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L ^.Einfuhr der auf Grund des §6, Ziffer. 1 bis 10, 12 uffd 14 bft, Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 lReichs- -L®’ 303) vom Zoll befreiten Gegenstände, soweit cS sich Nicht um Edelsteine oder echte Perlen, sowie mit Edel- steinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände un Werte von mehr als zweihundert Mark bandelt, auch wenn sie als angelegter ÄchmUck aus der Person getragen werden. Der ReichSkoinniissar für Aus- und Ein- fuhrbetmlligung kann weitere Beschränkungen vorschreiben:
2. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grcnzverkc-Hr für dce Bewohner des Grenzbezirks;
3. die Einfuhr von Gegenständen bei einem bestehenden Ver- edelnngSvcrkehr sowie im Ansbesserungs- und Rllckwaren- vertehr, soiveit es sich nicht um Edelsteine ober echte Perlen .oder mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände handelt und soweit nicht wnst bestimmte Gegenstände durch den Rcichskommissar für Aus- Und Einfuhrbewilligung hiervon ausgenommen werden;
4. die Einfuhr von Tienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder Regierungen und von Gesandtschaftsgut tm Sinne von Teil II, Ziffer 9 und 22 der Anleitung für die Zollabfertigung;
5. die Einfuhr von Lebensmitteln, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs für die im Deutschen Reiche zugelassenen Bernfskonsuln fremder Regierun- gm, ihre Familienangehörigen oder ihr ausländisches Personal;
6. die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Ansnahmescheine;
7. die Einfuhr nachweislich unentgeltlicher Sendungen an inländische Empfänger zu ihrem persönlichen Bedarf, sowie die Einfuhr von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen in Postpaketen nach näherer Anweisung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung;
8. die Einfuhr von Schiffsproviant für den -eigenen Bedarf des Schiffes.
, §4. Der Reichsbeauftragte für die Ueberwachung der Ein- nnd Ausfuhr IN Berlin und seine Bevollmächtigten, sowie die Behörden und Beamten der Zollverwaltung und des Poliz i- und Sicherheitsdienstes sind bei Durchführung ihrer Aufgaben befugt:
1. Bahn- und Hafcnanlagen, Eisenbahnzüge, Eisenbahnwagen und Schisse jederzeit zu betreten;
2. die Oesfnung von Räumen und Behältnissen, in denen verbotswidrig eingeführte Waren enthalten sind oder, vermutet werden, zu verlangen oder selbst vorzunehmen;
3. die Vorlage von Fracht-, Schiffs- und Zollpapieren sowie zur Ermittelung richtiger Angaben über die Herkunft von Waren die Vorlage von Rechnungen, Geschäftsbriefen und Geschäftsbüchern zur Einsichtnahme zu verlangen.
§ 5- Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tagender Verkündung in Kraft. / l ,
Berlin, den 22. März 1920.
Der Reichswirtschastsminister.
I. V.: Dr. Hirsch.
An die OrtSbolizeibeliöldci! nild die Mendärnicric des Kreises.
Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit ans die vorstehend abgedruckte
-Verordnung nebst den dazu erlassenen Ausführnngsbestimmungen.
Eine Kontrollstelle des R.ichSbeaustragtcn für die liebeu achung der Ein- und Ausfuhr befindet sich in Gicsten. Der Bevollmächtigte ist Herr Franz Götz. | ;
Giesten, den 27. April 1920.
Kreisamt Giesten.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung
über Baustoffbewirtschaftung.
In der letzten Zeit wurden eine Reihe von Ringofenziegeleimc auf Abbruch verkauft und dadurch die nicht Unbegründete Befürchtung gegeben, dast der späteren Baumaterialienerzeugnng unübersehbaren Schaden zugefügt werden kann. — Ich oestimme daher gemäß §§ 1, 4 und 6 der Reichsverordnnng über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918: .
t 8 1.
- Ringofenziegeleien im Freistaat Hessen dürfen ohne meine Vorherige schriftliche Genehmigung nicht abgebrochen oder sonstwie durch Veräusternng unersetzlicher Zubehörteile zur Betriebsauf- nähme außer Stande gesetzt werden.
§ 2.
Zuwiderhandlnngen können mit Gefängnis bis zu einem Jahre -oder Geldstrafe bis zu 100 000 Mark bestraft werden. Außerdem kann bestimnit werden, dast die Ziegelei auf Kosten des Zuwider- har.delndeir in den früheren Zustand wiederhergestellt wird.
_ 8 3.
Tie Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Darmstadt, den 14. April 1920.
Ter Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobftmachung in Hessen, gez. Dr. Wagner.
Bekantttmachuttft.
!B e t r.: Zulassung der von der Firma Sack u. Jnghardt zu Giesten hergestellten Kaminsteine zur Herstellung von Kaminen.
Das Ministerium des Innern hat genehmigt, dast die von der Firma Sack u. Jnghardt zu Giesten hergestellten Kaminsteine zur Ausführung von Schornsteinen im Kreise Giesten bis auf wei- itevcs und folgenden Bedingungen Verwendung finden dürfen:
1. Tie Kaminsteine müssen den in dem Prüsungszcugnis des Materialprüfungsamtes Berlin-Lichterfelde vom 21. April 1914 beschriebenen Steinen in der Fornc entsprechen und ihnen an Güte mindestens gleichwertig sein.
