Amtzverkimdigungzblatt

für die provinziaidirektion Gbsrheffen und für das Kreisamt Gießen.

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Nr. 8 15. Januar 1920

Znhalrs-Uebersicht: Zuschläge für den Kleinhandel beim Verkauf von Speisefetten. Preise für Margarine. Eichwescn. - Vermittlung von Lehrlings- stellen. Ausbildung von Lehrlingen. Aufenthalt ehemaliger feindlicher Kriegs- und Ziviigefangener im Deutschen Reich Warnungs- schilüer. - Wiederzulajsung zum Handel. - Einschränkung ^des Gas- und elektrischen Stromverbrauchs. - Baustoftbewirtschaftung. Dienst- uachrjchten. Feldbereinigung Grüningen.

Bekanntmachung

betreffend Zuschläge für den Kleinhandel beim Verkauf von Speise­fetten. Vom 29. Tezember 1919.

I. Zufolge Verfügung der Reichsstelle für Speisefette vom 22. Dezember 1919 weroen mit Wicmng vom 1. Jaüuar 1920 die Zufckstäge beim Weiterverkauf von Speisefetten (Butter, Mar- garine, Schmalz, Feintalg, Speiseöl) wie folgt festgesetzt:

1. für Gemeinden oder Behörden, denen die Butler zur Weiter­verteilung geliefert wird, auf höchstens 33 Abart für öO Kilo;

2. für den Kleinhandel:

a) in Gemeinden unter 100 000 Einwohner auf höchstens 48 Mark für 50 Kilo;

b) in Gemeinden über 100 000 Einwohner auf höchstens 60 Mark für 50 Kilo.

Holt sich der Kleinhändler die Ware bei der Verteilungsstelle der Gemeinde selbst ab, so hat ihm diese 1 Mark für je 50 Kilo ans dem. von ihr erhobenen Zuschlag zu vergüten.

Äusser diesen Zuschlägen lann im Gvoß^ und Kleinhandel von dem Verläufer bei jedem Verkauf ein weitern Zuichlag (Waren­umsatzsteuer) bis zu 15 vom Taufend des Einkaufspreises erleben werden.

Tie Weitervebtaufspreise der Gemeinden und die Kleinhandels- Verkaufspreise find durch bi# Gemeinden innerhalb dieses Rah­mens festzusetzen.

II. Tie Bestimmung zu II Ziffer 9 der Bekanntmachung über die Preise voll Milch, Butter, Quark und Käse vom 18. Dezem­ber 1919 und die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1918 über die Preise von Margarine werden hiermit aufgehoben.

T a r m st a d t, den 29. Dezember 1919.

_________Hessisches Landesernährungsamt. Neuman n._________

Bekanntmachung

betreffend Preise für Margarine.

Auf Grund der Bekanntmachung des Hest. Landes-Ernährungs- amtes vom 30. September 1919, die Preise für Margarine be­treffend, bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß der Margarineprcis bei Lieferung ab Fabrik bzw. Sammelstelle' Darmstadt mit Wirkung vom 1. Januar 1920 auf

4 7 4 Mark für 50 Kilogramm festgesetzt ist.

T a r ni st a d t, den 29. Dezember 1919.

Landes-Milch- und Fettstclle (Kommunalvcrband Hessen). B e ck e r.

Bekanntmachung

die Abänderung der Bekanntmachung vom 26. März 1912, die Gebühren im Eichwesen betreffend. Vom 24. Dezember 1919.

Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 23. März 1912 Regierungsblatt Seite 213) zur Ausführung der Mast- und Ge- wichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 349) wird hiermit folgendes bestimmt:

§ 1. In Abänderung der Bekanntmachung vom 26. März 1912 (Regierungsblatt Seite 226) werden die dort unter

. B, I Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 2 und 3, Ziffer 4 Absatz 2,

B, II Ziffer 1,

C, I Ziffer 2, sowie

C, II Ziffer ä festgesetzten Gebühren bis auf weiteres um 100 vom Hundert erhöht.

§ 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1920 in Kraft.

