Ausgabe 
9.7.1920
 
Einzelbild herunterladen

Juli

1920

Amtsverkmdigmgsblatt

^berheffen und für da; Kreisamt Gießen.

------^_nad) Sebarf: W0nto9 Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich

Nr. 95 ~----

9

täglich

Mk.

Mk.

Mk. Alk.

täglich täglich

täglich täglich

In der er sten Klasse:

1. für Hessen......

.-V Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 1. November 1919 wird hiermit wm gletchen Zeitpunkt ab aufgehoben

Darmstad t, bett 26. Juni 1920.

Ministerium des Innern:Dr. Fulda.

. 1015

. 1525

. 5 9

7

2030 Mk. täglich 3050 Alk. täglich höheres Pflegegeld in

, 2. für Nichthessen

(J>r besonderen Fällen kamt ein Ansatz kommen.)'

ll. Inder zweiten Klasse:

1. für 'Hessen.......

2. für 'Nichthesien

III. In der dritten Klasse:

1. für selbstzahlende Hessen . . . .

2. für 'hessische Armenverbände .

' 3 für 'sonstige Fürsorgeverbände

Bekanntmachung

ine Pffegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pfleg Anstalten betr Vom 26. Juni 1920.

. Es wird, ßternut zur öffentlichen Kenntnis gebracht dast die den Heimchen Landes-Heil- und Pflegeanstalten - einschl der Heilstätte für nervöse Kranke in Gießen zu trhebendeit Pffegegelder mit Wirkung vom 1. Juli 1920 an wie folgt sest- gesetzt worden sind: 11

der Streiks und Aussperrungen.

All Die Burgermeiftcreicn Der LanDgemeindeil Des Kreises

La der Herr Reichsarbeitsminister aus grösste Vollstündig- keit der Strcikstatistlk Wert legt, ist es unbedingt erforderlich, vag un,. über sämtliche vorkommende Arbeitsniederlegungen von Arbeitern, Angestellten oder Beaniten in gewerblichen Betrieben, in der Land- und ptorstwirtschaft, bei der Post und Eisenbahn oder bei sonstigen öffentlichen Anstalten, Behörden oder Unterneh­mungen Bericht erstattet wird.

Wir erwarten auf das bestimmteste, dass Sie diese Anordnung beachten. Gegebenenfalls stehen Formulare zur Berichterstattung bei uns zur Berfügung.

G i e st c n, den 6. Juli 1920.

ö iur sonstige roursorgever bände . . 9 Mx IQ(Uim

Wenn Ariinmverbände Anspruch aus Ersatz ihrer Äufwen- oungen aii «elbftzahler oder sonstige Fürsorgeverbände haben, wird das P,legegelb nach den für Selbstzahler oder für sonstige Fürsorgeverbände geltenden Sätzen festgesetzt. A

Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leib- wasche von der Anstalt geliefert wird, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichttgen Kassen der Anstaltskasse zu ersetzen

71er $ ,43 ?es Regulativs für die Landes-Heil- und Pslcgc- /SU-orv .wr irr rpn.' tL_ a/ kiltlnt INg elfung vom 9. Dezember 1911

S. 069), wird hiermit aufgehoben.

Für diefenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind "E 'der Anstalt ketnerlet Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld

_______ Kreisamt Giessen, i Dr, U fing er.

Bekanntmachung.

Betr.: 'Schweinerotlauf in dem Gehöft des H e i n r i ch L i ch VII und udwigS ch midt zu Londorf.

Unter'dem Schweinebestand des Heinrich Sich VII und Vn&'rotg Schmidt zu Londorf ist die Rotlaufseuche (Back­steinblattern) sfestgestellt nwrden. Die erforderlichen Sverrmaß- regelu sind angsordnet. B

Gießen, den 1. Juli 1920.

__Kreisamt Gießen. I. B,: v. Ge m m i n gen.

Dienstnachrichten des Kreisämics^

. Unter dem Viehbestände des Landwirts I a ko b O r t y w ein Kolbe, Krers Marburg, ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrMen.

©fatto der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 3. Juli 1920 Ml- TamlstSvter Zeitung Nr. 154 vom 5. Juli). Sämtliche Streife Heftens sind verseucht. In Ober Hess en folgende Ge- w^nden : am 51 r e i s e G i c ß e n: Holzheim, Eberstadt, Sich, Lvrf-Gull, Obbornhofen, Leihgestern, Watzenborn-Steinberg, Bel­lersheim. Im Kreise Büdingen: Hof Marienborn, Hoi Ronne­burg, Himbach. Ltndheim, Langen-Bergheim, Mtenstadt, Haincheu, Eckertshausen. Rommelhausen, Mittelgründan. Iw Kreise Fried« berg: Münzenberg, Rcndel, Masscicheim, Heldenbergen, Dortelweil, Gambach. Im Kreise Lauterbach: Maar, Reuters, Wallenwd.

