Amtsverkjindigungzblatt
für die Provinzialdirektion Gberheßen und für dar Ureisamt Eichen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. 9iut durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 74
3 In ui
1920
n? k s - Re b er fich k - 9>eichstagswahl: Einsendung des Wahlergebnis, Wahlscheine. — Vereidigung der öffentlichen Beamten. - Benutzung von
3“ ^ch«nschaft!ichen Zwecken. - Petroleumversorgung. - Nachweisungen über das Volksschulwesen. - Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. Bezug der bestellten ll,ahrmittel. - Gebührnisse der Feuervisitatoren. — Lrwerbslosenfürsorge. - Fleischbeschau. - Viehseuchen - _________________Feldbereinigung Muschenheim. - Dienstnachrichten.
Betr. : Tie Reichst,agswähl 1920. ■■
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Im letzten Absatz unseres Ausschreibens vom 20. Mat ljd. Is ist bereits verfügt, daß, die Wahlvorsteher in den Landgemeinden des Kreises das' Wahlergebnis sofort fcstzu- stellen uird alsdann die Wahlniederschristen mir allen zugehörigen, als Anlagen fortlaufeiid zu numerierenden Schriftstücken, tvenn irgend möglich noch am Abend des 6.1 u n i, gut und sicher verpackt den Bürgermeistereien (Gemeindevorstanden) zu behändigen haben.
Zu den Anlagen der Wahlniederschrist gehören z. B.: die Stimmliste und die Gegenliste; ein Exemplar der handschriftlich oder durch Plakatanschlag innerhalb der Gemeinde zu erlassenden Bekanntmachung (§ 41 Absatz 2 R.W.O.) im Zusammenhang! mit dem. im Absatz 5 unserer in Nr. 67 des Amtsverkündigungsq blattes abgedruckten Bekanntmachung vom 18. Blai lfd. Is. Ver- sügten; bei Beanstandung voir Wahlscheinen die verschlossenen Umschl-äge mit den Stimmzetteln sowie die Wahlscheine (8 48 Absatz 3 Satz 3 R.W.O.); Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit Beschluß, gefaßt wurde (§ 56 Absatz 1 R.W.O.); Umschläge samt Inhalt, wenn Stimmzettel wegen Beschassenheit der Umschläge für ungültig erklärt morden sind. (8 56 Absatz 2 R.W.O.).
Es kann den Bürgermeistereien nicht dringend genug empfohlen werden, dahin zu wirken, daß das Wahlergebnis noch am Wahltag selbst festgestellt wird und daß sie, gleichfalls noch am Abend des Wahltages, in den Besitz der Wahlakten nebst allen zugehörigen Schriftstücken gelangen, da aus ministerielle An- ordnung zur schleunigsten Beförderung der Wahlakten an uns ein Kurierdienst eingerichtet ist, bezüglich dessen das Nachstehende gilt:
Es sind von den B ü r g e r m e i st e r e ien bis Montag den 7. )unl, vormittags U Uhr, in gut und s i ch e r v e r p a ck t e n und versiegelten Paketen abzugeben:
1. bei der Bürgermeisterei Grünberg die Wahlakten aus den (Semei n d e n Beltershain, Ettingshausen, Göbelnrod, Grünberg, Lauter, Lumda, Münster, Queckborn, Reinhards- Hain, Röthges, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain;
2. bei der Bürgermeisterei Reiskirchen die Wahlakten aus den Gemeinden Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Großen-Buseck, Harbach, Hattenrod, Lindenstruth, Oppenrod, Reiskirchen, Saasen;
3. bei der Bürgermeisterei Londorf die Wahlakten aus derc Gemeinden Allenoorf a. d. Lumda, Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Odenhausen, Rüddingshausen, Treis a. d. Lumda, Weitershaiu;
4, bei der Bürgermeisterei Isungen die Wahlakten aus den Gemeinden Bellersheim, Bettenhausen, Hungen, Inheiden, Langsdorf, Langd, Nonnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen, Rodheim, Sternheim, Trais-Horloff, Utphe, Billingen;
5. bei der Bürgermeisterei Lich die Wahlakten aus den Gemeinden Albach, Birklar, Dorf-Güll, Eberstadt, Gröningen, Holzheim, Lich, Bkuschenheim, Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern;
6. bei der Bürgermeisterei Lollar die Wahlakten a u s d e n Gern e i n d e n Daubringen, Lollar, Mainzlar, Ruttershausen, Staufenberg;
7. bei dem Ureisamt Gieszen (Zimmer 4) die Wahlakten aus den Gemeinden Allendorf a d. Lahn, Alten- Buseck, Annerod, Garbenteich, Gooßen-Linden, Heuchelheim, Hausen, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Röogen, Steinbach, Trohe, Watzenborn, Wieseck.
