Ausgabe 
8.11.1920
 
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Sir. 1 VS

S. Nuveinbrr

1920

Amtrverkrin-igungsblatt

für die provinjialdirektion Gberheßen und für da; Kreisamt Gietzen.

trjdjcret nach Bedarf: Montag,Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post ,u beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Der Orge ch-Organisa ionen - Meldung von DetriedsemjchranKungen und Betriebseinstellungen. - Daustoffbewirlichaslung. -

Der 9. November - Schutz den Telegraphenl-itung-n. .. UrNundensch >tz bei den Landgemeinden und den weltlichen offentl chen Stiftungen. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten. - FUdberemigungen Lich, Hausen, Nieder-Bessingen und Rodheim an der Ho.lass.

Bekanntmachung

= ^betreffend die Orgesch-Organisatione».

In letzter Zeit ist in Presseäußerungen wiederholt behauptet worden, dass sich im Volksstaat Hesse» Orgesch- oder orgesch- ähnliche Organisationen befänden.

Ci» Selbstschutz der Bevölkerung kann nicht zugelassen werden. Insoweit im örtlichen Interesse eine Selbstschutzorgani­sation sich als dringend notwendig erweist, bedarf sie der Ge­nehmigung des Ministeriums des Innern.

Sollten trotz dieser den Nachgeordneten Polizeibehörden wie­derholt bekannt gegebenen Richtlinien im Lande Bereinigungen bestehen, welche polizesiiche oder polizeiähnlick>e Zwecke verfolgen, so mutzte unnachsichtlich die Strenge des Gesetzes zur Anwendung .gebracht werden. Dabei sei daraus hingewiesen, bafj, nach § 1 dec Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die zur Wieder­herstellung der öffentstchen Ordnung und Sicherheit nötigten Maß- nahmen auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 der Reichsverfassung, vom 30. Mai 1920 (Reichs-Gesctzbl. S. 1147) mit Zucht­haus bis zu ü Jahren bestraft wird, wer es un­ternimmt, ohne Genehmigung der z u st ä n d i g e n D ienstste l len. P erso neu zu Verbänden militäri­scher oder polizeilicher Art z u sa m men z u sch li e- tzen, oder wer an solchen Verbänden teilnimmt.

Falls sich nach dem 1. November l. Js., als der von dem Reichs.ommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung zur Ablieferung bzw. Anmeldung von Mi.jlärwafsen festgesetzten Frist, noch Waffen im Gewahrsam von Verbänden oder Ein­zelpersonen befinden, ist gleichfalls neben der zwangsweisen Ent­waffnung schwere Strafe zu gewärtigen. In allen zur Kenntnis der Behörden gelangenoen Fällen wird der Landeskoinmissar um zwangsweises Einschreiten auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 7. August 1920 ersucht werden.

Zur Bildung von Selbstschutzorganisationen ist umso weniger Veranlassung gegeben, als die Regierung über die nötigen Polizei- kräste verfügt, um die Aufrechterhaltung der Rnhd uno Ord­nung im Lande yu. gewährleisten.

Darmstadt, den 3. November 1920.

- Hessisches Gesamtministerium:

Ulrich. Henrich. Dr. Fulda. v, Brentano. < Neumann. ________Raab. Dr. Strecker. Uebel.________________

Bekanntmachung betreffend Meldung von Betriebseinschränkungen und Betriebs-- . einstellungen.

Auf Grund der §§ 1, 4 und 6 der Reichsverordnung über feie wirtfcha,stäche Demobilmachung vom 7. November 1918 bestimme ich hiermit mit Zustimmung meines Beirats, zur Bermeibung weiterer Arbeitslosigkeit, für das Gebiet des Freistaates Hessen bis auf weiteres wie folgt:

8 1. Tie Inhaber von Betrieben jeglicher Art sind verpflichtet: a) Belriebseinschränlungen, auf Grmro derer vorübergehend oder dauernd Arbei.skräite jeglicher Art wird Zahl entlassen werden sollen,

b) Bciriebseinstellungen den zuständigen ör.lichen Demobilmachungsausschüssen min­destens zehn Tage vor.den Entlastungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: Namen, Beruf, Familienstand und .Storche der von her beabsichtigten En.lassung getroffenen. Arbeitnehmer, sowie Angaben über Vie Gründe dieser Maßnahmen.