2. Die Wandstärke der Steine must mindestens 7 Zentimeter betragen Die Fugen müfielt im Innern mit Mörtel gut verstrichen werden. Im Aenstern ist der Kamin mit einem mindestens 2,5 Zentimeter starken Verputz zu versehen.
3. Lagerfugen dürfen nicht zwischen die Gebälke falleit.
4. Im übrigen sind die einschlägigen Bestimmungen des § 64 der, Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung matzgebend.
5. Die Befreiung wird, auch mit Rücksicht auf die Ergebnisse -der Prüfung in der Materialprüfuugsansialt, zunächst aus den Kreis Giesten beschränkt, bis weitere Erfahrungen über die Bewahrung der Kamine vorlicgen.
Bei dieser Befreiung wird ausdrücklich vorausgesetzt, dast die nach Art. 72 der allgemeinen Bauordnung anzuhörende Stadt- oder Gemeindevertretung nichts dagegen ainzuwenden hat. Hierbei bleibt cv.diesen Vertretungen überlassen, ob sie sich zu jedem Einzelsall annern oder zu derartigen Gesuchen allgemeine Stellung nehmen wollen.
Dec Befreiungsstempel ist für jedes Kaminrohr auf 10 Mk. bis Mm Hochstbetrag von 40 Mk. festgesetzt worden.
Giesten, den 28. April 1920.
Kreisamt Giesten. I. V.: W e l ck e r.
B er r.: Verordnung über Mastnahmen -gegen die Kapitalflucht.
All die evalisttlischeil Kircheiiborsiände des Kreises.
Wie aus dem nachstehend äbgedruckten Ausschreiben Nr. 44 vom 13. Dezember 1919 (Verordnungsblatt Nr. 20) entnommen wer- veu wolle, hat der Reichsfinanzminister zur Erleichterung der Vor- Ichrtften über die Mastnahmen gegen die Kapitalflucht eine auch im Deutschen Reichsanzeiger vom 28. Nov. 1919 (Nr. 27§> veröffent- Mjte Anordnung erlassen, wonach von diesen Vorschriften solche Wertpapiere ausgenommen sind, welche Eigentum der öffentlich- rcchtlichen Körperschaften oder solcher Stiftungen sind, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften unmittelbar vertvaliet werden, kon dteien Fällen genügt ein summarisches, mit Unterschrift und stempel der Behörde versehenes Verzeichnis der einzulösenden Zms- oder Gewinnanteilscheine.
wird nun darüber geklagt, dast manche Kassen sich w-ei- gern die Zinsscheine von Kirchen- und Pfarrbesoldungskapitalicn emzulösen, wenn nur das summarijche Verzeichnis vorgelegt wird. . Indem wir Sic ans das fragt. Ausschreiben nochmals besonders hinwet,en, fügen wir an, dast die Anordnung des Reichsfinanz- UilUisters im Reichsanzeiger veröffentlicht worden ist.
Giesten, den 28. April 1920.
Krcisamt Giesten. I. V.: Welcher.
Ausschreiben.
Zu Nr. O. K. 9723. Darmstadt, den 13. Dezember 1919 fectr.: Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht.
Das Obcrkoilsistorliiiii
an die evangelischen Kirchenvorstände.
, Nach der Verordnung über Mastnahmen gegen die Kapital- slucht vom 24. Oktober 1919 (Reichsgesetzblatt Nr. 206) dürfen Zins- oder Gewinnanteilscheine vott inländischen Wertpapieren nur nach erfolgter Hinterlegung der Wertpapiere oder mindestens der nanzen Zinsscheinbogen bei einer Bank eingelöst werden. Weiter rst bestimmt, daß diese Vorschrift keine Anwendung findet, wenn dem zuständigen Finanzamt ein Verzeichnis der Wertpapiere in doppelter Ausfertigung eingereicht wird.
Der Reichsminister der Finanzen hat nun zur Erleichterung dieser Vorichrrften eine Anordnung erlassen, nach der von den Bvr- schrifteii dieser Verordnung solche Wertpapiere ausgenommen sind welche Eigentum öffentlich-rechtlicher Körpekschasten oder solcher Stiftungen sind, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften un- 'mtttelbar verwaltet werden. In diesen Fällen genügt ein s u m m a - rrsches, mit Unterschrift nnd Stempel der Behörde versehenes Verzeichnis der emzulösenden Zins- oder Gewinnanteilscheine
Da diese Ansnahmcbestimmnng für Sie zutrifft, empfehlen wir sIhnen, die erforderlichen Verzeichnisse alsbald anfzustcllen und mit Ihrer Unterschrift und Stempel versehen, aufznbewahren, sowie von weiteren Mastnahmen abzusehen.
D. Nebel. . Sonne.
Druck der Brübl'lchen UnroerRtäis«®u(fh und Steinbruck <?rei. R. Longe, Girhen


