Ausgabe 
7.5.1920
 
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2 Für öte Interntertenbekleidung hat der Ar­beitgeber pro Kops und Tag der Arbeitsleistung 0 80 Mk Nom Lohn einzubehalten und wöchentlich mit besonderer Liste der Jnter-- nicrten und der Arbeitstage an die Lagerverwaltung abzusnhren Tre Lageromwaltung stellt hierfür bei Verschleiß der Jnternierten- bek.eidung Eriatzbdklerdung.

Für etwa notwendige besondere Berufskleidung hat der Arbeitgeber aufzÜMMmen. > >

3. Vertragliche Lohnabzüge sind nur gestattet für den Empfang von Bekleidung im Rahmen der Ziffer 2, sowie für die gesetzlichen Krankenkassen- und Versicherungsgebühren. Sonstige durch Gesetz ungeordnete oder zugelassene Abzüge bleiben unberührt.

4. Tie Transportkosten für einmaligen Hintransport zur Arbeitsstelle und Rücktransport zum Lager hat der Arbeit­geber zu tragen; ebenso die Kosten bei Auswechselung von Inter­nierten auf Wunsch des Arbeitgebers.

5. Zur U e b erwa ch nn g werden die Internierten von den Lageni den Orcks- und Polizeibehörden listenmäßig bckauntgegebeu.

Für ausreichende Beaufsichtigung der Internierten hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen.

Ter Arbeitgeber hat die erfolgte Lösung des Arbcitsoerhalt- nisieö dem russischen Jnienliertcn ordnungsmässig zu bescheinigen Ter Rücktransport erfolgt auf Kosten des Arbeitgebers durch die Ortspolizci. Mitteilung an die Lager'oerwaltnug ist erforderlich Besondere Vorkommnisse sind di-ser und der Ortspolizeibehörüe mitzuteilen. Bewachnngsmann'schaften werden durch die Lager­verwaltung nicht gestellt.

6. Jeder russische Internierte muß im Besitze einer von der Lagerverwaltung ausgestellten Ausweiskarte sein, welch" die Bezeichnung der Arbeitsstelle enthält, aus der er sich zur Zeit befindet. Internierte ohne oder mit falscher Ausweiskarte sind sofort der Ortspolizeibehörde und der Lagerverwaltung zu melden.

7. Wer Umtausch v o n B e kl e.i du n g s st ü cke n für In­ternierte ist stets durch den Arbeitgeber oder dessen B-ausiragten vorzunehmen, jedoch nur dann, wenn die Stücke nicht mehr indand- gcsetzt werden können. Tic Kosten für Instandsetzung der Beklei­dung, soweit sie von dem Internierten nicht bewirkt werden kann werden gegen Vorlage der von der Ortsbehörde beglaubigten Beleep lQuittnngen) durch die Lagerverwaltung soweit verrechnet und erstattet, als die Lohnabzüge für Bekleidung ausreichen.

8. Tie Zurückziehung von Internierten kann jederzeit ohne Kündigung durch die Lagerverwaltung erfolgen, wenn der Ab­transport in die Heimat unmittelbar bevorsteht. Tic Benachrich­tigung des Landesarbeitsamtes erfolgt durch das Heeres- bzw. Hauptamt gleichzeitig mit Benachrichsigung der Lagnv"rwalckiug. dauernde Zurückziehung von Internierten, stwcit es 'ich nicht um Heimtransport handelt, darf nur mit Zustimmung des Landcs- arbeitsamtes erfolgen. Ausstehende Lohnforderungen sind durch die Lagerverwal'ung einzuzieh-en.

9. Ter Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Internierten über sämtliche empfangenen Lohn betrüge durch Ran-enö- unterm.-rift. oder Handzeichen quittierens nnd daß die Quit­tungen aufbewahrt werden, da erfahrungsgemäß von den Inter­nierten häufig stoch nach Beendigung des Arb"i'sverhültuisies Me lach kurz tetr dem Abtransport. Lohnansvrüche gcst-llt oder Beschwerden üben angeblich ungerechtfertigte Lohnkürzungeu vor­gebracht werden.

10. Tie Kosten für Verpflegung an Tagen, an denen Internierte ohne stichhaltigen Grund die Arbeit ver­weigern, mit oder ohne eigenes Verschulden in der Arbeit au Stall en, dürfen nur in dem Umfange cinbchaltcn werden, wie dies bei deutschen Arbeitern auf Grund tariflicher oder orts­üblicher Vereinbarungen zulässig ist. Arbeitsstreitigkeiten infolge derartiger Lohnabzüge sind der Lagestv-wwaltung mitzuteilen, sofern! güiliche Schlichtung unmöglich ist. Beurlaubungen vo nrussischeii Internierten sind in demselben Umfange znläsiig. wie dies orts­üblich oder tariflich bei deutschen Arbeiten vereinbart wi-d. Tcni internierten ist ein UrlaubsauSW-is vom Arbeitgeber zu kehändiaen.

11. Internierte, die der Arbeitgeber nicht mehr benötigt, oder solche, die Arbeit mach erfolgten Schlich'ungsversiichen end­gültig ohne anerkannten Grund verwsig'rn, sind-ckichst d i, r ch £titen Seglet ter dem Lager zuzufuhren, in letzterem Falle auf Kosten der Internierten.

12. Für Schäden, die durch Internierte verursacht werden, kann weder das Landesarbeitsamt noch die Lagerverwaltung hast- bar gemacht werden. faUt dem Geschädigten die Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung zu.

