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für die provinzialdirektion Gbekheßen und für das Kreisamt Gießen.
<Erft«irt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich.
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Znhaltr-Ucberficht: Die Regelung des Verkehrs mit (Betreibe im (Ernteiahr Anschaffung von Nähmaschinen.^— (Erwerbslosenfmsorge für Bezieher von
1921/22; hier: Die. Vornahme einer (Ernteflüchenerhebung. — Aiigehörigenrente. Neubesetzung einer Feueroisitatorenstelle.
Bekanntmachung. *•
B e tr.: Die Regelung des Verkehrs mit Getreide im Erntejahr 1921/22; hier: Die Vornahme einer Ernteflächenerhebung.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (Reichs-Gesetzbl. 0. Mf.) und des unten abgedruckten § 5 der Ausführungsverordnung des Hessischen Landesernährungsamts hierzu, wird hiermit zum Zwecke einer gerechten Llnterverteilung der .Umlage angeordnet:
1. Die dem Kreis Gießen angehörenden Gemeinden sind verpflichtet, sofort die Aufnahme aller mit Getreide bebauten Grundstücke durchzuführen. Die Ausnahme hat sich auf alle landwirtschaftlichen Vetriebe ohne Rücksicht auf deren Gröhe, zu erstrecken, und ist in der Gemeinde vorzunehmen, in welcher der Bewirtschafter des Betriebes seinen Wohnsitz hat. Die Aufnahme am Wohnort des Bewirtschafters hat sich insbesondere auch auf diejenigen Grundstücke zu erstrecken, die in anderen Gemarkuilgen liegen.
2. Bei der Anbauflächenerhebung sind alle mit nachstehenden Getreidearten bestellten Grundstücke aufzunehmen:
a) Winterweizen;
b) Sommerweizen;
c) Roggen;
d) Wintergerste;
e) Sommergerste;
f) Hafer;
g) Gemenge aus verschiedenen Fruchtarten.
3. Für die Anbauflächenerhebung sind die von uns gelieferten Formulare zu verwenden; sie sind gemäh der den Bürgermeistereien zugehenden Anweisung auszufüllen. Sollten die gelieferten Formulare nicht ausreichen, so sind weitere umgehend nachzufordern.
4. Die Aufnahme der Anbauflächen hat durch eine Kommission zu erfolgen, die zu bestehen hat:
a) aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter;
b) aus bis zu 3 Vertrauensmännern der örtlichen landwirtschaftlichen Organisationen.
5. Jeder Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben über Gröhe. Lage und 'Fruchtart seiner Grundstücke, sowie über Personenstand, Viehzahl usw. der Kommission gegenüber persönlich zu machen oder durch ein volljähriges Familienmitglied machen zu lassen; die Kommission darf letzteres nur zulassen, wenn es in der Lage ist, über die Detriebsverhältnisse genaue Auskunft zu erteilen; anderenfalls ist die Kommission berechtigt, die Stellvertretung zurückzuweisen; das gleiche gilt, wenn anzunehmen ist, dah die gemachten Angaben den Tatsachen nicht entsprechen.
6. Der Bewirtschafter oder sein Stellvertreter hat die Richtigkeit der gemachten Angaben durch Namensunterschrift zu bescheinigen. Die Kommission hat in jedem einzelnen Falle nachzuprüfen, ob die gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. In Zweifelsfällen sind die örtlichen Grundstückskataster einzusehen, auch hat erforderlichenfalls eine Aufnahme der bewirtschafteten Flächen an Ort und Stelle zu erfolgen. Entsprechende Bemerkung ist auf denr Formular einzutragen.
7. Rach Fertigstellung der Aufnahme, spätestens aber bis zum 8. Juli ds. Js., find uns die ausgefüllten Formulare zuzusenden. Die den Gemeinden entstehenden Kosten sind uns hierbei gleichzeitig anzugeben. .
8. Wer der Aufforderung zur Abgabe der erforderlichen Erklärung nicht nachkommt, wer sich weigert, die zur Feststellung seiner Betriebsverhältnisse nötigen Angaben zu machen, oder wer unrichtige Angaben macht, wird gemäh § 49 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mk. und mit Gefängnis bis zu einem Jahr, ober mit einer dieser Strafen bestraft.
G i e h e n, den 30. Juni 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. stl s in g er.
■Unterlagen dürfen nur nach nochmaliger Nachprüfung verwendet werden.
