Ausgabe 
5.12.1921
 
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AmtZverliindigungMatt

für die proviiizialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Eichen.

erfäeint nach Bedarf: Montag, Dirnstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

11 ____________________________^.Dezember UJM l

Jnhalts-Acbersicht: Maßnahmen gegenüber Vetriebsabbrüchen und-Betriebsstillegungen. - .Ergebnisse der Hauptkörungen (Schluß).

Detr.: Maßnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und Betriebs­stillegungen.

Nachstehend bringen mir die Verordnung, betreffend Maß­nahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und -flillegungen vom 8. Aovember 1920, sowie das Ausschreiben des Staatskommissars für wirtschaftliche Demobilmachung vom 15. Januar 1921 wieder­holt zur allgemeinen Kenntnis, und weisen noch darauf hin daß an Stelle der aufgehobenen Demobilmachungsausschüsse die städtische Deputation für den Arbeitsnachweis getreten ist die für Angelegenheiten des Landkreises unter unserem Vorsitz'Be­schluß faßt.

Streiks und Aussperrungen sind uns telegraphisch unter Angabe der Gründe und Anzahl der in Betracht kommenden Arbeiter mitzuteilen. »

Gießen, den 24. November 1921.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Heß.

Ter Staatskommissar

für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen.

Darmstadt, den 15. Januar 1921.

Zu Ar. D. K. 16 296. x

Detr.: Maßnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und -still- legungen vom 8. Aovember 1920.

An die Demobilmachungsausschüsse.

Aachstehende Verordnung, sowie Äusführungsaniveisungen teile ich zur gefl. Kenntnisnahme mit der Ditte um ortsübliche Bekanntgabe mit. Ich bitte, auch im lokalen Teile der in Ihrem Bezirk erscheinenden Presse auf die Maßnahme hinzuweisen.

Ergänzend wird hinzugefügt:

Die zuständigen Demobilmachungsbehörden sind in erster Linie im Sinne der Verordnung die Demobilmachungs- a u s s ch ü s s e. Sollten für einen Betrieb nach dessen örtlicher Lage zwei verschiedene Demobilmachungsausschüsse zuständig sein, so ist der Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen, Darmstadt, zur Entscheidung über die nach der Verord­nung zu treffenden Maßnahmen anzurufen. Gegen die Ent­scheidung der Demobilmachungsausschüsse im Sinne der §§ 1 und. 4 der Verordnung fleht den Betroffenen ein Beschwerde­recht innerhalb einer Woche an den Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung nach Verkündung der Entschei­dung zu, der endgültig entscheidet.

Streiks und Aussperrungen sind innerhalb 24 Stunden dem Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung unter. Angabe der Gründe und Anzahl der in Betracht kommenden Ar­beitnehmer telegraphisch mitzuteilen.

Die Bekanntmachungen des Staatskommissars, betr. Mel­dungen von Detriebseinschränkungen und Betriebseinstellungen vom 4. August 1920 und Verbot des Abbruchs von Ringofen- Ziegeleien vom 14. April 1920, werden hiermit aufgehoben, wo­durch jedoch die Bestimmungen des § 12 (Arbeitsstreckung) der Verordnung über Entlassung und Entlohnung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobil­machung vom 12. Februar 1920 unberührt bleiben.

I. D.: Dr. Beruh eim.

Verordnung

betreffend Maßnahmen gegenüber Detriebsabbrüchen und -flill- legungen. Vom 8. Aovember 1920.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betref­fenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil­machung, vom 26. Aprjl 1919 (Aeichs-Gesetzbl. S. 433), nach An­hörung des vorläufigen Reichswirtschaftsrats folgendes verordnet: z 8<1. Inhaber oder Leiter von gewerblichen Betrieben (§ 105 b Abs. 1 der Aeichsgewerbeordnung) und von Betrieben des DerkehhsgewerbeH, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt' werden, jedoch ausschließlich der Be­triebe des Deichs und der Länder, sind verpflichtet, der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Demobilmachungsbehörde Anzeige zu erstatten, bevor sie

1. Detriebsanlagen ganz oder teilweise abbrechen oder bisher

. Zum Betriebe gehörige Sachen in anderer Weise dem Be­trieb entziehen, insbesondere veräußern oder öetriebsun-

tauglich machen, sofern hierdurch die gewerbliche Leistungs­fähigkeit des Unternehmens wesentlich verringert wird. Diese Vorschrift findet auf zum Betriebe gehörige Rechte sinngemäße Anwendung:

