1920

12. Juli

AmtzverkiindlgmlgMatt

Sir. »6 -------------------------

Bekanntmachung betreffend die fetzige Fassung des Gesetzes über Wochenhilfe und Wochenfur|orge. Ko in 22. Mai 1920.

(Schluß aus Nr. 95 des Amtsverbündigungsblattes.)

Ms Wochenhilfe werden die im § 195a bezeichneten Leistun- Mar??ÄÄ' ^^^..d/tragt das Wochengeld einundeinehalbe Marl täglich, das Stillgeld funiundftebzrg Pfennig täalick Tie Satzung kann dm Betrag des Wochengeldes und des Stillgeldcs re auf die Halste res Krankengeldes der Versicherten erhöhen. Wfp^;ÄVie ^^stchertm wahrend der Leistung der Wochen-- Hilfe die Kassenzugehvrrglert, so bleibt die erstverpslichtete Kasse für die wertere Turchfuhrung der Leistung Mstäichig "

Ti? ^od, 195c, 1956 196, 197, 199 gelten entsprechend. ^/r^'afeutt9. ®?rtrt F1*- Zustimmung des Oberversicherunas- abzii'selMl^ isE"' lOTe lvClt tiölt ^'er Voraussetzung des Ws. 1 Nr. 1 f Sirni? .reWe Krankenkassen oder knappschaftliche Kraiiken- beteiligt so ist dre Wocheirhilfe lnur einmal zu gewähren

T:e WaU der Kasse steht der Wöchnerin frei. Der Krankenkasse rm Sinne dieser Vorschrift steht eine Ersatzkasse gleich, soweit ^^echteund Pflichten ihrer Mitglieder jber deren Kraukentasse nach § 51/ Absatz 1 ruhen.

8 205b. Tie Satzung kann zubilligen:

1. Krankenpflege an solche Familienangehörige der Bersicher- tcn, welche darauf nicht anderweit irach diesem Gesetz Aii- IPruch haben,' ,

21 beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes

e.nes Versicherten. Es kann sur den-Ehegatten dis auf zwei Trrttel, für em Krnd bis auf die Hälfte des Mitgliedcr- sterbcgeldcs bemessen werden uiid ist uni den Betrag des Sterbegeldes zu kurzen, auf das der.Verstorbene-selbst gesetz­lich versichert war. J 1

b vJ..2p5c- Für den Uebergang von ^Schadenersatzansprüchen

(88 205a, 205b auf die Ärankcn- lassen gilt § lo42 entsprechend.

,hlnJ ?056- Tie Leistungen der Kasse nach '§ 205a werden ihr entsprechend ^ äUI &al,te erstattet. : § 197 Abs. 1 Sdtz 2 gilt

Tie Kasse hat die verauslagten Beträge dem Bersichcrungs- amt nachzuweisen; dieses hat das Recht der Beanstandung; das Oberversrchemngsamt entscheidet darüber -endgültig. Soweit die Kasten auf Grund des § 205c Ersatz Urhalten, hat das Reich Anspruch auf Anrechnung der Hälfte. -

Tas Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und- Zah- lung^bestimmt das Reichsarbeitsministerrum.

Tie Kasse kann beantragen, d-ast ihr vom Reiche -auf die ihm -zur Last fallenden Leistungen ein jVorschlch bis z-u dem = L wird-, den die Kasse im voraufgegang-euon Monat für das Reich verauslagt 'Hat. lTer Borschnst ist bei der nächsten Verrechnung der geleisteten Zahlungen auszugleichen.

bl- /-er §216 Absatz 2 der Reichsversicherungs-ordnung erhalt folgenden Wortlaut:

"Dat der Berechtigte im Inland Angehörige, denen Fa- wilien Hilfe zu steht, so t|i diese zu gewähren."

d 12. Sind in der Landwirtschaft Beschäftigte oder Tienst- boten nach den §§ 418, 435 der Reichsversicherungsordnung von der Versicherungspjlicht befreit, so gilt § 205a der Reichs- versicheruugsorüniiiig in der Fassung des § 10 dieses Gesetzes entsprechend. Ter Arbeitgeber hat der Wöchnerin die im § 195a

. Reläfsversicherungsordnung bezeichneten Leistungen ans

. Iu gewähren. Ferner gelten die §§ 205c, e'-t o " -<er R elchsv er stcheru n gsord nun g entsprechend.

.8>o. ,^m § 500 Absatz 1 der Reichs'versicherungsordnung wrb Ziffer20od eingefügt. Hinter § 507 Absatz 1 Satz 1 i pEwzusugen:205d findet Anwendung." *

§ 14. (Wcggefallen.) ,

III. Beiträge.

, < 8 15. Ter § 384 Absatz 2 Satz 1 der .Reichsversicheruugs- vrdnung erhält folgenden Wortlaut:

«ir mit Familienhilfc nach § 205b können von den

"0ersicherten mit Fanlilienangehörigen einen Zusatzbeitrag er- ven die Satzung allgemein festzusetzen hat."

