verstcher . . ., Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht habe.
Von
Herrn
Firma '
(Name des .Anmelders, genaue Zldresse!)
gemäß der Bekanntmachung des Reichsministers für .Wiedcranf- dan bvNr 19. Ang. 1920 (betr. Art. 260 F. V.) angemeldet worden.
- -......., den. . September 1920.
(Firmenstempel.) - .....('Unterschrift^
Anzahl d. Stücke
Stückelung
Gesamtbetrag
Nummern
?lu»führuunsanweisung
ju der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau m rlrv • August 1920 über die Ergänzung der Anmeldung und Beschlagnahme von Rechten und Beteiligung an öffentlichen Unternehmungen ait3 Anlaß der Durchführung der Bestimmungen er r Artikels 260 des Friedensvertragcs.
Auf Grund der §§ 1, 2, 3, 4 5 der vom Reichsminister für Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Fi- nanzen erlassenen Bekanntmachung vom 19. August 1920 über bte Ergänzung der Anmeldung und die Beschlagnahme von Rechten und Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen aus An- Urtz der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 260 des Friedens Vertrages wird folgendes bestimmt:
. >* ■ ®er .Eigentümer hat die in der Bekanntmachung des Reichsmmisters für Wiederaufbau vom 19. August 1920 bczeich- neten Wertpapiere (Rechte, Beteiligungen) durch Vermittelung einer inländischen Bank oder eines inländischen Bankiers oder einer Reichsbankanstalt in der Zeit vom 1. bis 15. September 1920 anzumelden,. und zwar unter Anwendung der bei den Reichsbankanstalten erhältlichen Vordrucke nach dem vorgeschrie- benen Muster E. Der Eigentümer hat die Anmeldung zu unter« schreiben und dabei die Versicherung abzugeben, daß er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
2. Die unter 1 bezeichneten Banken und Bankiers (Einreichungsstellen) sind verpflichtet, die ihneil in Ausführung dieser Bestimmungen übergebenen und von ihnen entgegengenommeneui Anmeldungen, sowie die Anmeldungen ihrer eigenen Bestände an die unterzeichnete Stelle auf Anfordern weiterzuleiten und auch.sonft mit den Anmeldungen nach den Weisungen der unterzeichneten Stelle zu verfahren.
Berlin, den 19. August 1920.
Reichsfinanzministerium. Stelle für Ausländische Wertpapiere. Dr. Lippert.
Betr.: Tie Fortbildungsschule.
An die Schulvorstände des Kreises.
Wir ersuchen Sie, die Verzeichnisse derjenigen Schüler, die im kommenden Winter die Fortbildungsschule zu besuchen haben, alsbald in doppelten Exemplaren aufzustellen; ein Exemplar ist der ^jhren Akten zu behalten und das andere uns bis späte-- stlens den 1. Oktober l. I. zur Prüfung einzusenden. Wir werden .dieses nur zurückgeben, wenn sich Beanst-andungen ergeben. Erfolgt keine Rückgabe, so ist das Verzeichnis als, genehmigt anzusehen.
In die Liste sind alle Schulpflichtigen einzutragen. Bei den von auswärts eintretenden Schülern' ist die Gemeinde anzugeben, aus der sie kommen. '
Solche Schülerf,, Ibie aus ihrer Gemeinde in andere Ge- nieinden übertreten, siiid gesondert anzugeben, und es ist bei ihnen zu bescheinigen, daß die Schulvorstände der Gemeinden, in wel che sie übertreten, entsprechende Mitteilung erhalten haben.
In den Listen ist bei den außerhalb arbeitenden Schülern Arbeitsort und Arbeitgeber anzuführen. Dies hat auch bei jeder Ueberweisung zu geschehen. Solche Schüler, die überwiesen sein wollen, haben dies schon jetzt zu erklären, damit die Ueberweisung rechtzeitig erfolgen kann.
Ueberweisungen vom Wohnort nach dem Beschäftigungsort erscheinen nur dann rätlich, wenn die zu Ueberweisenden die Fortbildungsschule in ihrem Beschäftigungsart voraussichtlich längere Zeit besuchen werden.
