1. November
1021
AmtroerlündigmgMatt
Nr. 155 ----------
23 e t r_: Die Jahresberichte der Gewerbeaussichtsbeamten für 1921 9(11 das Polizciamt Giks;eii und die Bürgermeistereien
der Laiidgemeiiidett des Kreises.
Die für den diesjährigen Jahresbericht der Gewerbeaussichts- ^Tne-iVeErhebungen sollen in gleicher Weise wie ui den Voiqahren und zwar derart vorgenommen werden, dast sür eben Gewerbebetrieb von den. Gewerbeunternehmer selbst ein be-
Fragebogen und zwar nachdem Stand am 1. Oktober 19 2 1 ausgefullt wird.
■ r,^u Stoedfe toecöen Ihnen von uns Verzeichnisse der in Ihrem Dienstbezirk befindlichen und der Aufsicht der Gewerbe- lnspektlonen unterliegenden Betriebe mit der erforderlichen An- zahl Fragebogen nebst Liebersicht (Ar. ll, III) unmittelbar über- janöt werden.
Die Bürgermeistereien und Lokalpolizeibehörden werden hiermit angewiesen die Fragebogen (III) an alle Personen, die nach den unten (Ziffer 1) aufgeführten Gesichtspunkten für die Erhebungen m. Betracht kommen, möglichst umgehend zur Beantwortung zu verteilen und nach Wiedereinlangen das den Düraer- nieistcreien usw. mitübcrsandte Verzeichnis (Formular II) -iu ergänzen und richtig zu stellen. ' 0
An diejenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen bisher keine Gewerbebetriebe, die in das Verzeichnis aufzunehmen waren, bestanden, wird gleichfalls ein Verzeichnis (II) nebst einigen SÖnen unausgefüllt zugehenden Fragebögen (III) zum etwaigen Ertrag oder zur Fehlanzeige gesandt. Iw Falle des Mehrbedarfs bleibt es Ihnen überlassen, weitere Formularien von uns ru beziehen. Sind die eigentlichen Fragebogen (III) mit weiteren Ziffern bezeichnet, so ist dies zu berücksichtigen
.„ Wir bemerken ferner wegen richtiger Ausfüllung der Verzeichnisse das Folgende: 07
I. Aufzunehmen in das Verzeichnis sind:
I. a) alle gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden;
b) Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche und Gruben weiin darin in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 Abs.2 GO.); a
c) Süttentoerfe, Zimmerplähe, andere Bauhöfe, Werften und Werkstätten der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der
als 10 Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 2w). 2 'SO.)*
ck) Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, soweit sie der Aufsicht der Bergbehörde nicht unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel wenigerals 10 Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 a GO.).
2. Alle Werkstätten, sm denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen (Verordnung vom 9. Juli 1900 und Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 — RGBl. S 565 ff)
3. Werkstätten, auf die gemäst § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung die Bestimmungen der §§ 135—139 b GO. ausgedehnt smd (Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion — siehe die Verordnung vom 17. Februar 1904 — RGBl ©.62); wegen der Werkstätten der Tabakindustrie vgl. oben
4. Sonstige Anlagen, für die der Bundesrat gemäst § 120 e a. a. O. besondere Vorschriften erlassen hat. Als solche kommen nach Mastgabe der diesbezüglichen Bekanntmachungen insbesondere in Betracht:
Steinbrüche und Steinhauereien, Glashütten und Glasschleifereien, Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren, Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Lchomasschlackenmehl gelagert wird, Anlagen zur Bearbeitung von Faserstoffen usw. (Lumpensortierereien), Rosthaar- ipmnereien, Haar- und Borsten,zurichtereien, Bürsten- und Pinselmachereien, Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaren, Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicher- heitspessarien, Suspensorien usw., Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, Bäckereien und ^.pttöttoreien, Maler-, Lackierereien und Anstreicherwerk» statten Buchdruckereien und Schriftgiestereien, Gast- und Schankwirtschaften.
in betrieben, die im Jahre 1920 eingestellt worden sind, 11 eine dahingehende Bemerkung im Verzeichnis zu machen.
