Ausgabe 
1.7.1920
 
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kunft zu erteilen und ihren Anweisungen Folge zu leisten Er hat insbesondere nach diesen Anweisungen die Ablieferung zu fördern die Tätigkeit der Jommisfiouäre der Reichsgetreidestelle zu über­wachen und die Kommissionäre beim Erwerbe des Getreides zu unterstützen.

§ 28. Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von ihr festgestellten Vordruck monatlich die Zu- und ?lb- schuge an Saatgut anzuzeigen. Er, hat ferner alle außergewöhn­lichen Veränderungen an den beschlagnahmten Vorräten sofort nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen.

Der Kommunalverband hat von den ihm nach § 7 zugegan­genen Anzeigen sofort der Reichsgetreidestclle Mitteilung zu nw. -i

l s,23-, ,®rie ReichSgetreidestelle bestellt für den Bezirk jedes Nicht selbstliefernden Kommnnalverbandes (§ 33) einen oder niehrere vom Kommunalverbande vorziischlagende Kommissionäre, durch die ver Erwerb des Getreides erfolgt. Die Anzahl der Kommissionäre bestimmt die ReichSgetreidestelle nach Anhörung des Kommunal- verbandes. Falls das Vertragsverhältnis mit einem Kommissionär endet, hat die ReichSgetreidestelle dem Kommunalverbaud Gelegen­heit zu geben, einen anderen Kommissionär vorzuschlagcn.

Bei der Ausivahl der Kommissionäre ist der .handel, der im Kommunalverbande schon im Frieden tätig war, tunlichst zu be- rückfichtlgen. Als Kommissionäre können nur Händler und Ge­nossenschaften, die schon bisher in unmittelbarem Verkehr mit den Erzeugern im Kominunalverband als Aufkäufer von Getreide tätig waren, sowie solche Personen bestellt werden, die am 31. Juli 1914 Angestellte solcher Händler oder Genosfeiischaften waren. Unter­nehmer von Mühlenbetrieben oder Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen nicht als Kommissionäre bestellt werden. Verträge, nack J)enen die Kommissionäre einen Teil ihrer Kom­missionsgebühren an den Kominunalverband abzuführen haben, sind ohne vorherige Zustimmung der ReichSgetreidestelle nichtig. Ber- träge, durch die mit Rücksicht auf die Bestellung als Kommissionär ein Entgelt zugesagt wird, sind nichtig.

Die Kommissionäre haben nach den Anweisungen der Reichs- gctreidestelle alle im Kommunalverbande vorhandenen Vorräte an Getreide,. soweit sie nicht nach § 8, 9, 10, 44 den Unternehmern landwirtichaftlicher Betriebe zu belassen sind, zu erwerben und ab­zuliefern. Tie Kommissionäre unterstehen, unbeschadet ihrer Pflich­ten gegenüber der Reichsgetreidestelle, der Aufsicht des Komniunal- verbandes und haben diesem sowie nach dessen Anweisungen den Gemeinden in vorgeschriebener Form über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

§ 30. Ter Kommunalverband erhält für seine Tätigkeit nach den §§ 5, 22, 26, 27 von der Reichsgetreidestelle gemäß den von . ihr mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und. Landwirtschaft ausgestellten Grundsätzen eine Vergütung. Er hat hiervon den Gemeinden für ihre Hilfstütigkeit Vergütungen zu ge­währen, über deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde im Streit­fall endgültig entscheidet.

Prämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für beschleunigte oder vermehrte Ablieferung zahlt, sind nach den v Anweisungen der Reichsgetreidestelle zu verteilen. ;

§ 31. Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an Mehl rechtzeitig bei der ReichSgetreidestelle an­zufordern.

