Ausgabe 
3.6.1921
 
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AmtsverkimdigmWblatt

für die Proviiizialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 79 3. Juni 1921

önhaltr-Ueberficht: Bekanntmachung d L Neichsministers für Wiederaufbau. - Sicherung des.Bauholzbedarfs für Wohnungsbauten ZU er­mäßigten Preisen. Straßensperre. Einsendung der lireisabdeckereiverzelchuifse. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

des Reichsministers für Wiederaufbau über die Abänderung der Bekanntmachungen vom 11. Februar und 18. Mai 1920, betreffend Sitz und Geschäftsbereich der Spruchkommissionen der Kolonial- Zentralverwaltung. Vom 11. Akai 1921.

An die Stelle der Bekanntmachungen vom 11. Februar 1920, betreffend Sitz und Geschäftsbereich der Spruchkommissionen usw. (Reichsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1920), und vom 18. Mai 1920, betreffend die Ausdehnung des Geschäftsbereiches der Sprnchöommifsionen in Bremen und Stuttgart usw. (Reichsanzei­ger Nr. 107 vom 20. Mai 1920), treten folgende Vorschriften:

Auf Grund des § 21 der Richtlinien für die Gewährung voir Vorschüssen, Beihilfen nird Unterstützungen für Schäden tu den deutschen Schutzgebieten ans Aülaß des Krieges vom 15. Qnmmr. 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) wird bestimmt:

I. Znr Entscheidung über die Anträge auf Vorschüsse, Bei­hilfen und Unterstützungen lind die nachstehenden Spruchöoinmis- fionen zuständig:

1. 2 Kommissionen für das Schutzgebiet Kiäutschou mlit dem Sitz in Berlin.

2. 18 Kommissionen (für die übrigen Schutzgebiete, !und zwar

je nach bem Wohnort des Antragstellers:

a) 3 in Hamburg für das Gebiet der Freien und .Hanse­stadt Hamburg und die Städte Altona, Wandsbek und Harburg,

b) 1 in BreMeu für das Gebiet der Freien und Hanse­stadt Bremen, die Pvovinzen Hannover und Westfalen und die Länder Oldenburg, Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck,

c) 1 in Stuttgart für die Länder Bayern, Baden, Hessen, Württemberg und die Hohenzollernschen Lande,

d) 1 in Dresden für die Länder Sachsen und Thüringen, e) 12 in Berlin für alle sonstigen Gebiete.

3. Der gegenseitige Geschäftsbereich imrerhälb der .KoMMis- fionm zu 2a und zu 2e grenzt sich wie folgt ab: Hämburg: 1 Kommission für Kamerun,

1 Kommission für Ostafrika,

1. Kommission für Südwestäfrika, Togo, Nen- Gninea und Sämva,

Berlin: 2 Kommissionen für Ostasrika Pflanzer und Pflanzungsbetriebe,

3 Kommissionen für Ostasrika sonstige.Pdrfonen und Betriebe,

2 Kommissionen für Kamerun,

4 Kommissionen für Südtvestafrika (Norden, Mitte, Süden, Küste),

1 Kommission für Togo, Neu-Guinea n. «ainoa.

4. Soweit für den gleichen Geschäftsbereich mehrere Kom­missionen ausgestellt sind, wird ihre Zuständigkeit durch den Leiter der Entschädigungsstelle der Kvlonialzentralver- waltunq abgegrenzt. . t ,

5. In denjenigen Fällen der Nr. 2, in denen der Geschädigte ikeinen Wohnsitz im Inlande hat, sind die in Berlin errich­teten SvruchkoMMissionen zuständig.

6. Für Schäden, die ouf der Beförderung von oder nach eindm Schuitzgebiet entstanden sind, ist, sofern gemäß Nr.l, 2 oder 5 die Zuständigkeit einer SprucMmMiision be­gründet ist!, deren Geschäftsbereich sich nach Schutzgebieten abgrenzt, die SpruckMnvkissnm für dasjenige «amtzgebret zuständig, aus oder nach dem! bic, beschädigten oder ein- gebüßten Sachen versandt worden sind. ..

