Ausgabe 
3.3.1921
 
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AmtZveMlldiglmgrblatt

für die Provinziaidireltion Gberheßen und für das Kreisamt Sichen.

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Nr.

3. März

1921

Inhalts-ucberflchtl-lufh ebung der Verordnung über die Enteignung und vorläufige Sicherstellung ^ion rohen Häuten und Fellen. Verpflegung armer Waisen. Vertretung für die erkrankte Eemeindehebarnme zu Obbornhofen. Dienstnachrichten. Viehseuchen. Feldbereinigung Rabertshausen I. Wochenmarktordnung für die Stabt Gießen.

Verordnung

betreffend Aufhebung der Verordnung- über die Enteignung und vorläufige Sicherstellung von rohen Häuten und Fellen sowie Leder vom 2. Juli 1819 (RGB. S. 629). Vom 2. Februar 1921.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffeit- den Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses) betreffend Aus­lösung des Reichsminisieriums für ivirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (RGB. S. 438) verordnet, was folgt:

'§ 1. Die Verordnung über die Enteignung und vorläufige Sicherstellung von rohen Häuten und Fellen sowie Leder von: 2. Juli 1919 (RGB. S. 629) wird auf gehoben.

§ 2. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkundnng in Straft.

Berlin, den 2. Februar 1921.

Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Schal z.

Bet r.: Die Verpflegung armer Waisen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sind veranlaßt, Sie auf die Dienstanweisung- für die Bürgermeister, die Verpflegung armer Waisen betreffend, hin­zu weisen. In § 6 wollen Sie als Pos. d einfügen:Bescheinigung über Staatsangehörigkeit und Unterst,ützungswohnsitz".

Insbesondere machen mir auf § 19 der genannten Anweisung ansmerksam, wonach die Arzt- und Apothekerrechnungen doppelt, letztere unter Beischlnß der Rezepte, an uns, nicht direkt an pie Landeswaisenkasse, einzureichen sind und die Zahl der Besuche auf den Rechnungen durch Sie zu bescheinigen ist.

Bei Einweisung von Waisen in Heilanstalten ist, stets vor Beginn der Kur durch unsere Vermittelung Antrag auf Ueber- nahnie der Kosten zu stellen. Anträge auf Gewährung eines Kon- firmationskleidergeldzuschusses sind ebenfalls an uns einzusenden (§ 28).

Gießen, den 1. März 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Gemeindehebamme zu Obbornhofen.

Zur Vertreterin der zur Zeit erkrankten Gemeindehebamme zu Obbornhofen bestellen wir hiermit die Hebamme Frau Ja ro b i, Bellersheim.

Gießen, den 1. Mach 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

In den Gemarkungen- Rixfeld und Schlitz (Kreis Lauter­bach) ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen. Die genannten Gemarkungen sind zum Sperrbezirk erklärt worden. Das Beobachtungsgebiet umfaßt die Gemeinden Schadges, Herb­stein, Hntzdorf, Frauvombach, (Pfordt und Bernshansen. Die freien Gemeinden Rimbach, Unter-Schwarz, Ober-Wegfurth und Unter- Wegfurth -wurden wieder zum gefährdeten Gebiet genommen.- In Hemmen (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Geinarkung Hemmen w-urde -aus deut Sperrbezirk ausgefch'ieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert.

Die Maul- und Klauenseuche in Betziesdorf, Ebsdorf, Göt­tingen, Kehna und Saritau (Kreis Marburg) ist erloschen. Die ungeordneten Schintznmßregeln sind aufgehoben.

