Fassii » g 2. (Melstere gültige Vorschlagslisten liegen vor,) ?lnsgehängt am . .
Llbgenomiiten am ' vekaiiutinachung.
. , Der Wahl des Betriebsrats für (Bezeichnung des Betriebs) lind für die Arbettetzvertreter 240 gültige Stimmen abgegeben roorben.
Von diesen Stimmen sind entfallen aus:
J 120 Stimmen,
Aste II ..... 80 Stimmen,
Liste III . 40 Stimmen.
Zu wählen |tiw:
6 Betriebsratsmitglieder und
1 Ergäuzungsmitglicd für den Arbeiterrat.
Es sind hiernach gewählt:
ans Liste I 3 Bctriebsratsmitglieder, nämlich:
aus Liste II 2 Bctriebsratsmitglieder, nämlich:
1 in........ .
2 . ... . in
ans Liste III 1 Betriebsratsmitglied, nämlich:
Ist in
Ferner ist gewählt: -
aus Liste I 1 Ergäuzungsmitglicd, nämlich:
Ist in ... .
Tie 6 Arbeitermitglieder des Betriebsrats und das Ergän- zungsmitglied bilden zusammen den Arbcitcrrat.
II. Bei der Wahl des Betriebsrats für (Bezeichnung des Betriebs) sind für die Angestelltenvertrcter 30 gültige Stimmen abgegeben worden.
Bon diesen Stimmen entfallen auf: (wie zu I).
III. Tie Bctriebsratsmitglieder zu I und II bilden zusammen den Betriebsrat für (Bezeichnung des Betriebs).
Dessen Mitglieder sind somit
usw.
IV. Als Ersatzmitgliedcr für die Mitglieder treten die auf der Borichlagsliste jeweilig folgenden Bewerber ein.
den 19 . .
Ter Wählvorstand:
Vorsitzender. i. u. 2.'Beisitzers
Verordnung, betreffend die Aursührung der vetriebrrätegesetzer. Bom 17. Februar 1920.
Auf Grund des § 103 des Betriebsrätegefetzes vom 4. Februar^ 1920 wird hiermit folgendes bestimmt:
Solange Bezirkswirtschaftsräte und Landeswirtschaftsräte nicht bestehen, treten an ihre Stelle die Schlichtungsausschüsse und das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt.
Darm st a d t, den 17. Februar 1920.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raa b.
Verordnung t
über die Abgeltung von Ansprüchen gegen das Reich vom 4. Dezember 1919.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der llebergaugswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichsgesetzblatt S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
; § 1. Auf alle Verträge, die von den behördlichen Beschasfungs- stellcn, Kriegsgcsellschaften oder Kriegsausschüssen ganz oder zum Teil für Zwecke des Krieges geschlossen sind, insoweit sich ihre Wirkungen über den 10. November 1918 hinaus erstrecken, sowie auf Ansprüche, die mittelbar auf Grund dieser Verträge erhoben werden, finden neben der bisher schon anwendbaren Verordnung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 21. November 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1323) auch die Vorschriften der §§ 2—5, 7, 9 Anwendung.
8 2. Abgeltungsan spräche auf Grund von Verträgen, die von den Vertragsgegnern der im § 1 bezeichneten Stellen oder weiteren Vertragsgegnern zur Ausführung der Verträge geschlossen worden sind, können durch Klage beim Reichswirtschaftsgerichte geltend gemacht werden, nachdem im Abgeltungsverfahren über die Abgeltung der Ansprüche der Vertragsgegner der im § 1 bezeichneten Stellen entschieden ist.
Tie Erhebung der Klage ist erst zulässig, nachdem von dem Reichsschatzministerium oder einer von diesem ermächtigten Stelle ein Ausgleich erfolglos versucht worden ist.
1 § 3. Abgeltungsleistlingen auf Grund der iin. § 1 genannten Verträge bedürfen der Einwilligung, Vereinbarung über die Abgeltung solcher Verträge der Zustimmung des. Reichsschatzminifle- rinms: von der Nachholung der Zustimmung kann bei Verein
barungen, die noch nicht vollständig ausgefübrt sind, abgesehen werden.
' Eine Mitwirkung des Temobilmachungskvnimissars bei der Preisfestsetzung gemätz Ziffer 1 der Verordnung vom 21. November 1918 findet nicht mehr statt.
