AmtsverkundiguMblatt
für die proviiizialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Gietze».
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Nr. 78 ‘ 8. Jnui 1981
Jnhaltr-Ucbersicht: Wahlen zum Nutgliederausschuß der Hessischen Versicherungsanstalt. — Verkehr mit Arzneimitteln. — Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. — Handel mit Lebens- und Futtermitteln. — Staatsmittel für dis Versorgung der Hebammen. — Strahen- jperre. — Verordnung Zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot. — Ausführung.des Körperschaftssteuergesetzes' - Fälschung oder unbefugter Vertrieb von Tinkommensteuermarken. — Pilztafeln. — Dienstnachrichten. — Benutzung der Bemeindeviehwage zu Bettenhausen.
Bekanntmachung.
B e t r.: Wahlen »u'm1 Mitgliederausschuß der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte (hier: in der Provinz Oberhessen).
Hiermit werden sämtliche Wahlberechtigte aufgefordert, bis Freitag den 24. J u ni 1921 eins chließl i ch ihren Stimmzettel an den Unterzeichneten portofrei einzusenden.
Es ist unzulässig, die Stimmzettel Mehrerer Abstiinmendcn in einem Briefumschlag einzusenden.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stinnire.
Befinden sich in einem! Umschlag mehrere Stimmzettel eines Wählers, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind, andernfalls sind sie nicht zu zählen.
Ungültig sind Stimmzettel, die
1. verspätet ein gesandt werden, >
2. nicht derart unterschrieben sind, daß der AbstimMende zwei- fdlsfrei ermittelt werden kann,
3. von der Vorschlagsliste abweichen,
4. einen Vorbehalt oder Protest enthalten,
5. von mehreren Abstimmenden in einem Briefumschlag gesandt werden.
Die gültige Vorschlagsliste A des Gewerkschaftsbundes für hessische Gemeindebeamte (unterschrieben Wilhelm Bechtold) lautet:
Vorschlagsliste A.
'Mitglieder:
1. Keßler, Karl, Kreisstraßenwart, Gießen,
2. Bechtold, Wilhelm, Geschäftsleiter, Gießen,
3. Jung, Konrad, Kreisstraßenwart, Alsfeld,
4. Braun, Hans, Geschäftsleiter, Alsfeld,
5. Schmidt, Konrad, Kreisstraßenwart, Lardenbach,
6. Mörler, Johannes, Geschäftsleiter, Bad-Nauheim,
7. Ahlbrand, Johannes, Kreisstraßenwart, Crainfeld.
Ersatz-Mitglieder: .
1. Müller, Emil, Kassengehilfe, Gießen,
■ 2. Hahn, Karl II., Kreisstraßenwart, Lehnheim,
3. Schroth, Wilhelm, Kassengehilfe, Büdingen,
4. Müller, Karl, Kreisstraßenwart, Solms-Ilsdorf,
5. Hoffmann, Karl, Kassengehilfe, Friedberg,
. 6. Seipp, Wilhelm, Kreisstraßenwart, Leihgestern,
7. Götz, Karl, Kreisstraßenwart, Rixfeld.
Tie gültige Vorschlagsliste B des Gewerkschaftsbundes für hessische Genremdebeamte lautet: -
Vorschlagsliste B.
1. Krvner, Johann, Stadtassistent, Vilbel,
2. Seid, Anton, Kreisstraßenwart, Rockenberg,
3? Schomber, Karl, Bürgermeister, Wieseck,
4. Becker, Augvst, Ge'mcinderechuer, Nieder-Wöllstadt,
' 5. Emrich, Hernrich, Ratsschreiber, Nidda,
6. Weinthäter, Kail II., Kreisstraßenwart, Usenborn,
7. Schäfer, Karl, Bürgermeister, Watzenborn-Steinberg,
8. Wahl, Georg, Bürgermcisterciselretär, Alsfeld,
9. Dahmer, Karl, Maschinenmeister, Vilbel,
10. Fratz, Heinrich III., Polizeidiener, Schottm,
11. Junker, Johannes, Felchchütz, Watzenborn-Steinberg,
12. Schnell, Andreas, Stadtrechner, Lauterbach,
13. Hartmann, Joh. Gg., Nachtwächter, Asfenheim.
Johann Emil Ahlbrand, Crainfeld, stand auf beiden Vorschlagslisten, er hat sich rechtzeitig für die Liste A 'entschieden. Ersatz wurde für ihn innerhalb der gesetzten Frist nicht benannt.
