AmkverlüMgungrblatt
fflr die provinzialdirettion Sberheffen und für das Kreisamt Gletzen.
(faxend «sch Sebatf: Mostag, Dienstug, Donnerstag und Freitag. SRut durch di« Post zu beziehen gegen ML. 2M oierteijithrlich.
Nr. 111 Z. August ~~ 1921
Inhalts-llebersttift. Gebühren für,amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Beurlaubung des Medizinalrats Dr. Walger. — Straßensperre.
Bekanntmachung.
Detr.: Die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen.
Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen hat das Ministerium des Innern auf Grund des Artikels 16 des Ausführungsgesetzes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehseuchen- geseh (Reg.-Bl. S. 107) und der Bekanntmachung, betreffend Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen vom 1. Juli 1921 (Reg.-Dl. Ar. 17) das Nachstehende mit Wirkung vom 15. August 1921 bestimmt:
I.
Alle amtstierärztlichen Verrichtungen, die auf Grund von Vorschriften des Aeichsviehseuchengesetzes oder der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der auf dieses Gesetz oder diese Aussührungsbestimmungen gegründeten Anordnungen der Landesregierung, der Derwaltungs- oder Polizeibehörden vorgenommen werden, sind als Dieustgeschäfte der beamteten Tierärzte zu erachten.
Die Gebühren für diese amtstierärztlichen Verrichtungen sind nach dem in obiger Bekanntmachung aufgestellten Tarif zu berechnen und von den Pflichtigen sofort zu erheben. Die Vereinnahmung zur Staatskasse hat durch Verwendung von Stempelmarken zu geschehen, und zwar in der Weise, daß auf die in jedem Falle auszustellende Bescheinigung Stempelmarken in Höhe der berechneten und erhobenen Gebühren verklebt, und die Marken durch Einträgen des Dalums und Ausdrücken des Dienstsiegels oder an Stelle des letzteren durch äleberschreiben des Namens des betreffenden Beamten mit Tinte oder Tintenstift entwertet werden. Bon dieser Erhebungsart kann jedoch mit der, von Fall zu Fall aus Antrag zu erteilenden besonderen ministeriellen Genehmigung abgesehen und Einziehung der Gebühren durch Vermittelung der Bezirkskassen und Tlntererhebestellen angeordnet werden, wenn es sich um in Hessen ortsansässige Schuldner handelt, die mit dem beamteten Tierarzt öfteren dienstlichen Verkehr unterhalten, oder wenn Gemeinden und öffentlich-rechtliche Verbände als zahlungspflichtig in Frage kommen. In diesen beiden Fällen sind über alle Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen nach Ziffer I besondere Heblisten nach Bezirkskassen getrennt auszufertigen und dem Ministerium vierteljährlich mit dem Tagebuch vvrzulegen. 3m Tagebuch selbst sind alle nach Ziffer I zu berechnenden Gebühren, einerlei ob in Stempelmarken oder durch Erhebung zu begleichen, in besonderer Spalte und getrennt von etwaigen Fleischbeschaugebühren einzutragen. Hinter jedem Gebührenbetrag ist ein Vermerk zu machen, und zwar bei Stempelmarkenverwendung ein „St", bei Einziehung durch die Kassestellen ein „K".
Den beamteten Tierärzten, sowie den zu deren Vertretung etwa verpflichteten praktischen Tierärzten ist es nicht gestattet, Zahlungen für amtstierärztliche Verrichtungen entgegenzunehmen, ohne gleichzeitig Stempelmarken in tarifmäßiger Höhe zu verwenden.
Der Stempelmarkenbezug regelt sich in der Weise, daß den beamteten Tierärzten von den Kassestellen auf Anfordern Marken in Höhe des Bedarfs auf Abrechnung, d. h. erst mals ohne Barzahlung, gegen Quittung abgegeben werden. Bei weiterem Bezug von Marken erfolgt deren Abgabe jedoch nur gegen Zahlung der bis dahin vereinnahmten Gebühren und Aeuaus- stellung einer Quittung über den Aest der noch unverwendeten
und die neubestellten Marken. Zur Erläuterung des Verfahrens diene folgendes Beispiel:
Der beamtete Tierarzt bezieht ohne Barzahlung erstmals einen Markendorrat von 500 Mk. und erteilt hierüber der Kassestelle eine Quittung. Geht der Markenvorrat des Beamten zur Aeige, so zahlt er den durch Gebühreneingänge von ihm vereinnahmten Geldbetrag von beispielsweise 465 Mk. bei der Kassestelle ein und bestellt gleichzeitig seinen neuen Bedarf an Stempelmarken in Höhe von z. D. 650 Mk. 3n diesem Falle erhält er die erstmals von ihm ausgestellte Quittung von der Kassestelle zurück und stellt ihr eine neue Quittung über 685 Mk. (650 Mk. und 35 Mk. Restschuld) aus.
Alljährlich, bei Vorlage des Tagebuchs vom IV. Vierteljahr eines Rechnungsjahres, spätestens jedoch bis zum 1. Mai jeden Jahres, ist ein Nachweis nach Formular 3 über die bezogenen, verwendeten und am 1. April j. Js. noch vorhandenen Stempelmarken dem Ministerium des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege vorzulegen. Die Richtigkeit des Markenbezugs ist durch die betreffende Kafsestelle auf dem Formular 3 zu bescheinigen. Die Verwendung muß mit den Tagebüchern für das I.—IV. Vierteljahr übereinstimmen.
Durch das geschilderte Verfahren der Stempelmarkenverwendung oder der Erhebung durch die Kassestellen wird das bisherige Quittungsverfahren aufgehoben.
in.
Alle vorzulegenden Verzeichnisse über Tagegelder, soweit letztere nicht aus Anlaß von Entschädigungssällen in die Schätzungsurkunden ausgenommen werden, sind nach Kalenderviertel- jayren aufzustellen und jeweils bis zum 1. August, 1. November, 1. Februar und 1. Mai an das Ministerium des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege einzusenden.
Hinsichtlich der aus Anlaß der Fleischbeschau entstehenden Kosten und deren Berechnung verbleibt es bei den Bestimmungen des § 27 der Fleischbeschauvrdnung vom 9. April 1903.
Vordrucke für die Bescheinigungen, die Heblisten und die Nachweise sind von der Kanzleiinspektion des Ministeriums des Innern zu beziehen.
IV.
Wir machen die Interessenten auf die Vorschrift unter Ziffer II unter dem Hinweis aufmerksam, daß sie vom 15. August l. Js. ab durch Barzahlung der Gebühren an den beamteten Tierarzt gegen Erhalt von mit Stempelmarken versehenen Bescheinigungen usw. ihren Verpflichtungen für amtstierärztliche Verrichtungen genügen können.
Gießen, den 28. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Herr Kreisarzt Medizinalrat Dr. Walger ist vom 1. bis 13. August beurlaubt. Vertreter: Herr Amtsarzt Dr. Schilpst e r t, Ludwigstrahe 45, Telephon Nr. 1284.
Gießen, den 29. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Die Sperrung der Kreisstraße „L i n d e n st r u t h — G rü n - b e r g" ist wieder aufgehoben worden.
Gießen, den 30. Juli 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: Wescker.
Druck der Brühllcken U»w«riität»-Buch. nnb Steiudruckerri *Ä Lau«« Sufetn