Tie Bürgermeistereien Grünberg, Reiskirchen, Londorf, Hungen, Lich und Lollar werden hiermit ersucht, die nach Ziffer 1—6 vorstehend bei ihnen abzugebenden Wahlakten entgegenzunehmen und sie, in eine r Sendung verpackt, durch zuverlässige Boten so schleunigst hierher zu senden, daß die Boten spätestens am 7. I u n i, abends 5 Uhr, bei uns eingetroffen sind. Kostenrechnung^für die Sendung der Boten und etwaige nach dem folgenden Satz notwendig werdende Telephongespräche sind hierher einzureichen. Tie Kosten weroen ersetzt.
Tie vorgenannten Bürgermeistereien werden weiter ersucht, in der Zeit zwischen 11 und 12 U hr vormittags des 7. Juni telephonisch hierher mitzuteilen, ans welchen Gemeinden etwa Wählakten bis 11 Uhr vormittags bei
ihnen nicht eingegangen sind. Tie hiernach uns als rückständig gemeldeten B ü r g e r m e i st e r e i e n werden 'hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß wir, um die uns gesetzten Termine enthalten zu können, genötigt sein werden, wegen Feststellung des Verbleibs der Wahlakten auf Kosten der «äumigen ein Automobil in die betreffenden Gemeinden zu senden. Wegen des Näheren hierüber verweisen wir auf ein beit Bürgermeistereien zugehendes übergedrucktes Ausschreiben von heute.
Gießen, den 1. Juni 1920.
Kreisamt Gießen.
__Dr. Usinger.___________________________
Bekinitttmachung
über Ausstellung von Wahlscheinen zur Reichstagswahl am 6. Juni 1920. Vom 26. Mai 1920.
Auf Grund des § 90 der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Rmchs-Gesetzbl. S. 713) bestimme ich für die Wahlen zum Reichstag am 6. Juni 1920 folgendes:
.. § 1.- Ohne Eintragung in eine Wählerliste oder Wahlkartei und aui Antrag mit einem Wahlschein zu versehen:
1. Ehemalige Soldaten der Wehrmacht, die wegen Ruhen des Wahlrechts in die Wählerliste oder Wahlkartei nicht eingetragen, oder deren Namen dort mit den: Vermerk „ruht" versehen worden sind, wenn der Grund für das Ruhen des Wahlrechts nachträglich weggefallen ist;
2. Auslanddeutsche und ehemalige Angehörige der Abtretungs- gebiete, die nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Wählerlisten und Wahlkarteien ihren Wohnort in das Inland verlegt haben;
3. Kriegsteilnehmer und im Ausland zurückgehaltene Reichsangehörige, die nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Wählerlisten und Wahlkarteien in das Inland zurückgekehrt sind;
4. Ehemalige Angehörige Elfaß-Lothringens, die nachträglich die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Lande erworben haben.
§ 2. Ter Wahlschein ist nach dem Vordruck in der Anlage auszustellen.
Zuständig zur Ausstellung ist die Gemeindebehörde des Wohnorts. § 85 der Reichswahlordnung gilt sinngemäß. Sind die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Person des Antragstellers nicht erfüllt, so ist die Gemeindebehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsteller zur Zeit der Ausstellung des Antrags oder am Wahltage aufhält.
Die Ausstellung des Wahlscheins kann bis zur Uebersendung des zweiten Stücks der Wählerliste oder Wählkartei an den Wahl- vorstdber (8 13 Abs. 1 der Reichs'waWordnung) beantragt werden. . Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung tn Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1920.
Der Reichsminister des Innern: Ko ch.
W a 'h l s ch e i it z u r R e i ch Stags w a h l am 6. Juni 1920.
Der nachstehend benannte Reichsangehörige: Zuname: .....
Vorname: i
geboren am:
. Stand oder Gewerbe
wohnhaft in: .
Straße und Hausnummer: .......
kann unter Abgabe dieses Wahlscheins in einem beliebigen Wahlbezirk ohne Eiiitragiing in die Wählerliste oder Wahlkartei seine 'Stimme abgeben. den . . .
(Ort)
. ' Der ....
(Dienstsiegel)
m r ^Unterschrift)
B e t r.: Wie oben. ----
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- mei,tereien der Landgemeinden des Kreises.
, '%’.r Erweisen auf die vorstehende Bekanntmachung, nach welcher Lie bet Anträgen auf Ausstellung von Wahlscheinen verfahren wollen.
Gießen, den 1. Juni 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Ufinger. .