. ,8 1"; den §§, 386, 388 der Reichsversicherungsord'nuNg! werden die Worte:viereinhalb vom Hundert" durch die Worte: siebeneinhalb vom Hundert", im § 267 Nr. 2, § 389 Absatz 1,

§ 390 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung die Worte:sechs vom Hundert durch die Worte:zehn vom «Hundert" ersetzt.'

. IV. Wochenfürsorge.

8.1/- Minderbemittelte deutsche Wöchnerinnen, die ihren ae- o/össt/stwn Ausenthalt im Silland haben und- für die nach beit vorstehenden Vorschriften kein Anspruch- auf Wochenbilie beüeM erhallen aus Mitteln des Reiches eine Wochenfürsorge. '

m ... feiern Nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, ball eine Beihille. nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin als minder- hfrrnli* nii1" ÜJ.C§ Ehemannes Gesamteinkommen oder lofern sie alleinsteht, ihr eigenes Einkommen in dem Zähre oder Sieueriahre vor der Entbindung den Betrag von vtertaS -iau nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich für jedes vorlWidene Kind unter, fünfzehn Zähren um fünfhundert Mark

**** »u u *E

h»,.rL19" Als Wochenfürsorge werden die im § 195a der Reickis- vet lcherungviordnuiig in der Fassung deS § 2 dieses Gesetzes be­zeichneten Leistungen gewährt. Tabei beträgt das Wochengeld Ue"lbe Mark das.Stillgeld fünfundsiebzig Pfennig täglich. i7p- Rcichsveriicheruugsordnung in der Fassung

des § 2 dieses Gesetzes gellen entsprechend.: . ° " y

n f. ^0- Tie Leistungen der Kasse werden 'ihr durch das Reisti erstattet § 197 Absatz 1 Satz 2, der Reichsversichernilgsordnung in der,Fällung des § 3 dieses Gesetzes-gilt -entsprechend.

r l|e -f)nt b/e vcroiislagten Beträge dem Bersicherungs^ !r^äUluet,LLn' es hat das Recht der Beanstandung das

Obeiversicherungsamt entscheidet darüber endgültig. '

. ~,£t /ah-ere über die Nachweisung, Verrechnung und'Zabluiia

svrecbend Retchsarbeltsministerium. § 205d Absatz 4 gilt ent-

§ 21. (Weggefallen.) ' !

l2.2, Emer Satzungsänderung auf Grund der Vorschriften 88 17 bis 20 bedarf es für die Kassen nicht.

b 2d. Für das Verfahren bei Streit zwischen den Emvianas- berecchiglcn und den Kassen über die Leistungen nach den §§ '17 }/ . jA Ek"c r Vorschriften der iReichsversicherungsordnung i&hb niwfeihptrhP & n^«*^11(1'11 aus der Krankenversicherung

« LDL

versicherungs-ordmrng entsprechend. 0 Jveid,s'

,.. Steuerbehörden haben den Kassen und den Versichernnas-- behorden aus Anfordern Auskunft über die Berhältnll'w derSEmC nerm oder ihres Ehemannes zu geben. ' * " Ocr

V. Sonstige Vorschriften.

gcnde Fassung: § 425 ber Reichsversicherungsordnung erhält soll

Was nach §§ 420 bis 423 für das Krankengeld gilt aill aiÄetren Barleistungen der «Kasse mit Ausnähme vev bcr Wachenhllse iittb des ^t^rbcgelbem. '

toirbpnk bc-r Reichsversicherungsordnung

iduo! OQß durch l'Digeitbe ©nßc !

1TX 'Echt bei Ansprüchen, die 'aus Schwangerschaft

und Niederkunft erwachsen imd. Bei den gegen Unfall Bcr-- Hinterbliebenen gilt es nur insoweit, als

?"? um einen Anspruch gegen den Unternehmer

d-e ihm nach § 899 Gleichgestellten handelt : W L

ß . VI- Schlufjvorschriften.

m 2b: Soweit Gesetze und andere RechtÄniorinen auf Bor- schriften verweilen, welche dieses Gesetz ändert oder aufh'ebi treten an deren CteUe die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

1920 in^Kraft $örtorlften fce§ § 8 treten -mit dem 10. Zanuar

, s^m iibrigen tritt dieses Gesetz in seiner Fassung vom 26 Sev- Äs«? d°ssm.g vom

Äab.D'WochmMld^nd^SÄll FpSt rnair -'Gesetz m der Fassung vom 26. September 1919 1Oktober^^1Ä9^6p5Ä^^x>^m Tage der Niederkunft und dein 1. Oktober 1919 liegenden Zell. Steht der Wöchnerin für diese