13. Arbeitgebern, die vorstehende Bedingungen nicht innehalteu, können die Internierten kiif-,rt entzogen werben. Tic Zustimmung- des Landesarbeitsamtes ist hi-rzu erforderlich.

Bet.r.: Förderung der Volksbildung in Hessen.

An die Schnltmrstände des Kreises. ;

Mit nächster Post wird Ihnen die vm der Zentrale zur För-. derung der Volksbildung herausaegebene BmoschüreVolksbildunga- arbeit in Hessen" zugehen. Wir empfehlen Ihnen, sie alsbald bei den Lehrpersonen Ihrer G-meinde in Umlauf zu fetzen.

Gießen, den 4. Mai 1920.

Kreisschnlkornmisiion Gießen. I. V.: v. Gemmingen.

Betr.: Lehrerversammlungeii.

An die Schulvorstände des Kreises.

Es sollen folgende amlliche Lohrerversammlnngen siaitfinden: , 1. für den Bezirk Grimberg am 12. Mai 1920, vormittags 9 Uhr,

in Grimberg (Schulhaus);

2. für den Bezirk Lich- Hungen am 14. Mai 1920, vormittags 8 Uhr, in Lich (Schulhaus);

3. für den Bezirk Gießen-Land am 15. Mai 1920 in Gießen (Schulhaus Schillerstraße).

Wir empfehlen Ihnen, sämtlichen Lehrkräften von Vorstehendem alsbald Kenntnis zu geben.

Gießen, den 5. Mai 1920.

______Krcisschulkommisiiou Gießen. I. V.; Dem m erd e.______ Bv t r.: Tie Ausführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vom 30. Mai 1913.

«tu die Sliidtkilssc Meßen lind die Herren Gcmeindcrechner der Landsielneinden des Kreises.

Tie nachstehende Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Kennt­nisnahme und Beachtung mit.

Gießen, den 30. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß.

Bekautttmachttttg.

In Abänderung. deS §13 der Bekanntmachung, die Aus­führung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung betreffend, vom 30. Mai 1913 (Reg.-Bl. S. 131) bestimmen wir hiermit:

Ei nzi g er P ara g ra ph.

Für die Erhebung der Beiträge für das Jahr 1919 u. f. hat der Gemeinderechner eine Vergütung von 3 Prozent der einge­zogenen Beiträge zu erhalten. Er kann bei Einsendung der Beiträge an den GenosienschaflSvorstand die Vergütung abziehen (§ 102J Absatz 2 R. B. O.). '

T arm sta d t, den 18. März 1920.

Hessisches Landes-Arbers- und Wirtsichaftsamt. R a ab.

Bckatttttmachrrng.

Betr.: Ausbruch der Räude bei einem Pferde der Wilhelm S ch e p p Witwe in S a a s e n.

Bei einem Pferde der Wilhelm Schepp Wickvc in Saasen ist die Räude festgesteckt wurden. Tie Sperrmaßrcg.ln sind von uns angeordnet worden.

Gießen, den 3. Mai 1920.

_________Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m min g en.

Vekttnrrtmachttug.

Betr.: Pferderäude in Grünberg und Stockhausen.

Tie Räude bei dem Pferde des Sebastian Riedmann in Grün berg und des Heinrich B r ä u n i n g in Stock h a u s e n ist erloschen. Tie angeordneten Sperrmaßnahmen sind hiermit antgehoben.

G i e ft e n , den 3. Mai 1920.'

Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemminge n.

BcktilrnLmachurrg.

Betr.: Ausbruch der Räude unter der Schafherde in Nieder- B e isi n g en.

Untm der Schafherde in Ri e d e r - B e > s i n g e n ist die Rande test gelte lt wordeu. Tie -erforderlichen Spe rrmaßnahmen werden hiermit ungeordnet.

Gießen, den 3. Mai 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemminge n.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 15.-30. April.1920 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Zwicker mit'Futteral, 1 Paar. Tamenhandsch'G"

1 goldene Vorstecknadel, Ansichtspostkarten, 1 goldener Ring' 1 Nickeluhrkette, 1 silberne Rockuad l, 1 Zollstock 1 Ketten­armband, 1 silberne Brosche, 1 Kinderhalsk-tte. 1 Geld- ka'chchen mit Inhalt. 1 Korallenkettchen, 1 Stahlstock ein Tamenregeuichirm nnd Papiergeld;

verloren: 1. kleine goldene Nadel, 1 Kinderhandt.äschchen mit 1 Taschentuch und Geldbeutel mit 6 Pf. Inhalt 1 Brief- mit 700 Mk. Inhalt, 1 braunes Portemonnaie mit etwa ,0 Mk. Inhalt, 1 Trauring, gez. C. Sch 7 3 11 1 goldene Brosche mit Korallen besetzt, 1. schwarzes Kinde, - Portemonnaie mit 18 Mk. und Brotmarken Inhalt l -veil von einem si bernen Weinzivfel, blau-weiß, g.std, 1 schwimes Portemonnaie mit 2.10 Mk. sowie einer MonatSsahick'rte Ließen-ReiZkirchen, aut NamenWilh-lm Tamm" lautend kecke UUb 1 Herrenuhr mit Goldrand und stiickel-

Dck?'!'^angsberechtichcn der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei niis geltend zu machen

,Di>' dlbhnlung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr a"r-1-

__Polizeiamt Gießen. La u t eschl ä g er.

Druck der Brühl'schen Universttäts-Auch- und St-rndruck-rei. R. Lavgr. Kirsreu