Die Erzeuger sind verpflichtet, auf Anfordern die gewünschte Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die für die Beurteilung ihrer Lieferfähigkeit von Bedeutung sind. Die Kosten für die Anbauflächenerhebungen und Crnteschätzungen werden den Kom- munalverbänden aus den von dem Reich hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln ersetzt.
Detr.: Wie oben. ---——
Der Oberbürgermeister z u Gießen sowie die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden beauftragt, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 30. Juni 1921.
Kreisamt Gießen.
___________________________Dr. Usinge r.____________________________
Hessisches i Darmstadt, den 21. Juni 1921. Landesamt für das Dilöungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten.
Zu Nr. L. B. S. 9523.
Betr.: Anschaffung von Nähmaschinen.
All die Direktionen der Höheren Mädchenschulen und die Kreisschliikomiliissioilcil. '
Wir empfehlen Ihnen, bei Anschaffung von Nähmaschinen zu Schul- und Unierrichtszweckeu in den Ihnen unterstellten Anstalten und Fortbildungsschulen dahin zu wirken, daß deutsche Fabrikate bevorzugt werden.
____________________Dr. Strecker._____________________ B e t r.: Erwer bslosenfürsorge für Bezieher von Angehörigenrente. An die Vürgermeistereteii der Landgemeinden des Kreises
Von abschriftlich nachstehendem Erlaß des Herrn Reichsarbeitsministers vom 24. v. Mts. III C. 4953/21 geben wir Ihnen zur Beachtung Kenntnis.
Gießen, den 29. Juni 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Abschrift. ---—
Unfallverletzte, deren Angehörigen nach § 598 RDO. Angehörigenrente gewährt wird, sind nicht als arbeitsfähig im Sinne der Vorschriften über Erwerbslosenfürsorge anzusehen und haben deshalb jedenfalls so lange, als die Rente gewährt wird, aus der Fürsorge auszuscheiden. Für diese Auffassung ist die Erwägung maßgebend, baß die Rente nur dann gewährt wird, wenn der Unfallverletzte sich in Heilanstaltspflege befindet. Bei dieser Sachlage fehlt dem Verletzten aber die Möglichkeit, frei über seine Arbeitskraft zu verfügen, insbesondere den Vorschriften des § 8 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge gerecht zu werden. Es wird ihm daher die Arbeitsfähigkeit int Sinne des § 6 a. a. O. abzusprechen sein.
Es ist ferner zu berücksichtigen, dah Personen, die in Heilanstaltspflege aufgenommen find, nicht als bedürftig anzusehen sind und fahr auch aus diesem Grunde nicht der Erwerbslosenfürsorge teilhaftig werden können.
Soweit aber eine Person nicht selber Erwerbslosenunterstützung bezieht, können nach der allgemeinen Vorschrift des § 6 Absatz 3 der Aeichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge auch feine Familienzuschläge für ihre Angehörigen gewährt werden; die Ausnahme des § 8 Absatz 3 ä. a. O. kommt hier nicht in Betracht. Die Gewährung von Familienzuschlägen aus der Er- . werbslosenfürforge für Empfänger von Angehörigenrente ist daher unstatthaft. _________________________________________________
Bekanntmachung.
Die Neubesetzung der Feuer Visitatoren stelle für Den 6. Bezirk ist erforderlich geworden. Der Bezirk umfaßt die Orte: Langd, Rabertshausen mit Ringelshausen, Aodheim mit Hof Graß, Steinheim und Dillingen.
Maurermeister oder sonstige geeignete Bewerber, die in dem vorgenannten Bezirk ihren Wohnsitz haben und beabsichtigen, sich um UeBertragung dieser Stelle zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und seitherige Beschäftigung bis zum 1. 31 u g u ft ds. I s. bei uns einreichen. Geeignete Kriegsbeschädigte erhalten
(Zu § 5 des Reichsgesehes.)
Die Kvmmuna (verbände haben zur Beschaffung der Llnter- laqen für die Durchführung des üimlageverfahrens Anbanflachen- e> Hebungen und Ernteschätzungen im Einvernehmen mit Vertretern der Landwirtschaft vorzunehmen. Die Anbauflüchenerhebungen müssen auf Grund örtlicher Feststellungen erfolgen, die sich auf jeden Einzelbetrieb erstrecken; etwa von früher her vorhandene
den Vorzug.
Gießen, den 29. Juni 1921.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.
Druck der Lrühl'fchen Univerfitäts-Vuch. und Steinbrudum R Langt, ffliefetn


