Ausgabe 
9.12.1920
 
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AmtrverkjjndigungZblatt

für die Provinzialdirektion Gberhessen und für dar Kreisamt Eichen.

»ach »tbatf: Montqq.Dienttaq, Do«ner,t«q und Rreitaq. Nur durch die Poft ,u bestehen qtqen MK. 2.50 vierleljShrlich.

Nr. 179

9. Tv^einber

1920

Vorauszahlungen auf das Reichsnotopfer - Ausstellung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungs-Voranschläge für 1921 -

*B°>^affung der Snventargegenstande. - Statistik der Streiks und Aussperrungen. -%.e «unbgame' der Feld- 9 0 en n" Viehseuchen. - Dienstnachrichlen des Kreisamtes. - Feldbereinigungen Neinhardsham, Londorf und Ettingshausen^ -

'Reinigung der Fußst ige von Schnee und Lis.

Bekanntmachung.

Betr.: Vorauszahlungen auf das Reichsnotopfer.

In »efien werden Kriegsanleihen zur Entrichtung des Relchsnotopsers angenommen von den Bezirkskassen, den mit Vor­sehung von Bezirkskassengeschästen betrauten Kaßestelleu, der hessi­schen Landeshypothekenbank in Darmstadt, den Bezirkssparkasseu Heppenheim und Giessen und der Bezirksspmkasse sür die Land­gemeinden des Kreises Worms. B a r z a h l u n g e n auf das Reichs­notopfer können geleistet werden bei den R ichsbaukanstalten, den Bez.rls'kassen, den mit Vorsehung, von Bezi.kskassengeschäften be­trauten Kassenstellen, der städtischen Sparkasse in Darmstadt, den Bezirkssparkassen Groß-Umstadt, Heppenheim, Lorsch, Alsfeld, Gießen und Laubach, der Kreissparkasse Bingen und der Bezirks- sparkasse für die Landgemeinden des Krei.es Worms.

Hierbei wird nochmals besonders darauf hingdiviesen, daß. sür die noch bis 31. Dezember ds. Js. bar gezahlten Beträge 4 vom Hundert als Vergütung gewährt und nachweislich selbst gezeichnete Schuldverschreibungen, Schluldbuchfocderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanle.hen des Deutichen Reichs bis zum 31. Dezember ds. Js. und zwar die 4VzProzentigen Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegsanleihe zum Werte von 90,50 Mk. sür je 100 Mk. Nennwert, alle übrigen Stücke dagegen zum Nennwert, angenommen werden. Jedoch vermindert sich der angegebene Annahmewert um den für die Zeit vom 1. Jgiruar 1920 bis zu dem Beginn des Zinsenlaufs der mitübergebenen noch nicht fälligen. Zinsscheine sich berechnenden Zinsbetrag.

Eine Verlängerung der Frist, binnen welcher selbstgezeichnete Kriegsanleihe zu dem vorbezeichneten Vorzuaskurfe in Zahluno gegeben werden kann, wird n i ch t stattf nden. (

Darmstadt, den 2 Dezember 1920.

Landesfinanzamt, Abteilung für Besitz- und Verkehrssteuern. Hellwig.

B e t r.: Die Ausstellung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungs- Voranschläge sür 1921.

An die Bürsttrincistercicn der Laiigcmeindcn und die VJfarf-- und Tliftmigdvorstlindc des Kreises.

Soweit rwch nicht geschehen, empfehlen wir mit der Auf­stellung der Voranschläge alsbald zu beginnen.

Hierbei ist Folgendes besonders zu beachten:

1. Die z. Zt. .durch die Regierung geführten Verhandlungen wegen Regelung der Gehalte und Vergütungen der Gemeinoe- beamten mit Wirkung vom 1. April 1920 ab sino noch nicht abgeschlossen. Es sino deshalb mindestens die von uns durch Verfügung vom 11. Juni d. I. in Vorschlag gebrachten und vom Gemeinderat angenommenen bzw. soweit Verwaltungs­streitverfahren schweben demnächst vom Kreisausschuß zu be­stimmenden Sätze wiederum einzustellen, wobei es sich dringend empfiehlt, im Voranschlag noch einen weiteren besonderen Be­trag vorzusehen, weil anzunehmen ist, daß die demnächst auf gesetzlicher Grundlage zu zahlenden Sätze höher sein werden, wie diejenigen unserer oben erwähnten Verfügung.

2. Wenn auch in Art. 14 Ziffer 3 oes Aussührnngsgefetzes zum Landessteuergesetz Ersatz der persönlichen Schul- und Polizei­kosten bereits sür das Jahr 1920 zugesagt ist, so werden diese Kosten doch noch sür 1921 (unter Wahrung der Erhöhumgen gemäß Ziffer 1) vorzusehen fein, weil die hierüber geführten Verhandlungen ebenfalls noch nicht abgeschlossen sind.

