AmtZverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Gderhessen und für da; Kreisamt Eichen.
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Nr. 169 ’ S2. November 19E0
Znhaltr-lleberficht: Verordnung über Lammelheizungs- und Warmwasjerverjorgungsanlagen in Mieträumen. - Erleichterungen bei Ausführung des Lteuerabzugs vom Arbeitslohn. — Verfahren gegen Forst- und Feldrügejachen. - Wildfchäden-AbschähungsKommissionen. - Lchlachlvieh- und Fleischbeschau. - Festsetzung des Ortslohns. - Lrwerbslosenfürsorge. — Feldbereinigungen. - Dienstnachrichten.
Verordnung
über Sammelheizungs- und Warmwasseiversorgungsanlagen in Mieträumen. *-®om 29. Oktober 1920.
Auf Grund des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschast vom 3. August 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1493) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von« Reichstag gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
. Die Gültigkeitsdauer der Verordnung über Sammel- Heizungs- und Warmtoasserversorgungsanlagen in Mieträumen vom 22. Juni 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 595) wird bis zum 30. September 1921 verlängert.
Berlin, den 29. Oktober 1920.
Die Reichsrcgierung: Fehrenbach.
Erleichterungen bei Ausführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn.
Wir weisen auf nachstehende Anordnungen des Herrn Reichs- ministers der Finanzen zur Erleichterung.der Ausführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn hin.
Darmstadt, den 8. November 1920.
Landesfinanzamt, Abteilung für Besitz- und Verkehrssteuern.
I. V.:. Müller.
Der Reichsminister der Finanzen.
II 22 205. Berlin, den 25. August 1920
1. llebcrsteigt bei ständig beschäftigten Arbeit»ehMrn der ab- zugspslichtige Teil des Arbeitslohnes — auf das Jahr umgerechnet — den Betrag von 15 000 Mk., nicht aber den'Betrag von 30 000 Mark, so sind bis auf weiteres von dem Teilldes abzugspflichtigen Arbeitslohnes, der — auf das Jahr umgerechnet — den Betrag von 15 000 Mk. nicht übersteigt, 10 v. H. von dem übrigen Teil des abzugspflichtigen Arbeitslohnes 15 v. £». einzubehalten. Danach ist also bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern, sofern der auf das Jahr umgerechnete abzugspflichtige Arbeitslohn 30000 Mk. nicht übersteigt, die Dürchstäffelung vorzunehmen. Beträgt z. B. der abzugspflichtige Wvchenlohn 400 Mk. und demgemäß, der auf das Jahr umgerechnete Arbeitslohn 20 000 Mk., so sind von 300 Mk. 10 v. ö. (da 300 Mk. Wvchenlohn auf das Jahr 'umgerechnet 15 000 Mk. ergeben) und von 100 Mk. 15 v. H. einzubehalten. / ./
2. Dom Steuerabzüge bleiben bis auf wei eres frei besondere Entlohnungen für Älrbeiter, die über die für den Betrieb regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wurden. Ms regelmäßige Ar- bei'szeit soll dabei, sofern nicht besondere Verhältnisse im einzelnen Falle eine Ausnahme bedingen, die Arbeitswoche zu 6 Arbeitstagen, der Arbeitsnwnat zu 25 Arbeitstagen und das Arbeits'ahr zu 300 Arbci's'agen gelten. Demgemäß sind von dem Steuerabzug alle besonderen Entlohnungen für Ueberstnnden, Ueberschichten, Sonntagsarbeit und für sonstige, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen^e Arbeitsleistungen bis auf weiteres freizulassen. Hat z. B. ein Arbeiter in einer .Woche statt der regelmäßigen 6 Arbei s^chich'en 7 Arbeitsschichte» geleistet, so findet ein Abzug von dem für die siebente Schicht auszuzahlenden Arbeitslohn nicht statt. Hat ferner z, B. ein Arbeiter in einem Monat eine Woche hindurch nicht gearbeitet, leistet er • aber in den drei folgenden Wochen mehr als 18 Schichten, so hw der Abzug nur insoweit zu er^lgen, als die Vergü'ung für 18 Schichten gezahlt wird ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnzahlung täglich, wöchentlich oder in anderen Zeitabschnitten erfolgt.
Es muß sich aber dabei um besondere Entlohnungen handeln': ein Dienstmädchen z. B.. das auch sonst Sonntagsarbeit leistet, erhält für diese Sonntagsarbeit keine besondere Vergütung, weshalb hier ser Gestmstohtt dem Wzuge unterworfen bleibt.
