Bekanntmachung.
B e t r.: Preistreiberei beim Verkauf von Frühobst.
Um den beim Verkauf von Frühobst herrschenden Preistreibe-' reien zu begegnen, hat das städtische Lebensmittelamt unterm i. Zuli os. Js. folgende Richtpreise für den Kleinhandel mit Frühobst festgesetzt:
-Kirschen . . . . Mk. 180 bis 2 —
Johannisbeeren ■ Mk. 0,80 bis 120
Stachelbeeren Mk. 060 bis 1 —
Himbeeren . Mk. 1'50 bis 1'75
Heidelbeeren Mk. 2— bis 2ZO für das Pfund.
Ueberschreitungen dieser Richtpreise werden als übermässige .Preissteigerung im Sinne des §1 der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs- Gesetzblatt Rr. 66) geahndet. i
Tie Polizeibeamten sind zur Ueberwachnng angewiesen) und werden .die zu Gebote stehenden gesetzlichen Maßnahmen mit aller Strenge gehandhabt werben.
Gießen, den 8. Juli 1920.
Potizeiamt Gießen. La uteschlag er.
Bekanntmachung.
Tie Teilskecke der Kirchstraße vom Krcuzungsvunkt der Wetzstemgasse bis zur Neustadt wird vom 10. bis 13. l Mts für teglichen Verkehr gesperrt.
Gießen, den 7. Juli 1920.
Polizeiamt Gießen. Lau te schlage r.
Bekanntmachung
betresfend die jetzige Fassung des Gesetzes über Wochenhilfe und Wvchenfürsorge. Pom 22. Mai 1920.
Die Fassung des Gesetzes über Wochenhilfe und Wochenfürsorge vom 26. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1757) wird auf Grund des' § 18 des zu seiner Aendertmg erlassenen Gesetzes vom 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 853) nachstehend bekannt gemacht:
I. Wochenhilft.
§ 1. Der § 179 Ws. 1 der Reichsversicheruugsordnung erhält folgenden Wortlaut:
„Gegenstand Per Versicherung sind die in diesem Buche vor- geschriebeiren Leistungen der Krankenkassen (§225) an Krankenhilfe, Wocheichilfe, Sterbegeld und an Familienhilfe."
§ 2. Arr Stelle des § 195 der Reichsversicherungsordnung treten folgende Vorschriften:
. § 195a. Wöchnerinnen, die int letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch aus Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versiclsert gewesen sind, erhalten als Wochenhilfe
1. einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Entbindung rn Höhe von fünfzig Mark:
2. eilt Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestms einundeinehalbe Mark täglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage, für zehn Wochen, von denen vier in die Zeit vvr und sechs in die Zxir nach der Entbindung fallen. Das Wochengeld für die ersten vier Wochen ist mit dem Tage der Entbindung fällig:
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von fünfundzwanzig Mark für Hebammendienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwaugerschaftsbeschwerdeu erforderlich werden:
4. solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe des halben Krankengeldes, jedoch mindestens fünfunsiebzig Pfennig täglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage, bis zum Ablauf der ztvölften Woche nach der Niederkunft.
Neben Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt, die Wochen nach der Niederkunft müssen zusammeuhäugen.
Wechselt die Wöchnerin während der Leistung der Wochenhilse die Kassenzugehörigkeit, so bleibt die erstver- pflichtete Kasse für die weitere Durchführung der Leistung zuständig. ।
§ 195b. Tie Satzung kann die Dauer des Wochengeldbezugs bis aus dreizehn Wochen, des Stillgeldbezuges bis auf sechsundzwanzig Wochen erweitern. / '
Tie Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts 'betä, Wochengeld höher als das Krankengeld, und zwar bis zur Höchstgrenze von drei Vierteln des 'Grnndlo'Hnes bemessen.
Stirbt eilte Wöchnerin bei der Entbindung oder während der, Zeit der Unterstützungsberechtignng, so werden die noch fälligen ' Bezüge aus der Reichs'wvcherchilfe an'denjenigen gezahlt, der für ben Unterhalt des Kindes 'sorgt.
§ 195c. Tie Vorstände der Krankenkassen, knappschasislicheii Krankenkassen und Ersatzkassen Tonnen beschließen, statt der baren Beihilfen nach § 195a Nr. 1 und 3 freie Behandlung durch Hebamme und Arzt, sowie die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden zu gewähren. Es ist zulässig, auch nur eine oder mehrere der genannten Sachleistungen gegen entsprechende Aufrechnung an der Barentschädigung zu gewähren.
®in solcher Beschluß kann nur allgemein für alle Wöchner- initen gefaßt werden, denen die Kasse nach § 195a Wochenhilfe zu leisten hat.
