die Llnterstützung aller Freunde derselben.

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