Ausgabe 
1.4.1921
 
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Nr. 46

1. April

1621

Amtzverkiindigungzblatt

für die ProviiiMldireition Gderhessen und für das Kreisomt Giehen.

Erscheint nach Bedarf. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

önhaltr-Uebeksicht: Verordnung über dis Bereitung von Kuchen. Aufhebung und Aenderung der Bekanntmachung über Mineralöle ujw. Juckeroerbrauchsregelung. - Ferkelmarkt in Lichi

Verordnung

über, die Bereitung von Küchen. Botu 11. März 1921.

Auf Grund des Gesetzes über den Erlaß von Verordnungen für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 6. Februar 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) wird vou der Reichsregieruntz mit Zu­stimmung des Reichsrats und des von dem Reichstag gewählten Ausschusses verordnet:

§ 1. Bei Bereitung von Kuchenteig und Dortenmasse in ge­werblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwieback- und Kuchenfabriken aller Art, in Gast-, Schauk- und Speisewirtschaften, Stadtküchen und Erfrischungsräumen, in Betrieben von Erzenger- und Verbraucher-Vereinigungen uni) in Vereinsräumen, sowie bei auderweiter Bereitung solcher Back­waren zum, Absatz gegen Entgelt darf Mehl aus Brotgetreide nur bis zu dreißig Teilen vbm Hundert der insgesamt verwenoeteu Mehle oder mehlartigen Stoffe verwendet werden.

Dies gilt nicht für die in den, int Abs. 1 genannten Betrieben gegen Lohn angefertigten Kuchenteige und TortenMassen aus Roh­stoffen, die 'von Künden geliefert werden.

§ 2. Bei 'Bereitung voir Kuchenteig und Tortemnasse, Eis, Eisspeisen und Erernes in den im § 1 genannten Betrieben und Räumen, sowie bei andcrweiter Bereitung solcher Backwaren und Speisen .zürn .Absatz gegen Entgelt darf Butter, Butterschmalz, sowie frische Milch oder Sahne von Kühen, Schafen und Ziegen nicht verwendet werden.

§ 3. Tie Bereitung von geschlagener Sahne (Schlagsahne) oder Sähuepülver ans Sahne jeder Art, auch aus Dauersahnc, in den im § 1 genannten Betrieben und Räumen, sowie die ander- weite Bereitung zunt Absatz gegen Entgelt ist verboten.

§ 4. Mit Gefängnis bis zu einem. Jähre und mit Geldstrase bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser strafen wird bestraft:

1. wer den Vorschriften der §§ 13 züwiderhandelt;

2. wer Erzeugnisse, die den Vorschriften der §§ 1 bis 3 zu­wider hergestellt worden sind, feilhält ober vertreibt.

Ter Versuch ist strafbar.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse er­kannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht.

Neben der Strafe kann angeordnet tverden, daß die Verur­teilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen ist. Tie.Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt.

§ 5. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuver­lässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder durch die dazu erlassenen Aussührnngsbestimmungen auferlegt worden sind. Gegen die Versügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Tie Be­schwerde hat keine ausschiebende Wirkung.

§ 6. Tie Vorschriften dieser Verordnung finden keine 9(11- Wendung auf die Verarbeitung des Getreides oder Mehles, das den Keks-, Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen-, Pfefferkuchen- und Lebkuchenfabriken von der Reichsgetreidestelle geliefert worden ist.

§ 7. Als Küchen und Dorten int Sinne dieser Beiordnung gelten alle Backwaren, zu deren Bereitung me'hr als zehn Gc- wichtsleile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl oder mehl­artige Stoffe verwendet werden.

, Ms Zucker im Sinne des 9lbs. 1 gilt Rüben- oder Rohrzucker in ieber_ Form, auch in Lösungen oder Mischungen (insbesondere alle kristallisierten Zuckersorteu wie Melis und Farin, Zncker- lösnngeir wie flüssige Raffinade, Znckerabläufe, Zuckersirup, Frucht- sirup und dergleichen), ferner Invertzucker, Kunsthonig, Stärkc- zucker, Stärkesirup, Malzzucker und Malzextrakt. , Der Wasser­gehalt der vorgenannten .Erzeugnisse bleibt für die Berechnung der verwendeten Menge unberücksichtigt.