§ 195d. Tas Landesgesetz kann vorschreiben, daß die Krankenkassen an eilte öffentlich-rechtliche Körperschaft, die zur Hälfte bet _ber, Nieberkiinft und bei der Schwangerschaft den bei oer Kasse Versicherten fest angestellte und besoldete Hebammen zur Verfügung stellt, einen Betrag in Höhe her für solche Hilse- leistungen bestimmten Gebühr zu entrichten habe. Um diesen Betrag ermäßigen sich dann die baren Beihilfen nach § 195a Nr. 1 und 3. ।
Diese Vorschrift- gilt auch für Ersatzkassen, soweit die Rechte und Pslichten ihrer Mstglieder bei deren,Krankenkasse nach § 517 Absatz 1 ruhen, sowie für knappschaftliche Krankenkassen.
§ 3. Ter § 197 der Reichsvcrsicherungsvrdnung erhält fol- geitden Wortlaut:
„J>t die Wöchnerin während des letzten Jahres bei mehreren Krankenkassen, knappschaftlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen versichert gewesen, so haben die anderen der leislitngspslichtigcn Kasse auf Verlangen die Leistungen aus iben (§§ 195a, 195c, 196 nad) Verhältnis der Mitgliedszeit zu erstatten. • Dabei ist für Aufwendungen, welche die Kasse nach § 195c gemacht hat, in jedem Einzelfall als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Ent- btndung (§ 195a Abs. 1 Nr. 1) der Betrag von fünfzig Mark und als Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Behandlung
, bet Schwangeschaftsbeschwerden (§ 195a Abs. 1 Nr. 3) der Betrag von fünfzehn Mark zu ersetzen.
Ter Erstattungsanspruch ist nur bis zur Höhe des Anspruchs begründet, welcher der Wöchnerin gegen die crslattungspslichttge Kafie zugestanden hätte, wenn diese leistungspflichtig (gewesen Wäre. Für Leistungen, welche diese Kasse nach § 195c gewährt, werden die int Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Beträge angesetzt.
§ f. Ter § 198 der Reichsversicherungsordnung fällt weg.
§ o. Wie Nr. 3 des § 199 der Meichsversicheruiigsordntinq fällt weg.
§ 6- Ter § 200 der Reichsversicherungsordnung fällt weg.
§ 7. Im § 419 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält der letzte Halbsatz folgenden Wortlaut: 1
■■■ ebe'iso gelten entsprechend die §§ 195a bis 195c, 196, 197, 199, 224." i
, 8 8. Ter Umstand, daß nach Beendigung des letzten Krieges
dem Reiche nicht mehr Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste int Sinne der Bekanntmachungen, betreffend Wochenhilfe wäbrend des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl S 492- über Krankenversicherung und Wochenhilse während des Krieges vom 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. (49) und der Bekanntmachung, betressend Ausdehnung der Wochenhilse während des Krieges, vom 23. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) geleistet werden, steht der unverkürzten Zahlung der Wochenhilse aus Au- sprnchen nicht entgegen, die auf Grund dieser Bekaitiltmachnng der Verordnung, betrefsend Krankenversicherung und Wochenhilse während des Krieges, vom 1. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 200) lobet der Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung und Wochenhilse während des Krieges, vom 22. .November 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 1085) entstanden sind.
. Für Personen, die während des letzten Krieges dem Reiche Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben, steht bei Anwendung der im Abs. 1 bezeichneten Bekanntmachungen, sowie der Verordnung, betresiend Krankenversicherniig und Wochenhilse wahrend des Krieges, vom 1. März.1917 (Reichs-Gesetzbl. S 200) bte Zett zwischen der Beendigung des Krieges und der Entlassung ans den Kriegs-, sanitäts- oder ähnlichen Diensten der Beit der Leistung dieser Tieiiste gleich. Für die Zeit nach der Eut- lassung gilt § 1 der Verordnung über hie.Wochenhilse ans Mitteln des Reichs vom 21. Dezember 1918 .(Reichs-Gesetzbl. ©' 1467) entsprechend. , '
§ 9. wie Leistungen, die nach bett im § 8 bezeichneten Beta n ntmachnngen und Verordmmgen zu zahlen sind, werden in« m erhöht, daß der Entbindungsbeitrag fünfzig Mark beträgt die Beihilfe bet Schwangerschastsbeschwerden bis zum .Betraae vou isiiniundzwanzlg Mark gewährt und das Wochengeld sür zehn Wochen gezaUt tmrd. -
II. Familiknhilft.
§ 10. An Stelle des § 205 der Reichsversicherungsordnung treten svlgende Vorschriften: “
- § 205a Wochenhilse erhalten auch die Ehefrauen, sowie
solche Tochter St,ef- und Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn
1. ite ihren gewöhnlichen Ausenthalt int Inland haben
2 stch" und 9n,,micl) auf Wochenhilfe nach § 195a iticfjt zu-
3. die Versicherten im letzten Jähre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der Rerchsver- ftnjer knappschaftlichen Krankenkasse Mgen Krankheit versichert gewesen sittd.
(Schluß folgt im nächsten Amtsverltündigungsblatt.)
Druck der Brühl'schen Univ«rsität«-Buch- und Steinbrudier«. X Gange,