Daher enthalt die Liste B
unter Nr. 1—7 vorgeschlagene Mitglieder,
unter Nr. 8—13 vorgeschlagene Ersatzmitglieder. /■
Tie Stimmzettel sind handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen.
Es 'kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt wer- den. Ms veränderte Vorschlagslisten gelten auch solche, ut denen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen geändert worden ist.
Es genügt, daß der Wähler die Bezeichnung der Liste (also A oder B angibt), für die -er sich entscheidet.
Gießen, den 25. Mai 1921.
Der Wahlleiter: Welcker, Oberregierungsrat. (Landgraf-Philipp-Platz 3.)
Verordnung
betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Boni 21. April 1921.
Auf Grund des § 6, Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 (Reichs-Gcsetzbl. S. 871s wird verordnet wie folgt:
§ 1. Zn den Gegenständen, die nach § 2 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs Gesctzbl. S. 380)*) und dein zugehörigen Verzeichnis B außerhalb der Apotheken nicht feilgehaltcn oder verkauft werben dürfen, treten hinzu:
Stifte, Sonden oder Meißel aus Laminaria, Tnpeloholz oder anderen quellfähigen Stoffen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1921 in Kraft. Berlin, den 21. Avril 1921.
! Der Reichspräsident: Ebert.
Der Reichsminister des Innern: K o ch.
*) Vergl. Amtsblatt der Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege Nr. 315 (A. 160) vom 4. November 1901.
Bekanntmachung
betreffend die Abänderung der Bekanntmachung vom 28. Septbr. 1915, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betretend (Reg.-Bl. S. 191). Vom 26. April 1921.
Tie Bekanntmachung, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betreffend, vorn 28. September 1915 (Reg.- Blatt S. 191) erhält folgenden zweiten und dritter! Absatz:
Der Kreisausschuß kann für den Fall, daß dem Antrag auf Untersagung des Handelsbetriebes entsprochen wird, Gebühren und Auslagen von dem Betroffenen erheben, ebenso der Provinzial- ausschuß von dem Beschwerdeführer, ivenn der Beschwerde nicht oder mir teilweise stattgegeben wird.
Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 265) und die 1 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren int Berwältungsstreitverfähren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 188) mit" der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung öer Zeitpunkt Maßgebend ist, ilit dem der Provinzialausschuß ober Kreisausschuß Mit der Angelegenheit besaßt wird, und daß oie Sätze des § 4 auf die Hälfte ermäßigt werden.
Darmstadt, den 26. April 1921.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.
Bekanntmachung
betreffend die Abänderung der Bekanntmachung, die Verordnung des Bundesrats voM 24. Juni 191.6 über den Handel mit Lebensnil d Futtermitteln betreffend vom 5. Juli 1916 (Reg.-Bl. S. 138).
Vom 26. April 1921.
Der § 1 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 5. Juli 1916, die Verordnung des Bundesrats vom 24. Juni 1916 über den Handel Mit Lebens- und Futtermitteln betreffend (Reg.-Bl. S. 138) erhält folgeitbeu Zusatz:
Der Provinzialansschluß erhebt von dein Beschwerdeführer Gebührei, und Ersatz seiner Auslagen. Ans die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 1.15 und 117 des Gesetzes, die Ver- waltungsrechtspflege betreffend,", vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 265) und die §§ 1 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren in« Verwaltungsslreitverfahren betreffend, voni 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 188) mit der Maßgabe, entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Provinzialausschuß mit ,der Angelegenheit befaßt wird, und daß die Sätze des § 4 auf die Hälfte ermäßigt iverben.
Darmstadt, den 26. April 1921.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.
Betr.: Staatsmittel für die Versorgung der Hebammen.
All den Oberbürgermeister zu' Gießen und die Bürgermeistereien der Landgetneinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere früheren Verfügungen, insbesondere auf diejenige vom 29. Juli v. Js., empfehlen wir unter Benutzung des mitgcteilten Musterformulars n m gehend zu berichten, welche Ruhegehalte und Unterstützungen im Rj. 1920 ausbezahlt worden sind.
Gießen, den 30. Akai 1921.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.


