Ausgabe 
7.5.1920
 
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AmtsverkimdigMgMatt

für die provinzial-irektion Gberheffen und für das Kreisamt Siehe».

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 61 7. M.ii 1920

~ Regelung des Arbeitsverhältnisses russischer Internierter (früherer Kriegsgefangener). Förderung der Volksbildung in Hessen. Lehrerversammlungen. - Ausführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Viehseuchen. Gefunden, verloren.

Betr.: Rcichstagswahl 1920.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereten der Landgemeinden des Kreises.

' Im Anschluß an unser Ausschreiben vom 4. d. M. ver­weisen wir zunächst auf das im Reichsgesetzblatt Nr. 87 von 1920 abgedruckte Reichswahlgesetz vom 27. April 1920.

Die Wählerlisten sind vor der Offenlegung noch einmal darauf zu prüfen, ob die Eintragungen mit den §§ 91 und 92 der Reichswahlordnung übereinstimmen und vollständig sind.

Wenn das Wahlrecht eines Wählers ruht oder wenn der Wähler in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist, so ist in der SpalteBemerkungen" einzutragenruht" oderbe­hindert".

Ferner machen wir noch auf § 2 Abs. 2 der Reichswahlord- nung aufmerksam, wonach bei Personen, deren Wahlrecht ruht, oder die in der Ausübung des Wahlrechts am Wahltage be­hindert sind, falls ihre Aufnahme in die Wählerliste gleich­wohl stattgesnnden hat, in der SpalteBemerkungen" ein» zutragen istruht" oderbehindert". Nachträge sind ohne wei­teren Vermerk in die Wäblernste aufziinchmen. Etwaige Belege sind dem Hauptstück der Wählerliste beizufügen.

Bezüglich ber. Einwendungen gegen die Wählerliste ist zu beachten, daß derjenige, der die Liste für unrichtig oder un­vollständig hält, dies bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Bürgermeisterei oder einem von ihr Beauftragten schrift­lich anzeigen oder innerhalb ber, für bie Auslegung der Listen bestimmten Dienststunden zur Niederschrift geben kann. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat er für sie die Beweismittel herbeizubringen.

Nach Ablaufs der AusleaUngsfrist können Wähler nur in Er­ledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche in die Wählerliste aus­genommen werden vgl. §8 1416 der Reichswablordnung.

Bezüglich der Wählbarkeit bemerken wir, daß das Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 des Reichswahlgesetzes vom 27. April 1920 für die Soldaten ruht. Zu den Soldaten im Sinne dieser Vorschrift gehören die Offiziere einschließlich Sanitüts-, Veterinär-, Feuer­werks- und Zeugofsiziere, die Deckoffiziere, die Unteroffiziere und Mannschaften des Heeres und der Marine. Militärbeamte gehören nicht zu den Soldaten im Sinne dieser Vorschrift. *

Gießen, den 6. Mai 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Betr.: Reichstagswahl 1920; hier: Wahlscheine.

An den Oberbürgermeister zu ließen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachfolgenden Vor­schriften, die genau zu beachten sind.

8 13 des Reichswahlgesctzcs bestimmt:

Jeder Wähler kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerliste er eingetragen ist. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirke wällen.

Wenn einem Wähler ein Wahlschein auszustellen ist. darüber enthalten die 88 57 der Reichswablordnung nähere Bestimmun­gen. Tie Zuständigkeit zur Ausstellung, des Wahlscheins ist in 8 8 geregelt.

Von der Gemeindebehörde ist der Wäl^schein in den Fällen der 88 5, 7 nach dem unten beigefügten Vordruck 1, sonst nach dem Vordrucke 2 auszustellen.

Haben Wähler einen Wahlschein erhalten, so ist in der Spalte Bemerkungen" der Wählerliste in auffälliger Weise einzu­tragengestrichen. Wahlschein".