II. ' Der Leiter der Entschädignngsstelle kann mit Zustimmung des Reichsverbandes der Kolonialdentschen Und Ävlomalin.er- essenteti aus Gründen der Zweckmäßigkeit ausnahmsweise einen

Antrag an eine andere als die nach den vorstehenden Bestim- mungm zuständige Kommission zur Behandlung überweisen.

Berlin, den 11. Mai 1921.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. I. B.: Müller.

Bekanntmachung.

Für das Baujahr 1921 wurden wiederum 5000 Festmeter Bauholz zur Sicherung des Bauholzbedarfs für Wohnungsbauten der Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereine aus fiskalischen Beständen zu einem Vorzugspreis znrückbehalten, der etwa 20 Prozent unter dem Tarifpreis steht. Die Preis« für die ein­zelnen Klassen betragen hiernach:

Für Fichtenstammholz 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. 5a Kl. 5b Kl.

Mk. Mk. Alk. Alk. Mk. Mk.

340 300 270 240 200

Für Kiefernstammholz 300 2/0 240 210 180

Die Abgabe zn diesen ermäßigten Preisen ivird dann

170 180 erfol­

gen, wenn im Einzelsall die Bedarfsmenge nachgeiviewu wird und Gewähr besteht, daß das Holz zu dem bestimmten Zweck ver- tvcndet Ivird. Die gleichen Vergünstigungen, die den Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereincu einzuräumen sind, können auch be­

dürftigen privaten Bauherren zugebilligt tverden.

Bedarfsanforderungen sind an die Landesholzstelle in Darm­stadt, Finanzministerium, zu richten.

Darmstadt, den 11. Mai 1921.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Bckttnntmachnilg.

Betr.: Kanalisation der Hauptstraße zu Harbach.

Wegen Vornahme von Kanalimtiousarbeitcn wird die Kreis­straßenortsdurchfahrt Har bach von Samstag den 28. Mai bis auf weiteres für den Durchgangsverkehr gesperrt.

Gieße n, den 25. Mai 1921.

_____________Kreisamt Gießen. I. V,: Welckcr.____________ Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat Alai 1921.

Än üie Bürgcrmeisteteien der Landgemeindeil des Kreises und das Pülizeiamt Gießen.

Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckereiver­zeichnisse für den Monat Mai 1921 soweit noch nicht geschehen.

Hierzu benötigte Formulare sind durch uns zu beziehen. Gießen, den 31. Mai 1921.

______________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.______________

Dicnstnachrichte» ves KrcisamtcS.

Tas Ministerium des Innern hat der städtischen Pserdemarkt- deputation in Gießen die Erlaubnis erteilt, anläßlich des im Herbst 1921 daselbst stattfindenden Pferdemarktes eine Verlosung zu veranstalten mit der Maßgabe, daß erforderlichenfalls die Ge­winne nach dem vorgdlegten. Kerlosungsplan in bar ansgezahlt werden dürfen. Ziehungstermin: 29. September 1921. Es dürfen bis zu 30 000 Lose zu 2 Mark das Stück ansgegcben werden. Der Wert der Getvinne muß mindestens 40 Prozent des Brutto- erlöses aus dem Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslvtterie ist Ankündigung,- Ausgabe und Vertrieb der Lose nicht gestattet.

Das Ministerium des Innern hat dem Kirchenvorstand zn Schotten die Erlaubnis erteilt, 80000 Lose einer Geldlotterie (Schottcner Kirchenbaulotterie) innerhalb des Volksstaates Hessen zn vertreiben. Der Preis eines Loses ist auf 3 Mark (ausschließ­lich 60 Pf. Reichsstempelabgabe) festgesetzt. Die Ziehung findet nm 20. und 21. Oktober ds. Js. in Darmstadt statt. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer preußisch-süd­deutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose nicht gestattet.

Druck der Brühl'schen Unwersitäts^uch. und Steindrucke«! R. Lau,«, ««&**