Ausgabe 
3.10.1921
 
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AmtsverkuildigllngMatt

für die provinziaidireitioii Gberhesfen und für das Kreisamt Giehen.

erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freilag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

8-10 Oktober 19'48

L der Anträge der Kriegsgefangenen auf Nachbcwilliguug der Löhnung und Entschädiuuna für infolac der

Gefangennahme erlittene Verlujte. - Hauptkörungen im Bezirke des Kreisveterinäramts Gießen. -ViehseuchenMbereinigung Berg- _________heim. Straßensperre.

Bekontttmachrrng.

Betr.. Sic Abgeltung der Anträge der Kriegsgefangenen aus Aachbcwilligung der Löhnung und Entschädigung für infolge der Gefangennahme erlittene Verluste.

Durch Verfügung des Reichsfinanzministeniums, Reichszen- traljtelle für Kriegs- und Zivilgesangene, in Berlin, vom 23. VHi. 21, Ar. 433 A. IX. ist nunmehr die Abgeltung der Anträge,der Kriegsgefangenen auf Aachbewillignng der Löhnung und Ent­schädigung für die infolge der Gefangennahme erlittenen Verluste endgültig geregelt.

Aach dieser Verfügung können ehemalige Kriegsgefangene, die bis jetzt keinerlei Gefangenenlöhnung oder Entschädigung für die infolge der Gefangennahme erlittenen Verluste erhalten haben und sich gegenwärtig in einer sozialen Rotlage befinden, einen Anspruch auf eine einmalige Unterstützung wegen ent­gangener Löhnung oder abgenommener Gegenstände bei der Ge­fangennahme erheben. Als svz^ble Notlage gelten insbesondere gegenwärtige Bedürftigkeit, anhaltende Ärbeitslvsigkeit, Krank- hcit des Antragstellers oder seiner Familienangehörigen, große Kinderzahl oder mit der Kriegsgefangenschaft unmittelbar zu- lammenhängende Gründe.

Ansprüche von Kriegsgefangenen auf Nachzahlung von Dis- ferenzbeträgen, die durch eine während der Zeit der Gefangen­schaft eingetretene allgemeine Erhöhung der Löhnung entstanden 'sind, können n i ch t berücksichtigt werden.

Anträge von ehemaligen Kriegsgefangenen, die gemäß dieser erlassenen Verfügung einen Anspruch aus eine einmalige Unter* stützung herleiten und im Landbezirk Gießen wohnen müssen b i s z u m 2 5. O k t o b e r l. Js. bei dem Kreisamt Gießen' Zimmer 25, und zwar am zweckmäßigsten mündlich unter Vorlage des Entlassungsscheins gestellt werden.

Die festgesetzte Frist zur Einreichung der Ent - s ch a d i g u n g s a n s p r ü ch e m u ß unter allen .Umstän­den ei n g ehalten werden, da die vorhandenen Mittel durch die eingehenden Anträge mit aller Bestimmtheit verbraucht werden und daher k e i - nerlei Aussicht besteht, daß nachträgliche An­sprüche berücksichtigt werden können.

Unsere Bekanntmachung vom 9. Juni 1921 (Amtsverkündi­gungsblatt Ar. 84 vom 13. Juni 1921) und die daraufhin gestellten Anträge sind gegenstandslos geworden, weshalb in jedem ein­zelnen Fall erneuter Antrag erforderlich ist.

Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, vorstehendes zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.

Gießen, den 28. September 1921.

Kreisamt Giehen Kriegsgefangenenheimkehrstelle.

I. V.: Hemm erde.

Betr.: Hauptkörungen im Jahre 1921 im Bezirke des Kreis- veterinüramts Gießen.

An den Lbrrburgermeister zu Gießen und die Uüraer-. meistcreien der Landaeineinden des Kreises.

Für die diesjährigen Hauptkörungen im Dienstbezirke des Kreisveterinäramtes Gießen werden nachstehende Termine be­stimmt:

1. 17. Oktober 19 2 1: Grüningen 9 Uhr, Holzheim IO1/-.

Uhr, Dorf.GÜll 1 Uhr, Garbenteich 21/, Uhr. Hausen 3'/. Uhr'

2. 18. Oktober 1921: Hungen 9 Uhr, Inheiden Uhr, Trais-Horloff 11 Uhr, Utphe 121/., Uhr.

_ .3- 20. Oktober 1921: Langd 10 Uhr, Aodheim 11'/, Uhr, vteinheim 1 Uhr, Rabertshausen 2 Uhr.

