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Kleie, die dem Müller Aberlassen wird, darf von diesem nicht verbraucht oder verkauft werden. Sie ist vielmehr der Landesfuttermittelstelle zu Darmstadt $ur Verfügung 511 stellen Die übernommenen Kleiemcngen sind bei dem Namm des Selbstversorgers im Mahlbnch zu vermerken.
§ 28. Für den Befolg der vorstehmdm Vorschriften haften die landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer auch dann, wenn etwa Dritte au ihrer Stelle Handlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben habm.
_ S 29. Auf die Einziehung der Kostm finden nötigenfalls die Vorschriften Aber das Berwaltnngsbeitreibiungsverfahren entsprechende Anwendung.
§ 30 Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 80 der Reichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafen bis zu 50 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände und der Beobachtung der vorstehend erlassenen Anordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 5 Absatz 1—3 der Reich sgetreide- ordnung unzuverlässig erweist oder seiner Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 26 Absatz 3 Reichsgetreideordnung vernachlässigt, das Recht der Selbstversorgung entzogen und es köünen bei der Enteignung seine Bestände, abweichend von der Vorschrift in § 44 Absatz 3 Reichsgetreideordnung, dem Kommunalverband übereignet werden. In gleicher Weise können nach § 72 der Reichsgetreideordnung Vorräte, die der Unternehmer eines landwirtschastlichen Betriebes entgegen den zur Ueberwachung der Selbstversorger ergangenen Vorschriften zu.verwenden sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder in .beit Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten des Kommunalverbandes für verfallen erklärt werden. Müller, die gegen die vorstehenden Anordnungen verstoßen, haben außer Bestrafung die Schließung ihres Betriebes zu erwarten.
Gegen die Verfügungen ist Beschwerde zulässig,. Heber die Beschwerde entscheidet der Provinztalausschuß der Provinz Ober- Hessen endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 31. Diese Bekanntmachung tritt am 16. August 1920 in Kraft.
Gießen, den 30. Juli 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.
Betr.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.
Tie vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zur üffmt- lichen Kenntnis zu bringen. Selbstversorger uttd Müller sind besonders auf ihren Inhalt in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Auf die Durchführung der Vorschriften der Bekannt-, rnachung ist strengstens zu achten. Zuwiderhandlungen sind an- zuzeigen.
Hierzu wird noch folgendes bemerkt:
Schvotkarten dürfen erst dann ausgestellt werden, wenn, die zur Verfütterung freigegebenen Mengen feststehen. Verfügung acht den Ortsbehörden zu, sobald Vorschriften hierüber erlassen sind.
Gießen, den 30. Juli 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
illachstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen.
Gießen, den 3. August 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.
Bekanntmachung.
Schon jetzt laufen Klagen über den Obstdiebstahl ein. Wir geben deshalb hierdurch bekannt, daß die Gendarmerie, das 'Feld- schutzpersvnal und die Kreisstraßenwarte angewiesen sind, jeden Obstdiebstahl unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Tas Auslesen von Fallobst, ttt zu diesem Zweck! ntitgebrachten Gefäßen, Taschen, Säcken ustv., ist verboten und zieht Beschlagnahme des aufgelesenen Obstes und Anzeige nach sich. ;
Bei Nachtwachen ist dem hierzu beauftragten Personal das Tragen von Waffen gestattet.
Gießen, den 3. August 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Nultershausen.
3n Ruttershausen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
(Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Ruttershausen und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Staufenberg und Lollar sowie Kirchberg.
Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr. 64, vom 14. Mai in Nr. 65, vom 26. Mai in Nr. 72, vom 29. Mai in Nr. 74, vom 4. Juni in Nr. 76, vom 8. Juni in Nr. 78, vom 9. Funi in Nr. 80, vom 25. Juni in Nr. 8? und vom 13. Juli in Nr. 101 des Amtsverkündigungsblattes finden sinngemäß Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des St.B.B. mit Gefängnis.
Gießen, den 5. August 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 15.—31. Juli 1920 wurden (in hiesiger Stadt gefunden: 1 Uhrkettchen, 1 Kinderimterrückchen, 1 Tameuuhr, 1 Rocknadel, 1 Arbeitshose, 1 Zwicker, 1 Manschetten knöpf, 1 Kinderportemonnaie mit Inhalt, 1 Paket mit Inhalt, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Schildpattkamm, 1 Brosche; verloren: 1 Elfenbeinbrosche mit Rose, 1 Brieftasche mit 800 Mark und Karte der Mnsikveveinignng Inhalt, 1 Portemonnaie mit 120 Mark und Urlaubsschein Inhalt, 1 Herrenuhr mit Goldbeschlag und Haarkette, 1 Paar Trikotbade- . Hosen, 1 Brieftäschchen mit etwa 300 Mark und verschiedenen Schriftstücken Inhalt, 1 goldene Tamen-Armbanduhr mit Lederarmband, 1 schwarze Tameuuhr mit Sektzipfel, 1 silberne Armbanduhr mit gleicher Kette und goldenem Zifferblatt, 1 Aktendeckel (blau) mit eingehefteter Liste, 1 goldener Trauring gez. K. H. 3. 9. 1911, 1 Zwicker mit schwarzer Einfassung und 1 schwarze Armbanduhr in einem braunen Lederarmband.
Während der letzten Spielzeit im Stadttheater dahier liegen geblieben: 1 Brosche, Spazierstöcke, Futterale und bergt
Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei nns geltend zn machen.
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem .Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nachf- mittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.
Gießen, den 2. August 1920. •
Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch l ä g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Bergheim; hier: den Zuteilungsplan. In der Zeit vom 9. bis einschließlich 23. August lsd. Js. liegen die Arbeiten des III. Abschnitts auf dem Rathanse zur Einsicht der Beteiligten offen, nnd zwar:
in Grüuingen vom 9. bis einschließlich 13. August 1920,
in Torf-Güll vom 14. bis! einschließlich 18. August 1920
in Holzheim vom 19. bis einschließlich 23. August 1920.
Es sind dies:
1. 5 Zuteilungskarten,
2. die geometrische Jnhaltsberechnung I und II,
3. die trigonometrische Jnhaltsberechnung,
4. die Gütergeschosse Band I und II,
5. die Zusammenstellung der Geschosse,
6. das Verzeichnis der Zuteilung,
7. Kvmmissionsbeschluß über Zuschläge zum Geldaüsgleich vom 12. Ium 1920 Ziffer 2,
8. Kommissionsbeschluß über Entschädigungen für Ernteausfall vom 12. Juni 1920 Ziffer 3, ‘ ' (
9. Kommissionsbeschluß über Verlegung von Grundstücken aus der Gemarkung Bergheim nach Grüuingen vom 24 Januar 1920. '
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegien findet T tcn s t a g d e n 2 4. A u gnst 19 20, vormitt ag s ", 10 U h r, auf dem Rathanfe zu Holzheim statt, wozu ich bte Beteuigten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Tie Vorzeigung der neuen Ersatzgrundstücke findet statt: pcreita g, den 2 0. Au gnst 19 20, vormittags 9 llfir »...Zusammenkunft hierzu am OrtsäuSgang Holzheim nach Torf- Gull.
Friedberg, den 28. Juli 1920.
Ter Hessische Feldbereiuigungskommissär. Dr. I auu, Regierungsrat.
Druck der Brü blichen Unlverfitäts-Vuch. und Sttinbru^äioi. R. Lange, ©i»gen