Bcrordnung

betreffend Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel.

s1, 2luf Grund bei _ uns nach § 9 der Bekanntmachung des Bundesrat» über Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel vom September 191b mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers erteilten Ermächtigung des Hess. Landes-Arbeits- und Wirt- April 1920 zu Nr. L. A. u. W. 6658 ivirb tur den Bezirk der Gemeinde Grünberg hiermit verordnet:

§ 1.

Die Vermietung, Ueberlajsung und Ingebrauchnahme von benutzten und unbenutzten Wohnräumen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindebehörde (Wohnungsamt) zulässig. '

Eingerichtete Wohnräume, die Verfügungsberechtigte neben ihrer ui ober außerhalb des Gemeindeb ezirks gelegenen Haupt- 1001)110110 nicht dauernd benutzen, gelten als unbenutzt im Sinne des § 3 der Bekanntmachung des Bundesrats über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918. Wer über mehrere Wohnungen verfügt, hat hiervon innerhalb 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben, welche Wohnung als seine Hauptwohnung anzu- >eyen t)r. § 3.

1 ^"k^ie Gemeindebehörde einem Verfügungsberechtigten für unbenutzte Raume einen Wohnung suchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde das fNieteinigungsamt, falls für den Ber- fugungsberechtigten kein unverhältnismäßiger Nachteil zu be- furchleii ist, einen Mietvertrag fest. Der Vertrag gilt als abge- Mffosfen, wenn der Wohuungsuchende nicht innerhalb einer vom Aiieteinigungsamt zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch «bebt. Das Mtetetnigungsamt kann dabei auordnen, baß die Gemeindebehörde an Stelle des Wohnungsuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume des Wohnnngsuchenben weiter zu vermieten. § 4

Mit Geldstrafe bis 1000 Mk.' wird bestraft:

1. wer den von der Gemeindebehörde erlassenen Anordnungen zuwider ohne vorherige Zustimung der Gemeindebehörde Wvhnraume vermietet, überläßt, oder nicht rechtzeitig An­zeige erstattet oder wissentlich unrichtige ober unvollstänbige Angaben macht:

2. wer zwangsvermietete Räume nicht innerhalb ber von der Gemeindebehörde oder dem Mieteinigungsamt bestimmten Frist räumt und dem ihm bezeichneten Mieter überläßt.

§ 5.

Vorstehende 'Verordnung tritt mit dem 16. Biai 1920 in Kraft Grün derg, den 16. Mai 1920.

Hoff. Bürgermeisterei Grünberg. Ranft.

c o gleichlautende Verordnung ist erlassen mit Ermächtigung Wirtschaftsamtes vom 9. April

1920 ^zu Nr. LÄl. u. W. 6150 für die Gemeinde

L i ch am 18. Mai 1920, mit Wirkung vom 18. Mai 1920 Hess. Bürgermeisterei Lich. F u h r.

Mit Ermächtigung des Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschafts- amtes vom 9. April 1920 -i zu M. LA. u. W. 6146 ür die Gemeinden: ,. 1

Annerod, am 15 Mai 1920, mit'Wirkung vom 16. Mai 1920 Hess. Bürgermeisterei Annerod. Horn

Lang-Göns, am 16. Mai 1920, mit Wirkg. v. 17 Mai 1920 Heiß Bürgermeisterei Lang-Göns. Velten.

Hungen, am 17 Mai 1920, mit Wirkung vom 18. Mai 1920 Heiß Bürgermeisterei Hungen. Fendt.

Eberstadt, am 17. Mai 1920, mit Wirkung vom 20. Mai 1920 Hess. Bürgermeisterei Eöerstadt. Löbrich.

am 19 Mai 1920, mit Wirkung vom v. JJlUL JL«3ui\j.

Hesß Bürgermeisterei Burkhardsfelden. Schmidt. Loudof, am 26 Mai 1920, mit Wirkung vom 20. Mai 1920 Hess. Bürgermeisterei Londorf. A u maiin Müschen heim, am 20. Mai 1920, in. Wirkg. v. 1. Juni 1920 Hess. Bürgermeisterei Muschenheim. Becker ^ber-Lörgern, am 20. Juni 1920, mit Wirkung von

Hess- Bürgermeisterei Ober-Hörgern. Holler.