3. Als Anteil an der Reichseinkommensteuer ist vorerst der Ihnen durch unser Ausschreiben vom 20. v. Mts. (Amtsverk- Blatt Nr. 1711 bekanntgebene Betrag unter Rubrik 49 in Ein­nahme zu stellen. Der zur Deckung der Ausgaben -noch weiter erforderliche Betrag ist unter Rubrik 61 vorzusehen. Bezüglich des Ausschlags. dieses Betrags hat der Gemeinderat einen be­sonderen Beschluß zu fassen, der dem Voranschlag in Abschrift beizulegen ist. (S. hierzu unser Ausschreiben vom 21. Oktober d. Js., Amtsverk.-Blatt Nr. 154.) Anfügen wollen wir, daß nach Art. 14 Ziffer 2 e des AuSsührungsgcsetzcs zum Laudessteuer­gesetz hie Gemeinden, die Grund- und die Gewerbesteuer mindestens in gleicher Höhe wie in 1919 erheben müssen, wenn sie An­sprüche aus Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock erheben wol'en. Dies wird wohl sinngemäß auch sür die Erhebung der Gemeinde- umlagen für 1921 Anwendung zu finden haben.

4. Soweit auf Grund unseres Ausschreibens vom 15. o. Mts.

(Amtsverk.-Blatt Nr. 168) die Einführung der Vergnügungssteuer beschlossen worden, ist, so ist unter Rubrik 48 ein entsprechender Betrag in Einnahme vorzusehen. Sollte eine Vorsehung nicht für erforderlich erachtet werden, dann ist dies anzumerken.

5. Es wird darauf hingewiesen, daß für Halten der Fort- büdungsschule im Rj. 1921 mindestens 6Mk. sür die Stunde und für Halten des Hanoarbeitsunterrichts in kleineren Ge­meinden mindestens 80 Mk., und in größeren Gemeinden min­destens 100 Mk. sür bie, Wochenstunde vorzusehen sind.

6. Unter Rubrik 46 ist ein entsprechender Betrag für Kapital­ertragssteuer und Warenumsatzsteuer vorzusehen.

Schließlich machen wir noch daraus aufmerlsam, daß wir aus Speisung von Wafserleilungs- uno Mobiliarerneuerungsfonds be­stehen müssen, weil dies durch die weiteren Preissteigerungen bedingt ist.

Die hiernach fertig gestellten Voranschläge send uns bis zum 15.Januar 1921 vorzulegen.

Gießen, den 4. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. Ufinger.

Betr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Veschaffmig der Juvcntar- gegenslände.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende Äusfchreiben des Hernr Rcichs- arbeitsministers vom 21. Oktober zu Sir. Io 8222/20 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit und bemerken dab.i, daß auch der hcsniche Staat ein Eigentumsrecht von an oeu etwa aus Mitteln der Erwerbslosensürsorge beschafften Gegenstände!! hat, das in gleicher Weise, wie beim Räch abgelöst werden kann. Wir veranlassen Sie daher hierdurch, bei der Nachtvcifung für den Monat Dezember 1920 ein Inventarverzeichnis der aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge beschassten Gegenstäude mit solgenden Angaben vorzulegen:

Spalte 1 Benennung des Gegenstandes,

Spalte 2 Anschaffungsjahr,

Spalte 3 Anschassungskösten,

Spalte 4 Reichsanteil von 6/i2 aus Spalte 3,

Spalte 5 Staatsanteil von 4/12 aus Spalte 3.

, Am Schlüsse ist folgende Bescheinigung zu erteilen:Die Richtigkeit obengenannter Angaben wird hiennit amtlich bescheinigt.

. 7 . . . ., den. . . . 1920.

Hessische Bürgermeisterei.

, Falls der Reichs- und Staatsanteil in der vorgeschlagenen Weise abgelöst werden soll, so kann der entsprechende Betrag bei der Dezember-Nachweil'ung in .Abzug gebracht werden, was be­sonders ersichtlich zu machen ist.

Vom 1. Oktober ds. Js. ab dürfen Anschaffungen von Jn-- ventargegenstäuden nicht mehr auf die Reichs- und Staatsmittel der E.werbslosenfürsorge übernommen werden.

Gießen, den 4. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: vr. H e ß.

Abschrift!

Nach den Feststellungen der Reichskontrolleure für die Er- werbslosenfürsorge ist in fast allen Gemeinden für die Geschästs- stellen der Erwerbslosenfürforge Inventar beschafft worden, das aus Mitteln der Erwerbslosensürsorge bezahlt worden ist. Nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über ENverbslosenfürsorge bringt das Reich secl)s Zwölftel der Kosten für die Erwerbslosensürsorge auf; die Jnventarstücke sind also zur Hälfte Eigentum des Reickws. Ich bitte daher ergebenst, veranlassen zu wollen, daß die Gemeinden über das von ihnen beschaffte Inventar eine laufende Aufstellung führen.

. Im übrigen wäre es mir erwünscht, wenn die Gemeinden den Ncichsanteil an den Anschaffungen ablösen würden. Dabei will ich, im Einvernehmen mit dem Herrn RcickSmKister der Finanzen zulassen, daß bei Gegenständen, die inben Jahren 1918 und 1919 beschafft worden sind, 30 Prozent, bei Gegenstände!!, die im Jahre 1920 beschafft worden sind, 15 Prozent des Reichsanteils für die Abnutzung abgesetzt werden. Ich bitte, die Ausstellung über das Inventar bei der nächsten Abrechnung der Gemeinden anzusordern und ebenso gegebenenfalls die Erklärung der Ge­meinden darüber, in welchem Umfange sie den Reichsanteil im