§ 2. Tie Temobilmachungsausschüsse bringen Vie Anzeige zur Kenntnis, des für den Betriebsart zustänoigen öffentlichen Arbei snachweises und prüfen unverzüglich nach ihrem Eingang rm Benehmen mit len betreffenden Arbci gebcrn und Be­triebsräten (oder Be.riebs-obmänner), ob nicht eine Streckung der Arbeit gemäß § 12 der Verordnung über Entlassung und Ent­lohnung., von Arbeitern und Angestellten vom 12. Februar 1920 (Darmstädter Zeitung vom 1. März 1920) oder durch eine anocr- wei.ig getroffene Einigung zei.weise oder dauernde völlige Ar­bei slofig'teit verhinoern kann. Diese Prüfung.n erübrigen sich, wenn von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer.ei e nachgnviesen wird, daß die Angelegenheit bereits dem zuständigen Schlich.uugsaus- schuß zur Entscheidung vorgelegt ist.

Ist eine Einigung vor dem Demobilmachungsausschuß nicht zu erzielen, so ist sie Angelegenheit unverzüglich durch den De- mobilmachungsausschuß mit den erhobenen Feststellungnr nun zur Entscheioung vorzulegen.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 1 dieser Bekanntmachung Lauen nut .Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mart oestraft weroea.

. § 4. Diese Anordnung trstt sofort mit der Veröffentlichung

m Kraft.

Darmstadt, den 4. August 1920.

Der S.aatskommi.sar für bre wirtschaftliche Demobilmachung ____ i» Heste». I. V.: Dr. Bernheim.__

Bekanntmachung

über Baustvfsbewut.chastung.

In der letzten Zeit wurden eine Reche von Ringofenziegeleien aus Abbruch verläuft uno dadurch die nicht unbegrüuoe.e Befürch­tung gegeben, daß der. fpäteren Bauma.erialienerze.lgMtz nnü^er- f.e.hparer Schaden zugefirg. werden kann. Ich bestimme daher gemäß 88 .1, 4 und 6 der Reichsveroronung sster die wirtschaftliche De­mobilmachung vom 7. Strvember 1918:

8 1- Riugosenzieg.leien im Freistaat Hessen dürfen ohne meine vorherige schriftliche Genehmigung nicht «.gebrochen o.ec sonstwie dnrch Veräußerung unerwtzricher Zuoehor.eile zur Betriebsauf­nahme außerstande gesetzt werden. .

8 2. Zuwiderhandlungen tonnen mit Gefängnis bis zu einem oahre oder mit Geldstrafe b.s zu 100 000 Mart bestrafe loerden. Außerdem kann bestimmt werden, daß die Ziegelei auf Kosten des Zuwiderhandelnde» in dem früheren Zuaanoe Meder her­gestellt wird.

8 3. Tie Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 14. April 1920.

Der Staatskommistac für die wirtschastliche Demobilmachung in Hessen, gez.: Dr. Wagner.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- mcistcreien der Landgemeinden des Kreises.

. . Wir bringen obigen Erlaß des S.aatskommifsars für die wirtschastliche Demobilmachung in-Hessen auf dessen Veranlassung wiederholt zur ösfeutlichen Kenntnis und erluchen Sie, auf seine Durchführung mit Nachdruck zu achten.

Gießen, den 3. November 1920.

______________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Heß.

Bekanntmachung.

Tas Gesamtministeriunl hat mit Mehrheit beschlossen, hin­sichtlich der Feier des 9. November d. Js. ebenso zu ver­fahren, wie das für den 1. Mai d. Js. geschah. Es sind also die Beamten und Staatsbeoienstiten, die den 9. November feiern wollen, für diesen Tag zu beurlauben.

gez. Ulrich.

Vorstehende Anordnung wird hiermit veröffentlicht.

Gieße», den 6. November 1920.

Kreisamt Gießen.

_________________Dr. 11 j i n g e r.______________________________

Bckanntmachnng.

B e t r.: Schutz der Telegraphenlei.ungm.

Die Besttzer von Bäumen an folcksen Kreis-, Kommunal- und Ortsstraßen, an denen Telegraphenl itungen en.lang laufen, wer­den hiermit aufgefordert, gelcgm.lich her im Herbst dieses und im Frühjahr des kommenden Jah.es staltsindenden Ausästung die, Bäu nie soweit zurückzuschneiden, daß, Be.ührungen der längs dieser Straßen geführten Tetegraphenlei ungen mit ven Baum­ästen (auch beim ra^chen .Wachen der Bäume) für den nächsten Sommer ausgeschlossen find.

Gießen, den 3. November 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Betr.: Ten Urkundenfchatz lei den Landgemeinden und deir .velt- lichen öffentlichen St.f ringen.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

, Das Staatsarchiv hat bei den letzten Besichtigungen von Ge- memdearchioen in mehreren Fällen die Beobachtung machen müst'en, daß die von den Urkundcnpslegenr geordne en Archive durch fstach- läsfigkeit oder Unachtsamkeit von Bürgermeistern derart in Un­ordnung geraten waren, daß _<ine Neuordnung erforderlich ist und dadurch weitere Kosten entstehen. Dte.e Vorkommnisse zeige», daß de» in Betracht kommenden Bürgermeistern die ihnen nach