Ter Wahlschein nach Vordruck 1 berechtigt zur Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirke des Reichs, der Wahlschein nach Vordruck 2 zur Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirke innerhalb des Bezirks der ausstellenden Gemeindebehörde 88 H, 12 der Reichswaylordnung.

Beschwerden über Versagung eines . Wahlscheins entscheidet der Kreisausschuß.

Bon den Vordrucken werden wir Ihnen nach deren Eintreffen alsbald je ein Eremvlar zusenden. Weitere Exemplare sind von Ihnen bei der Herbert'schen Buchdruckerei in Darmstadt in einem dem mutmaßlichen Bedürfnisse entsprechenden Umfang zu bestellen.

\

Im Notfälle ist handschriftliche Herstellung des Wahlscheins ge­boten.

Gießen, den 6. Mai 1920. i

Kreisamt Gießen.

Dr. U sin ger.

Vordruck 1.

Wahlschein

zur Reichstagswahl am . . . .....

Der nachstehend benannte Reichsangehörige:

Zuname:

Vorname:

geboren am:

Stand oder Gewerbe: ..... . '

wohnhaft in:......

Straße und Hausnummer:

der durch Abwesenheit vom Wohnort, durch Fortzug oder durch eine in Ausübung militärischer Treuste zugezogene Körperbeschädi­gung nachweislich verhindert ist, in seinem Wahlbezirke zu wählen, ist wahlberechtigt. Er ist hier in der Wählerliste gestrichen und kann unter Abgabe dieses Wahlscheins in einem beliebigen Wahlbezirk ohne Eintragung in die Wählerliste oder Wahlkartei seine Stimme abgeben.

den . . . . 19 .

(Ort)

Ter

(Dienstsiegel.) (Unterschrift.)

Vordruck 2.

Wahlschein i

für Deutsche ohne inländischen Wohnsitz bei vorübergehendem Aufenthalt int Inland

zur Reichstagswahl am . . .

Der nachstehend benannte Reichsangehörige:

Zuname: . i

Vorname: .

geboren am: ' ' '

Stand oder Gewerbe: . ...

wohnhaft in:

der nachweislich int Inland 'keinen Wohnsitz 'hat, am Wahltag sich aber vorübergehend im Inland aufhält, ist wahlberechtigt und kann unter Abgabe dieses Wahlscheins in jedem beliebigen Wahl­bezirke der Stadt Gemeinde .... ohne Eintragung in die Wählerliste oder Wahlkartei seine Stimme abgeben.

., den . . . . 19 .

Ter ......

(Unterschrift.)

Nachstehend bringen wir die uns von der Kommandantur des Kriegsgefangenenlagers Kassel mitgeteilten' neuen Bestimmungen über Gestellung von russischen Internierten zur Kenntnis der Interessenten.

Tie Vorschriften über die Beibringung von Bescheinigungen, daß 'keine deutschen Arbeiter zu haben sind, sind dahin geändert, daß nur noch eine Bescheinigung des Landesamtes für Arbeits­nachweis in Frankfurt a. M Große Friedberger Straße 28, notwendig ist.

Gießen, den 28. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Bedingungen

für Herstellung und Regelung des Arbeitsverhältnisses russischer Internierter (früherer Kriegsgefangener) zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Arbeitgebern.

1. Unterbringung und Verpflegung der russi­schen Internierten sind von dem Arbeitgeber für die ganze Dauer des Arbeitsverl'iältnifses nach Maßgabe der für deutsche Arbeiter billigen tariflichen oder ortsüblichen Vereinbarungen zu bewirken. Beschwerden über unzureichende Unterbringung und Verpflegung der russischen Internierten sind von diesem grundsätzlich beim En's- oder Gemeindevorstand anzubringen. Es steht den Inter­nierten frei, die weitere Beschwerde an die Lagerverwaltung zu richten, sofern eine Einigung nicht erzielt ist.

(Ort)

(Tienstsiegel.)