Zur Beseitigung weiter entstandener Zweifel füge ich noch folgendes an:
a) Es sind Zweifel darüber entstanden, wie der nach § 1 Absatz 1. 2 der vorläufigen Bestimmungen vom 28. Jisti 1920 abzugsfreie Lohntest bei einer Lohnzahlung zu berechnen ist, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit seit der voraufgegangenen letzten Lohnzahlung loder falls es 'ich um die erste Lohnzahlung bandelt: i” der Zett seit Beginn des Urbeitsverhälwisses) an einzelnen Arbei s aaeu. Wochen, .^er j» längeren Zeiträumen nickt gearbeitet und Lohn nicht verdient hat. Die Frage ist, ob in solchen Fällen dex abzugsfreie Betrag nur nach der Zahl der Arbeitstage,. Wochen
usw., an denen gearbeitet wurde und für die Lohn gezahlt toirb, ober für die gesamte Zeit zu berechnen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß nach der Absicht des Gesetzes vom 21. Juli 1920 der Lohnabzug — soweit wie möglich — in Uebereinstimmung mit ter späteren endgültigen Veranlagung des Arbeitnehmers gebracht werden soll. Bei der endgültigen Veranlagung bleiben auf das Jahr gerechnet stets 1500 Mk., also für jeden der 300 Arbeitstage 5 Mk. steuerfrei. Daher entspricht es dem Sinne des Gesetzes, daß auch vom Steuerabzüge für jeden Arbeitstag 5 Mk. freigelassen werden, und zwar auch tarnt, trenn für diesen Arbeitstag Lohn nicht zu zahlen ist. Dasselbe gilt für die Steuer- und Abzugsfreiheit der steuerfreien Einöommeasteile, die wegen der zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Angehörigen gewährt werden. Anderseits muß sich die Anrechnung der arbeits- und lohnfreien Arbeitstage auf die Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses beschränken. Denn der Arbeitgeber kann nur für diese Zeit Lvhu zahlen, Abzüge machen.und Abzugsfreiheit berechnen. Daß hierbei dem Arbeitnehmer mehr abgezogen wird, als seine demnächst endgültig veranlag e Steue.schuld beträgt, kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein re en, weil der Einlommensteuerfatz schon in der untersten S ufe 10 v. H. beträgt und in den höheren Lohnklassen erheblich wächst. Demnach hat der Arbeitnehmer den Abzug für jeden Arbeitstag der Lohnzahlungs- Periode und insbesondere auch für die arbeits- und lvhulosen Arbeitstage seit der voraufgegangenen letzten Lohnzahlung oder gegebenenfalls seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, immer aber nur für die Datier dieses Arbeitsverhältuisses zu beanspruchen.
b) In dem Fall des § 1b der vorläufigen Bestimmungen vom 28. Juli 1920 ist für ständig beschäftig e Arbeitnehmer bei stder Lohnzahlung der abzugspflichtige Arbeitslohn nach dem Be htilt- nisse der Lohnzahlungsperi-de zu dem Arbeitsjahr (330 Ar'etts- tage, 50 Arbei swvchen, 12 Arbeitsmonate) auf ein Jahreseinkommen umzurechnen. Es sind nun Zweifel entstan e.t, wie der Arbei slohu auf das Jahr umzurechnen ist, wenn der Arbei nehtner seit der voraufgegangetten letzten Lohnzahlung an einzelnen^ Arbei 's'agen oder während einzelner Arbeitswochen oder sonstiger Zeitabschnitte nicht gearbeitet hat und wenn ihm für diese Zeit (eilt Arbeitslohn aus gezahlt wird. Jnsbe o.ste e wurde die Frage aufgeworfen, ob in solchen Fällen die Umrechnung des Arbeitslohnes auf das Jahr lediglich nach Maßgabe der Tag-, Wocken oder sonstigen Zeitabschnitte zu'ersvlgen hat, während bereit den Arbeitnehmer gearbeitet hat und für die ihm Arbeitslohn ausgezahlt wird, oder ob bei der Umrechnung auch die Zeit zu 'berücksichtigen ist, in der der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat und für He ihm ein Lohn nicht ausgezahlt wird.
Auch bei Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß durch die Umrechnung des Arbeitslohnes auf das Jahr auf Grund des abzugspslicktigen Arbei slohnes — sowe't m" glich — das endgültig steuerpslick ige Jahreseinlvmmeit e mi'telt werden soll. Wenn nun der Arbeiuehmer an einzelnen Tagen uw nicht gearbeitet hat -und wenn ihm für die st Ze't Ab-itZlohn nicht ausgezahlt wird, so vermindert sich das endgültig stenerpflich'ige Arbeitseinkommen um diesen Lohitaussall. weshalb h-eranf bei der Umrechnung des Arbeitslohnes aus das Jahr Rücksicht ge'-omm-n werden muß. Demgemäß ist bei diestr Umrech-tung auf das Jahr nach Maßgabe der Lvhnanszahlungspe-ü-üe davon a-sz-gehen, daß zu einer Lohnaiiszahlungsperiode säm licke, fei' be- voraus- gegangenen letzten Lohnanszahumg verflogenen Arbei tag' gehören, ohne Rücklicht darauf, ob der Arbeiatehme" an bie-ett Tagen gearbei'et hat und ob ihm für di-est Arbeitstage e)trbett?'= lohn ausgezahli wird. Der am Schlüsse einer Lobnzahlmigsperiote tatsächlich auszuzahlende abzuaspflicktige Arbe'tsDhn ist i-afrr so anzuseben, als wenn et während der gan'en. seit der letz n Loh"- anszahlung Verflossenen Zeit verdient worden wäre Demgemäß ist auch He Umrechnung diests Arbeitslohnes auf das Arbeitstalir nacb dem Berhältuiise vorznnehmen, in dem dst seit der inn-mif« geanngenen letzten Lohnzahlung verfloßene Zei' zum Arbeitsjahr steht. Als letzte Lvlmzoblnng ist dabei nickt Ser Tag. a't dem zum letzstnmal dem Arb-i w-hnrer Lobu ansgezgh't w"t-e 'rudern das Ende der letzten LohnauszakltmgsHeriod« a”yt tT'cn. 'S" welch- dem be'reffmden Arbei'nebnier Arbeitslohn ansa-zahlt n»wd"t ist.
Hierbei kann aber gleichfalls nur die Zeit als au einer Lob'- zahluitgsPeriode gehörig angef-hen ke"seit, währen- der b” Arbeitnehmer im Dienste des jeweiligen Arbeitgebe-s ge'-anden hat da her Arbeitgeber nur für diese Zeit Lokm zahlen und mir diesen Lohn auf das Jahr umrechnen kann. Die Zeit vor'Beginn'und