4. 21. Oktober 1921: Obbornhofen 10 Uhr, Bellersheim 11', j Uhr, Bettenhausen 1 Uhr, Langsdorf 2 Uhr.

5. 2 4. Oktober 1921: Lich 9 Uhr, Birklar 10'/, Uhr, Muschenheim 11'/» Uhr, Ebersladt l1/-, Uhr, Ober-Hörgern 3 Uhr.

6. 2 6. O k t o b e r 1 9 2 1: Steinbach 9 Uhr. Albaä) 10'/., Uhr, Annerod 12 Uhr, Oppenrod 1'/., Uhr, -Burkhardsfelden 3 Uhr, Reiskirchen 4 Uhr.

7. 2 8. Oktober 1921: Rödgen 9 Uhr, Trohe 10 Uhr, Großen-Buseck 11 Uhr,' Alten-Buseck 1 Uhr, Wiesest 2 Uhr.

8. 31. Oktober 1921: Daubringen 9 Uhr, Mainzlar

10 Uhr, Staufenberg 11 Uhr, Ruttershausen 1 Uhr, Lollar 2 Uhr.

9. 2. R v v e m b e r 1 9 2 1: Gießen 8 Uhr, Heuchelheim 9 Uhr, Klein-Linden 11 Uhr, Allendorf (Lahn) 12 Uhr, Großen-Linden l1/» Uhr.

10. 4. November 1921: Watzenborn 9 Uhr, Steinberg 10 Uhr, Leihgestern 11 Uhr, Lang-Göns 1 Uhr.

Wir empfehlen Ihnen, die Termine, soweit sie sür Ihre Gemeinde in Betracht kommen, ortsüblich bekannt zu machen, die Faselhaltec rechtzeitig von dem Termin in Kenntnis zu setzen und sie anzuweisen, das Eintreffen der Körkommissivn abzuwarten und während der Besichtigung zugegen zu sein. Es wird gewünscht, daß der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter dem Termin beiwohnt.

Sämtliche Körscheine und Sprungregister sind zur Prü­fung bereitzuhalten.

.Die Körkommissivn wird bei den einzelnen Terminen eine Besichtigung der Stallungen, Sprungplätze und aller mit der Haltung und Pflege der Faseltiere zusammenhängender Ein­richtungen vornehmen.

Diejenigen Viehbesitzer, die beabsichtigen, Faseltiere zur Körung zu bringen, haben diesbezügliche Anträge umgehend bei dem Vorsitzenden der Körkommissivn, Amtsveterinärarzt Dr. Stein zu Gießen, zu richten.

Gießen, den 29. September 1921.

Kreisamt Giehen. I. V.: S ch m i d t.

Betarrntmachuttg.

Betr.: Ansteckender Scheidekatarrh in Dorf-Güll.

Unter dem Rindviehbestand der Gemeinde Dorf-Güll ist der ansteckende Scheidekatarrh amtlich festgestellt. Es gelten die in nachstehender Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.

Gießen, den 29. September 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Berordnuttg.

Betr.: Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckenden Scheide­katarrhs des Rindviehs.

Aus Grund der §§ 19, 20 und 27, sowie des § 79 II des BVG. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Vorschriften des uoundesrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 29. März 1913 zu Ar. Al. d. 3. . 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmaßregeln für den Kreis Gießen angeordnet.

_ I § 1.

Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebiillen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der Uag- s'Hen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Untersuchung ein Tier als verdächtig er­kannt, so ist dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet zu betrachten, bis feine Unverdächtigkcit durch den Kreisveterinär- arzt festgestellt wird.

8 2.

. .Alle kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der poli­zeilichen Beobachtung mit der Maßgabe, daß ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist.

Wird solche erteilt, so sind'die angeordneten Maßnahmen auch auf den neuen Standort auszudehnen. Die Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und. ihre Ausfuhr behufs sofortiger Ab- schlachtung ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden.

Als verdächtig sind den gleichen Maßnahmen zu unter­werfen alle mit seuchekranken in derselben Stallung untergebrachte männliche und weibliche Rindviehstücke.

8 3.

Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchenortes zu den in anderen Orten aufgestellten Bullen ist verboten

8 4.

Aach dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Desinfektion derselben sowie der Stall- und Putzgeräte nach Angabe des Kreisveterinärarztes'und unter polizeilicher Ueber- wachung vorzunehmen.

8 5.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordirung werden insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des RVG. bestraft