Die Unterrichtszeit bleibt entsprechend der Verordnung vom 6. Oktober 1900 bestehen.
Wir bemerken ausdrücklich, daß der Unterricht nach iArtikel 17 des Volksschulgesetzes auf ’öier bis fünf Wintermonate zu verteilen ist.
Gießen, den 2. September 1920.
Kreisschullommisjwn Gießen. Tr. U finger.
Bekanntmachung.
Betr.: Lokale Feiertage.
Wir erinnern die rückständigen Schulvorstände an die Erledigung unserer Verfügung vom 16. Juli 1920 (A. V Bl Nr 101 vom 20. Juli 1920) mit Frist von 3 Tagen.
Gießen, den 2. September 1920.
Kreisschulkommission Gießen.
___________________________Dr. Usin g.e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausschluß unzuverlässiger Persouen vom Handel: hier, Wiederzulassung des Louis Weisenbach zu Leihgestern.
(ÄLMäkZi Verfügung bc§ ftreteaintg (^icljcn t?om 4.
tember 1920 ist der Louis Weisenbach zu Leihgestern ab 8. Sep- wmber 1920 wreder zum Handel als Fonrage-Mehlhändler im Kleinen, «eisen-, Maschinenöl- und Wagenfetthändler zugelasseu.
Greßen, den 4. September 1920.
_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Utphe.
roorJcn Utp^C öie OTauls und Klauenseuche amtlich festgestellt
Ts wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Utphe: das Beobachtungsgebiet bleibt unverändert.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August in Nr. 122 des Amts- verkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen loerden mit erheblichen, Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen 'E- Dollar auf Grund des § 328 des Str.G.B. mit Gefängnis.
Gießen, den 10. September 1920.
________ Kreisamt Gießen. I. V.: 5 em merke. -
Bekauntmachuttg.
Betr.: Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Bernsfeld (Kreis Alsfeld).
pLn ® e rnsfeld (Kr. Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Dem für den Sperrbezirk Bernsfeld gebildeten Beobachtungs- gebiet wird die G e m a r lr u.n g Weitershain onaegliedert.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August d. Is. in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
.Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind sogar auf Grund des § 328 des St. G. B. mit Gefängnis.
Gießen, den 10. September 1920.
__________Kreisamt' Gießen. I. V.: Hemm erde.__________
Betamltmachrmq.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Großen-Buseck.
In Großen - Buseck ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
wird gebildet ein S p e r r b e z i r k, bestehend aus der Leppermühle in Gemarkung Großen-Buseck,- das Beobachtunqsqebiet bleibt unverändert.
Unsere Bekanntmachung tront 25. August ds Js in Nr 12? des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Aiwrdnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. '
Gießen, den 10. September 1920. ® M
__________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
Betr.: Tic Schafräude in Albach.
, Bei einer Schafherde in der Gemeinde Al buch ist Räude- krankheit festgestellt worden. Gemarkungssperre ist verhängt Greßen, den 6. September 1920.
__________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde.
~Bekanntmachung. ~
B etr.: Aianl- und KlauensenHe in Gießen.
Die Maul- und Klauenseuche ist in Gießen locitcr in folgenden Gehosjen amtlich festgestellt worden:
1. West-Anlage Nr. 31,
2. Marburger Straße Nr. 58,
3. In Löbers Hof Nr. 5,
4. Rodhcimer Straße Nr. 11,
5. Schifsenberger Weg Nr. 54.
Die Sperrmaßregeln find angeordnet.
^Wir weisen erneut auf unsere Bekaimtmachung vom 24. August P9: -0s. (Amtsverkündignugsblait Nr. 121) und die Bekanntmachung des Krelsamts Gießen vom 25. August ds. Js. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 122) hin.
. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit hohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wissentlich begangen werden, gemäß § 328 RStrGB. mit Gefängnis
Gießen, den,11. September 1920.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Diack der Brübi'schkn Unwerfttätr.Duch- unö 7$. ßen<t.


