Amtsverlimdigungsblatt
für die Provi»;ia!direttion Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen.
nach Montag, Dienstag, ‘Doantrstag und Freitag. lJ!ur durch di- Poft zu b-zi«hen gegen Mk. 2.50 nierteljährlich.
183_____________________ 56. Dezember ' 19^0
Inhaltz-tteberficht: Verlegung von Diensträumen der Provinzialverwaltung. - Erhebung und den Ausschlag von Nachtragsumlaaen - Still- l-gung von Betrieben. - Einführung von Lehrbüchern. - Abgabe und Verwendung vvn Feuerwerkskörpern. - Verleihung von Heerespferden. - Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung. - Wahlen zur Handwerkskammer. - Erhebung von Hundesteuer. - Viehseuchen. - Behandlung der _____________________________r Zugtiere im Winter. - Feldbereinigung.
Bekattntmachung.
Betrifft: Verlegnug von Dienstränmeil.
Die Diensträume der Proviiizjalverwaltung und des ProvinzialauSschusses befinden sich vom Aiontng, dem 20. Dezember lfö. Js. an in dem staatlichen Anwesen Ost-Anlage 33 p. zu Glichen. Wegen des Umzugs müssen die seitherigen Bureaurüume im Regierungsgcbaude vom 16. bis 18. lfd. Mts. für den öffentlichen Verkehr geschlossen gehalten werden.
Die öffentlichen Sitzungen des ProvinzialauSschusses finden nach wie vor im Regierungsgebäude, Landgraf- Philipp-Platz Nr. 3, zu Gieszen statt.
Gietzen,den 14. Dezember 1920. Provinzialdirektion Oberhessen.
Dr. Usinger.
Bekanrrtmachmrg.
B e t r.: Die Erhebung und den Ausschlag von Nachtragsumlagen in Gemeinden des Kreises Gießen für R.J. 1919.
Uebersicht
über die in Gemeinden des skreises Gießen weiter zu erhebenden Nachtragsumlagen für das (R.J. 1919. {
*) Für Hauptaurschlag mtb Nachträge
1 Ordnungs-Nr. 1
Gemeinden
Nachtrags» Umlage» bedarf
'Ausschlagskoeffi» zient in Pfennig*) auf
Erhebungr- ziele
Bemerkungen
'00 Mk.
wert des Vermög.
r MK. staatliche (Einhorn» mensteuer
1
Beltershain.....
2353
37,991
236,197
1
2
Dorf-Güll......
6869
42,535
316,251
2
3
Grünberg......
19644,14
30,0
135,0
1
4
Holzheim......
12750
27,6
187,8
2
5
Inheiden......
3000
16,837
102,136
2
6
Münster......
3777,16
38,977
191,730
2
7
Nieder-Bessingen . . .
2799,09
34,025
149,967
2
8
Nonnenroth.....
1022
9,27
49,744
2
9
Ober-Hörgern ....
3751
27,057
184,62
1
10
Oppenrod......
1745,05
26,091
109,815
2
11
Rabertshausen ....
1900
27,273
148,660
2
12
Watzenborn.....
13876
41,756
254,962
1
Vorstehende Uebersicht ivird mit den: Ansügen veröffentlicht, daß die Erhebung der Umlagen im Monat Oktober geschehen soll.
Gießen, den 9. Oktober 1920.
____________KreiSamt Gießen. I. V.: Hemmerdc.___________
Verordnung betreffend die Stillegung von Betrieben, ivelche die Bevölkerung mit Gas, Wasser, Elektrizität versorgen. Vom 10. November 1920.
Auf. Grund des Artikel 48 Absah 2 der Reichsverfassung verordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes:
§ 1.
In Betrieben, welche die Bevölkerung mit Gas, Wasser und Elektrizität versorgen, sind Aussperrungen und Arbeitsniederlegungen (Streiks) erst zulässig, wenn der zuständige Schlichtungsausschuß einen Schiedsspruch! gefällt hat und seit der Verkündigung des Schiedsspruches mindestens 3 Tage vergangen sind.
Wer zu einer nach Absatz 1 unzulässigen Aussperrung oder Arbeitsniederlegung auffordert oder zur Durchführung eines solchen Streiks an Maschinen, .Anlagen oder Einrichtungen Handlungen vornimmt, durch die die ordnungsmäßige Fortführung des Werkes unmöglich oder erschwert wird, wird mit Gefängnis oder Geldstrafe bis zu fünszehntausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 unzulässige Aussperrung vornimmt.