2. Betriebsanlagen ganz oder teilweise nicht benutzen sofern hierdurch

a) in Betrieben oder selbständigen Detriebsteilen mit in der Regel weniger als zweihundert Arbeitnehmern zehn Arbeitnehmer,

b) in Betrieben oder selbständigen Detriebsteilen mit in der Regel mindestens zweihundert Arbeitnehmern fünf vom Hundert der int Betriebe beschäftigten Arbeit­nehmerzahl, jedenfalls aber wenn mehr als fünfzig Arbeitnehmer

zur Entlassung kommen. Die Anzeigepflicht besieht nicht bei Unterbrechungen und Einschränkungen in der Detriebs- führung, die durch die Eigenart des Betriebs bedingt sind. Gie beabsichtigte Maßnahme darf ohne Zustimmung der zu­ständigen Demobilmachungsbehörde im Falle 1 nicht vor Ablauf von sechs Wochen, im Falle 2 nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Erstattung der Anzeige getroffen werden. Wird si» nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der im Satze 1 die­ses Absatzes und im Falle des § 4 Abs. 1 Ar. 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf der dort festgesetzten Fristen getroffen so rfl unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Anzeige erneut zu erstatten.

. Muß eine Maßnahme der im Abs. 1 Ar. 2 bezeichneten Art lr 'nunö0l'5crM>bam- Ereignisse sofort getroffen werden so ift die Anzeige unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nachzuholen. '

Unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Er­stattung der Anzeige, sind die im betroffenen Betrieb oder selb­ständigen Detriebsteile vorhandenen und die für ihn bestimmten Vorräte an Roh- und Detrieösfloffcn, insbesondere Brennstoffen, und Halbfabrikaten vollständig und wahrheitsgemäß der zustän­digen Demobilmachungsbehörde mitzuteilen.

Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung gelten die Arbeitnehmer im Sinne des Detriebsrätegesetzes.

. § 2- Innerhalb der im § 1 Abs. 2 festgesetzten Fristen und

UN Falle des § 1 Avs. 3 innerhalb von vier Wochen nach Erstat­tung der Anzeige darf ohne Genehmigung dec zuständigen Demo- bilmachungsbehörde eine die ordnungsmäßige Führung des Be­triebs beeinträchtigende Veränderung der Sach- oder Rechtslage nicht vorgenommen werden. Insbesondere darf über die im § l Abs. 4 genannten Vorräte nur im Rahmen der ordnungs­mäßigen Führung des Betriebs verfügt werden.

§ 3. Die zuständige Demobilmachungsbehörde hat im De- nehmen mit Q^ctiiebäleitunci und Q3ctricb3,i)CL,tuctung, cfeeigneten« fcillö unter Heranziehung von Sachverständigen insbesondere der zuständigen Fachorganisationen (z. B. wirtschaftliche Selbst- verwaltungskörper, Außenhandelsstellen) und der amtlichen Berufsvertretungen, unverzüglich aufzuklären, welche Umstünde die bcabfichtigte Maßnahme veranlassen: die Aufklärung muh innerhalb der im §2 genannten Fristen durchgeführt sein. Die Aufklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, welche Hilfsmaß­nahmen zur Behebung wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Be­triebs angezeigt erscheinen.

Die Landeszentralbehöröen und die zuständigen Demobil- machungsbehörden werden ermächtigt, alle Anordnungen zu tref­fen, die geeignet erscheinen, die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs aufzuklärcn und Zuwiderhandlungen gegen § 2 zu verhindern.

§ 4. Die zuständige Demobilmachungsbehörde ist ermächtigt, 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Ar. 1 die im § 1 Abs 2 fest­gesetzte Frist aus zwingenden Gründen um einen Monat und, falls weiterhin zwingende Gründe vorliegen um weitere zwei Monate zu verlängern. Die Vorschriften der §§ 2, 3 bleiben entsprechend anwendbar:

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Ar. 1 und 2 die im § 1 Abs 4 genannten Vorräte, im Falle des § 1 Abs. 1 Är 1 auch die vom Abbruch oder der Entziehung bedrohten oder be­troffenen Gegenstände (Sachen und Rechte) zu beschlag­nahmen und zugunsten des Landesfiskus zu enteignen Statt der Enteignung kann die Llebertragung der Gegen­stände auf eine von der Demobilmachungsbehörde zu be-