Das Ministerium des Innern -hat derVereinigung für Deutsche Siedlung und Wanderung" in Berlin die Erlaubnis -er­teilt, 5000 Lose der im Jahve 1921 zur Ziehung- g elangen beit 1. Reihe der ,,Wohlf ah rtslotterie für das Deutschtum im Aus­land" innerhalb ,dcs Volksstaates Hessen -zu vertreiben. Nach dem von .der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplau dürfen 600 000 Kose zu je 5 Mk. (ausschließlich Reichsstempel­abgabe) ausgegeben iverden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit deut hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit -des Vertriebes' der Lose- zur 1. Klasse «einer Preußisch^Süddentschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Das Ministerium des Innern Hat dein Landesverband für das Wohl hilfsbedürftiger Tanbstum'm-cr in Bayern (E. B.) in

München die Erlaubnis erteilt, 5000 Losbriese einer zur Errich­tung. eines Taubstnmmenheims in der Zeit vom 16. April bis 10. Mai ds. Js. zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Kessen zu vertreiben. Nach dein von der zuständigen Behörde genehmigten Berl-osungsplan dürfen 170 000 Losbriefe -zu je 1,50 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Los­briefe gelangen. .Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preust,isch-Süddeutschen Staatslotterie ist Anküu- dig-uug, Ausgabe und Vertrieb der Losbriefe int Kessen nicht gestattet.

Nachweisung über den Stand der Maul- und K l a -u e n s e u ch e i n H e s s e n am 15. Februar 1921:

Gemeinden

Gehöfte

(Gntsbezirke) ins- davon

ins-

davon

Kreis

gesamt

(SP. 1)

. gesamt

(Sp. 3)

Spalte 1

neu

Spalte 2

Spalte 3

neu

Spalte 4

Darmstadt . . .

. . 2

3

-

Bensheim . . .

. . 3

7

1

Dieburg ....

. . 11

2

32

2

Erbach ....

Gwßi-Gerau . .

. . 1

1

Heppenheim . .

. . 2

6

Offenbach . . .

Alsfeld ....

. . 5

24

2

Büdingen . . .

. . 11

74

Friedberg ... .

. . 4

1

12

1

Gießen ....

Lanterbach, . . .

. . 4

8

Schotten ....

. . 3

10

Alzey.....

Bingen ....

Mainz ....

. . 5

2

8

2

Oppenheim . .

. . 18

619

Worms ....

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung- R ab er t s Hau f en I.

In der Zeit vom 3. bis einschließlich 10. März 1921 «liegen aus dem Amtszimmer-der Bürgermeisterei Rabertshausen zur Ein­sicht der Beteiligten offen:

1. das Hauptgeldausgleichungsverz-eichnis, .

. 2. das Verzeichnis der Vergütungen für Versetzen von Mauern und Zäunen, 1

3. das Verzeichnis der Steigerer der in die Wege fallenoen oder durch Verschleifungen in Wegfall kommenden Obstbäume, 4. das Pachtentschädigungsverz-eichnis für -die durch Anlage der .neuen Gräben entgangenen Grummeternte für das Jahr 1920,

5. das Verzeichnis der Vergütungen für geästete Obstbäume.

Die Verzeichnisse unter Ordnungsnnmin-er 25 sind int Ha11 ptgeldausgleichsverz-eichnis zur Verrechnung gekommen.

Einwendungen -hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während Oer Ofsenlegungsfrist her der Hess. Bürgermeisterei Ra­bertshausen schriftlich -und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 24. Februar 1921.

Der Hessische Feldbereinigungskommifsär: Dr, Jan n, Regierungsrat.

Bekautttmachung.

Betr.: Die Wochenmarktordnung für- die Stadt Gießen.

Nach § 14 der Wochenmarktordunng dürfen Gegenstände des W v -ch e n m a r k t v e r ke h- r s, die an Markttagen -ohne feste Bestellung hier einge führt werden, vor Beginn der Markt- zeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Markttzeit nur auf den dafür b e-- stimmten und angewiesenen- Verkaufsplätzen, also -auch nicht im Umherziehen, feilg-e b-o teu werden.

Wir weisen erneut auf dieses Verbot hin mit dem Ansügen, daß Zuwiderhandluitgen ,'zur Antzeige gebracht werden.

Gießen, den 28. Februar 1921.

Polizeiamt Gießen. Lautesch lager.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lang«, Bießen.