§ 2.
Werden durch eine Aussperrung oder Arbeitsniederlegung Betriebe der genannten.Art ganz oder teilweise stillgelegt, so ist der Reichsminister des Innern berechtigt, Notstaudsarbciteu und Notstandsversorgung zu sichern, sowie alle Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die zur Versorgung der Bevölkerung oder zur Weiter
führung des Betriebes «geeignet sind. Hierzu gehört auch die Herbeiführung der Befriedigung berechtigter Ansprüche der Arbeitnehmer. Tie durch derartige Anordnungen entstehenden Kosten fallen dein Betriebsunternehmer zur Last.
§ 3.
. Arbeiter, Angestellte und Beamte, toeldje in Beachtung der Bestimmung des § 1 die Arbeit in dm genannten Betrieben weiter-- führen oder gemäß § 2 angeordnete Notstandsarbeiten vder Arbeiten zur Sicherung der Notstandsversorgung leisten,, dürfen dieser- halb in keiner Weise wirtschaftlich benachteiligt werden.
n § 4.
Drese Verordnung tritt mit dem 10. (November 1920 in Kraft.
Berli n, den 10. November 1920.
Der Reichspräsident. Der Reichskanzler.
Ebert. Fahrenbach.
B c t r.: Wie oben.
All den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen. Vorstehendes in'geeigneter Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen.
Gießen, den 13. Dezember 1920.
Kreis amt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Zu Nr. L. B. S. 24314. Darmstadt, 8. Dezember 1920. Betr.: Einführung von Lehrbüchern.
An die Direktionen der höheren Lehranstalten und die Kreisschulkommissionen.
Tie Teuerung aller Gegenstände und die überall zu beobachtende Sparsamkeit geben uns Veranlassung, Gesuche um Ein- führung neuer Schulbücher zu Ostern 1921 ablehnend zu. bescheiden. Wir Meinen, daß der Lehrer, der doch nicht Knecht des Schulbuchs sein soll, deswegen nicht behindert ist, seinen Stoff nach besseren und fruchtbareren Gesichtspunkten zu gestalten oder eine neue Methode zur Erreichung des Lehrziels zu erproben. Er wird auch, wo es die veränderten Zeitverhältnisse gebieten, die Gelegenheit taktvoll benutzen können, um die Schüler in eine sachliche Kritik des gedruckten Wortes einzuführen.
Einem an uns gerichteten Antrag auf Anschaffung eines anderen Lehrbuchs können Nur nur dann Folge geben, luenn das seitherige Lehrbuch nicht Mehr gedruckt wird. Nur in diesem Falle können Klagen der Eltern über unbillige. Anforderungen der Schule nicht vorgebracht werden.
Bei dieser Gelegenheit wachen wir noch einmal aus den spar- smnen Verbrauch von Papier, Stahlfedern, Bleistiften usw. aufmerksam. Aus jeden Fall sind angefangeue Heste nach Ostern in der höheren Klasse weiter zu verwenden. <___________________________
Verordnung
die Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern, betresfend.
Aus Grund des Art. 9 der Hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 wird mit sofortiger Rechtswirksamkeit verordnet:
§ 1. Die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Feuer- werkskörperu aller Art (Kanonenschlüge, Frösche, Schwärmer, Zündblättchen usw.) und ihre Verwendung ist.bis zum 15. Januar 1921 verboten.
§ 2. Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bis zu 6 Wochen bestraft.
§ 3. Artikel 44 des Polizeistrafgesetzbuches vom 30. Oktober 1855 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die dort bezeichn treten aufsichtspflichtigen Personen mit der Strafe des 8 2 alsbald ohne vorherige Verwarnung und in.voller Höhe belegt werden können.
Darmstadt, den 10. Dezember 1920.
Hessisches Gesamtministerium.
II l rich. Dr. Fulda. Raab. HebeI. R e u m an u. Dr. Strecker. W. Schäfer.
B e t r.: Wie oben.
An das Polizeiamt Giehen, die Bürgermeistereien der Land-- gemeiilden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Unter Hinweis, auf vorstehende Verordnung empfehlen wir Ihnen, Re Interessenten in geeigneter Weise zu bedeuten und etwaige Zuwiderhandlungen unuachsichtlich "jur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 14. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. H e ß.