. -,,®l,ef von Ihnen b i s z u m 5. A o ve m b e r 192 1 wieder b<;nbm! Verzeichnisse (Formular II) nebst Fraqe- unb “ft ®je auf "we Vollständigkeit prüfen
untN (I 1 rr Einhaltung dieses Termins M nr ri1, m st a n d e n b e s o r g t s e i n.
ss ^^un .verweisen wir auf die Vorschriften in den
timn biai?^Ä"^'mgsverordnung zur Gewerbeordnung
?svvz 1912 (Reg.-Bl. v. 48). Wir erwarten, da st die uns der Erhebung der Arbeiterzahlen Anlast nehmen werden, die vorgeschriebenen Revisionen der gewerblichen Vetr ebe die den Vorschriften der §§ 135 bis 139 aa (SO unter" nunaen° e7lassenb ?^nd des § 120 e GO. besondere Anordnungen ertasten sind, vorzunehmen.
G i e st e n, den 29. Oktober 1921'.
_____________Kreisamt Giesten. J. V.: Weicker.
„ t r Betnttntmachttttg. ~
Betr.: Verbot der Pflugschleifen.
-»wÄV“ nachstehend die Polizeiverordnung vom 30. De- öcrnbei 1899 erneut veröffentlichen, weisen wir die Bürger- z'llgeben E 616 " ber Landgemeinden an, dieselbe ortsüblich bekannt- [..„Ä Gendarmerie wird hiermit beauftragt, Zuwiderhandelnde zur Anzeige zu bringen.
Giesten, den 26. Oktober 1921.
Kreisamt Giesten. I. D.: Welcker.
Polizei-Verordnung
£ m . für den Kreis (Sichen.
< %uf ©«“J* § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzes und
unL??? 103 und 109 des Polizeistrasgesetzes wird hiermit lummung des Kreisausschusses mit Genehmigung Grosth
^5 uuv'wjvms des xinnern vom 22. Dezember 1899 zu Ar. M. d v. 296 verordnet wie folgt:
§ 1.
r;, von Schleifen zum Transport landwirtschaft
licher Gerate (Pstuge Eggen usw.) und anderer Gegenstände auf den chauffierten Straften und A3egen ist verboten
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestiinmunq un- terlregen den in § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzes bzw^ Artikel 103 und 109 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafen.
§ 3.
. Gegenwärtige Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1902 in xi'Qjt.
Giesten, den 30. Dezember 1899.
Grostherzogliches Kreisamt Giesten.
v. Bechtold.
Detr.: Die Erhebung der Fleischbeschaugebühren.
Au die Bürgermeistereien der Laiidgemeindcil des Kreises.
Wir sehen uns zu folgendem Hinweis veranlasst:
. :27 Absatz 1 der Fleischbeschauordnung ist ausdrücklich
gesagt: „Den Beschauern ist in allen Fällen Untersaat von den Besitzern Gebühren zu erheben". Zweck dieser Bestimmung ist ieden Gelöverkehr zwischen Beschauern und Interessenten zu unterbinden und dadurch dem früher stark eingerissenen Trink- gelderunwesen zu steuern. Auch können auf diese Weise der Kreiskasse Deschaugebühren entgehen. Eine Kontrolle in dieser Richtung ist dadurch sehr erschwert, wenn nicht ganz unmöglich
Wir beauftragen Sie daher:
1. den Fleischbeschauern zu untersagen, künftig Beschaugebüh- ren von den Metzgern entgegenzunehmen und für letztere die Schlachtkarten zu lösen. Falls die Karten fehlen haben sie die Vornahme der Abstempelung abzulehnen und sind berechtigt die durch das Entstehen unnötiger weiterer Gänge ihnen zustehende Gebühr nach § 23 Absatz 3 der Fleischbeschauvrdnung zu liquidieren und dem Rechner die Unterlagen für die Erhebung dieser Gebühr zu liefern,
2. die Interessenten (Metzger) darauf hinzuweisen hast sie künftig ihre Schlachtscheine selbst zu lösen und dem Beschauer bei Vornahme der Besichtigung abzuliefern haben. Auch der Rechner ist in diesem Sinne zu bedeuten.
Es dürfte sich empfehlen, dabei die Metzger darauf hinzuweisen, datz es sich, zur Erleichterung der Sache für sie selbst empfiehlt, mehrere Schlachtscheins auf Vorrat zu lösen, damit