Als Brotgetreide im Sinne dieser Verordnung gelten Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn.. Gemenge, in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide.

§ 8. Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu- blassen. Die Kdmmunalverbändc können.Ausnahmen von dem Ver­bote der Verwendung frischer Magermilch zülassen.

§ 9. Tie Landeszentvalb ehörden' erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

§ 10. Unberührt bleibt die Vorschrift im' 8 1 Abs. 2 der Ver­ordnung über Kunsthonig vom 7. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1094), wonach Kunsthonig zur gewerbsmäßigen Herstellung an­derer Nahrungsmittel nicht verwendet werden dars.

, Unberührt blechen die Vorschriften, nach denen weitergehende Beschränkungen in der Herstellung von Küchen und Torten an- goordnct werden können.

11. _ Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1921 in Kraft. Mit dein gleichen Tage tritt die Verordnung über die Be­reitung von Küchen vom IG. Tchember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) außer Kraft. Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Berlin, den 11. März 1921.

______________Tie Reichsregierung. F e h r e u b a ch.______________

Bekanntmachung

betreffend Aufhebung und Aendernng der Bekanntmachung, be­treffend Aussirhrungsbeslimmüngen zur Verordnung über Mineral­öle, Mineralölerzeugnisse, .Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 iReichs-Gesetzbl. S. Gl) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Fcbr. 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 170). Vom 10. März 1921.

Auf Grund der Bekanntmachung über Mineralöle, Mineral- Llerzengnisse, Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. GO) in der Fassung der Bekanntmachung, be­treffend Abänderung der Verordnung über Mineralöle, Mineral- ölerzciignisse, Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. GO) vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) wird bestimmt: Artikel I.

Tie §§ 1 mit 12, 14, 15, 17 und 8 18 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung, betreffend 9lnsfnhrnngsbestiminnngckn zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) in der Fassung der Bekanntmachung von: 24. Februar 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 170) werden aufgehoben.

Artikel II.

8 16 erhält folgende Fassung:

Tie Außenhandclsstclle für Paraffin, Kerzen, Erdwachs, Zerisin und Montanwachs kann bei Bewilligung der Einfuhr Ausnähmen von § 13 zulassen.

Artikel III.

Tiefe Bekanntmachung tritt mit dein 15. März 1921 in Kraft.

Berlin, den 10. März 1921.

_________Der RcichswirtschaftsMinister. Dr. Scholz. _______ B etr.: Z n ck e r v e r b r a u ch s r eg el ung.

All die Bürgermeistereieil der Landgemeindeti des Kreises.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat 9lpril 1921 zustehende Zucke rütenge in Höhe von 750 Gramm auf den Kops der Bevölkerung zur 9lnsgabe gelangt.

Es können auf die Znckermarien 182, 183 und 184 je 250 Gramm = 750 Gramm bezogen werden.

Mit Ablauf des 15. April ds. Js. verlieren obengeuaunbe Atarken ihre Gültigkeit.

Wir beanstragenSre, dieseBerfügung ortsüblich bekanntzuncachen. Gieße n, den 30. März 1921.

____________Kreisamt Gießen. I. B.: I)r. S i e g e r t.____________

BckaitlltmachilttjP

Betr.: FerkelMarkt in L i ch.

Wir genehmigen hiermit für Montag den 11. April 19 21 die Abhaltung eines Ferkelinärltes zu L i ch unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetriebei: werden:

1. Ferkel aus Zuchtbeständeu des Kreises Gießen. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zncht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nach­zuweisen.

2. Ferkel von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne diirchgc'mächt haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Tie Ferkel der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material austreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Tie Untersuchung des Antriebs hat abseits poM Marktplatz zu erfolgen. Ter Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigeü Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert wer­den können, ohne dm Marktplatz zu berühren.

5. Ter Antrieb ist auf die Tauer von 2 Stunden, vom Beginn des Marktes an gerechnet, beschränkt. (8 47 der Bundesrats- Ausführungsbestimmungen zum R.B.G.)

Gießen, den 24. März 1921.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Druck der Vrkhl'jchen UniversitSts-Vuch. und Skindruckrrei R Lange, Gießen