§ 4. Ansprüche aus den int § 1 genannten Verträgen können nach Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord- mmg nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist beträgt zwei Jahre, wenn, der Inhaber des Anspruchs bei Inkrafttreten dieser Verordnung seinen" Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Zur Wahrung der Frist genügt die schriftliche Anmeldung bei dem Bertragsgcgner oder einer amtlichen Stelle.
Im Zweifelsfalle entscheidet das Reichswirtschaftsgericht, ob die Anmeldung form- nnd fristgerecht erfolgt ist.
, Die Vorschriften der §§ 203, 206, 207' des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Soweit die Ansprüche klagbar sind, ist die Erhebung der "Klage erst zulässig, nachdem vom Reichsschatzministcrium oder einer von diesem ermächtigten Stelle ein Ausgleich erfolglos versucht worden tRv <
§ 5. Soweit eine Zahlung oder sonstige Leistung einer behördlichen, Beschaffungsstelle, die ohne Zustimmung des Reichs- schatzministeriums erfolgt ist, dasjenige übersteigt, was bei Anwendung der Verordnung vom 21. November 1918 zu leisten gewesen wäre, oder soweit sie aus sonstigen Gründen nicht gerechtfertigt ist, kann das Erlangte zurückgefordert werden.
.1 Den gleichen Anspruch hat das Reich, soweit die Leistung durch eine Kriegsgesellschaft oder einen Kriegsansschus; erfolgt ist.
Ist die Leistung einem Vertragsgegner des Empfängers oder sonst einem Tritten unmittelbar oder mittelbar zugestossen, so ist das Erlangte an das Reich hcrauszugeben.
Soweit ein Vertragsgegner der int § l bezeichneten Stellen loder ein weiterer Vertragsgegner eine Leistung bewirkt hat, die dasjenige übersteigt, was bei Anwendung der Verordnung vom 21. November 1918 zu leisten gewesen wäre, oder die aus sonstigen Gründen nicht gerechtfertigt ist, kann das Erlangte zurückgefordcrt werden.
Die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.
. Für Streitigkeiten aus dieser Vorschrift ist das Reichswirt- schaftsgericht zuständig.
* '■ Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch Klage beim Reichswirtschafts- gericht geltend gemacht wird.
§ 6. Tie Verordnung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 21. November 1918, sowie die vorstehenden 88 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige Verträge, die wSÄ- rend des Krieges für'Zwecke der Wehrmacht des Deutschen Reiches geschlossen worden sind, sowie für die vor dein Kriege für diese Zwecke geschlossenen Verträge.
. Ist über den abzugcltenden Anspruch ein Rechtsstreit anhängig, so sind die Kosten des Reichsstreites bei der Abgeltung zu berücksichtigen.
§ 7. Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Ablösung der dem Reiche durch die Inanspruchnahme von Grundstücken und Gebäuden, sowie Leistungen Dritter erwachsenen Verpflichtungen, vom 8. Augrist 1919 (Reichsgcsctzblatt S. 1375) werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 8. Die Vorschrift des 8 4 findet auch Anwendung auf Ansprüche ans öffentlich-rechtlichen oder privaten Dienstverhältnissen gegenüber dem Deutschen Reiche während des Krieges, sowie auf alle aus Anlast des Krieges oder bei Durchführung der (lleber- gangswirtschaft infolge von Anordnungen oder Massnahmen von Behörden oder militärischen Stellen erwachsenen Ansprüche.
An Stelle des Reichsschatzministeriums (§ 4 Abs. 5) tritt für die Ansprüche aus Dienstverhältnissen die für die Abwicklung zuständige oberste Reichsbehörde.
8 9. Aus den Entscheidungen des Reichswirtschaftsgerichts sin- befbie gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Im übrigen wird das Verfahren durch den Rcichsmimster der Justiz, geregelt.
§ 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 1919.
Der Reichspräsident: Ebert.
Der Reichsminister der Finanzen: E r z b e r g c r.
Die vorstehende Verordnung nebst nachfolgender Anmerkung des Reichsministers der Finanzen vom 10. Februar 1920 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.
Darmstadt, den 11. März 1920.
Hessisches Ministerium des Innern: Dr. Fulda.
Anmerkung des Rerchsniinisters der Finanzen vom 10. Februar 1920 zu vorstehender Verordnung:
„Ansprüche aus Kriegsaufträgen, welcher Art sie auch immer fein mögen, und die aus Grund des § 8 der Verordnung zu erhebenden Ansprüche können keine Berücksichtigung finden, wenn ihre Anmeldung nach dem 30. März 1920 (bzw. wenn der Inhaber