Tarmstadt, den 24. Dezember 1919.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. __

Bekanntmachung.

B e t r.: Vermittlung von Lehrlingsstellen.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, durch die Lehrer Ihrer Gemeinden feststellen zu lassen, welche Schüler die Vermittlung von Lehrlings­stellen durch die Zentralstelle dec Gewerbe fS^die Gewerbe wünschen.

Diesbezügliche Berichte sind bis spätestens 1. März 1920 an uns einzufenden.

Fehlberichte sind nicht zu erstatten.

Giessen, den 6. Januar 1920.

Kreisschulkommission Giessen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Vetr.: Tie zur Entlastung kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen.

An die Schulvorstände des Kreises. '

Tie Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen steht nach den jetzt geltenden Bestinimungen nicht mehr allen Handwerkern zu.

Jever Handwerker, dec künftig Lehrlinge anleiten will, must sich im Besitze eines schriftlichen Ausweises. hierüber befinden. Als solche gelten bei abgelegter Meisterprüfung oie ausgestellten Meister­briefe, in allen anoeren Fällen die von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bescheinigungen über die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen.

Wir ersuchen Sie deshalb, die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen, und deren Eltern durch die Lehrer darauf aufmerksam machen zu lassen, daß sie sich vor Eingehung eines Lehrverhältnisses erst darüber vergewissern, ob der in Aussicht genommene Lehrmeister auch tatiächlich die Befugnis zum Anleiten' von Lehrlingen besitzt. Auch erscheint ein Hinweis darauf angebracht, dast die Aussichten im Handwerk gegenwärtig wieder günftiger find.

G i e st e n, den 6. Januar 1920.

Kreisschultommisfion Giessen. I. V.: W e l ck e r.________

Bekanntmachung. >

Vetr.: Aufenthalt ehemaliger feindlicher Kriegs- und Zioil- gefangener im Teustchen Reiche.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung unserer Ver­fügung vom 9. Tezember^l919, Amtsverlünoigungsblatt Nr. l 36 vom 16. Dezember 1919, noch im Rückstand find, werden an'Be­richterstattung innerhalb 3 Tagen erinnert.

Gießen, den 9. Januar 1920.

________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________

Bekanntmachung.

Betr.: Warnungsschilder.

Tie Warnungsschilder an den Holz- und Eifenmasten an den Hochspannungsleitungen elektrischer Anlagen werden dauernd be- schä.ig. i no zerstört. An vielen Stellen werden zerstörte War- nungsjchiloer, die ausgewcchselt wurden, schon nach 2 Tagen wieder durch Steinwürfe und sonstige Beschädigungen so zugerichtet, daß die Schrift nicht mehr zu lesen ist und sie mithin unbrauchbar ge­worden find.

Unter heutigen Verhältnissen ist es unmöglich, Warnungs­schilber in absehbarer Zeit geliefert zu erhalten, ganz abgesehen von den ungeheueren Preisen, die heute verlangt werden. Die elektrische Ucberland-Anlage der Provinz Oberhessen sieht sich deshalb außer Stande, mutwillig zerstörte Warnungsschilder aus­zuwechseln und macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dast irgend­welche Ansprüche wegen Fehlens solcher Waruungsschiloer an sie nicht gemacht werden können.

Wir wenden uns an die Allgemeinheit mit der dringenden Bitte, allen Zcrstörungsversuchen" mit den geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. :

' Gießen, den 12. Januar 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.

Betr. wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemcinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Den Pvlizeidienern und Feldschützen ist die Beaufsichtigung der Leitungsanlagen zur besonderen Pflicht zu machen.

Gießen, den 12. Januar 1920.

'__________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker._____________

Bekanntmachung.

B etr.: Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel; hier: des Wilhelm Anton B v p f zu Lang-Göns.

Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 29. Dezember 1919 wird der Metzger Wilhelm Anton Bo Pf in Lang-Göns zum Handel mit Fleisch und Fleischwaren wieder zugelassen.

Gießen, den 6. Januar 1920.

Krcisamt Gießen. I. V.: Welcker.