2. S e l b st!v i r t s ch a f t e n d e Ko m mu n a l ve r h ä n d e.

§ 32. Jeder Kominunalverband, dessen Ernte an Brotgetreide nach den Erfahrungen der Erntejahre 1918 und 1919 voraussicht­lich zur Versorgung seiner Bevölkerung bis zum 15. Juni 1921 ausreicht, hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juni 1920 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils (§ 18, Abs. Id) selbst wirt­schaften will. Will er selbst wirtschaften, so hat er gleichzeitig uachzuweisen, daß er zur Durchführung der Selbstwirtschaft, ins­besondere zur geeigneten Beschaffung der nötigen Geldmittel und zur Lagerung der Vorräte, in der Sage ist, sowie daß. er den Vor- , schriften der §§ 59, 64 genügt.

Die Landeszentralbehörde hat der ReichSgetreidestelle bis zum 20. Juni 1920 die Kommunal verbände mitzuteilen, die sie als Selbstwirtschafter anerkennen ivill. Die Reichsgetreidestelle kann gegen die Anerkennung bei der Landeszentralbehörde bis zum 5. Juli 1920 Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch darauf gestützt werden, daß der Kommunalverbaud im Erntejahr 1919 seine Pflichten nach § 24, Abs. 1 oder § 27 schuldhafterweise nicht erfüllt hat. Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1920 mitzuteilen, welche Kommunalverbände sie endgültig als.Selbstwirtschaster anerkannt hat.

Selbstwirtschastende Kominuualverbäilde dürfen das für ihre Selbstivirtschaft erworbene (§ 33) oder das ihnen von der Reichs­getreidestelle angewiesene (§ 34, Abs. 2) Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen lassen. Das jeweils zur Verfügung des Kommnnalverbandes stehende Mehl darf jedoch 'den Mehlbedarf eines Monats nicht übersteigen.

Selbstwirtschaftende Koinmunalverbünde haben ihre Verträge mit Mühlen nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grundsätzen schriftlich abzuschließen und dieser auf Verlangen vor­zulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichs- getreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig.

Stellt sich heraus, daß ein Kominunalverband den Verpslich- tungen der Selbstivirtschaft nicht genügt, oder erfüllt ein Kvmmu- .nalverband die ihm obliegende Ablieferungspflicht (§ 18, Abs. le, §24, Abs. 1) schuldhafterweisc nicht rechtzeitig, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbstivirtschaft entziehen. Die Reichsgetreidestelle kann bei der Laudeszentralbehörde die Eiit- ziehung beantragen. Falls die Landeszentralbehörde dein Antrag nicht itattgcben will, entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

,, § 33. Selbstwirt schäftende Kommunalverbände können das für Ne beschlagnahmte Getreide für eigene Rechnung eriverben und als Verkäufer an die Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingmi- gen.liefern (Selbstlieferung). Tie Sclbstlieferung kann nicht auf kmzclue Getreidearten beschränkt, iverdeu und hat sich vorbehaltlich der auf Griiild des § 8a getroffenen Bestimmungen, auf die ge- lamte uoit den Erzeugern abzuliefernde Menge zu erstrecken.

-4-ie selbstliefernden Kommunal verbände haben für den Er- w>nb des Getreides mindestens zivei Kommissionäre zii bestellen. ^ie Anzahl der Kommissionäre ist auf Verlangen der Reichs­getreidestclle zu erhöhen. § 29, Abs. 2 findet Anwendung. Die Verträge mit den Kommissionären sind nach den von der Reichs- getreldestelle ausgestellten Grundsätzen schriftlich abzuschließen und ihr aur Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zu­stimmung der ReichSgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, find nichtig. Ter ReichSgetreidestelle ist haibnionatlich. nad) einem Bon ihr festgestellten Vordruck eine genaue sstachweisuiig der ein» gelausten Mengen einzusenden.

Die Zuschläge, die die Reichsgetreidestclle für die an sie ab­gelieferten. Mengen zahlt, sind ohne Abzug an die Personen zst verteilen, die den Einkauf in unmittelbarem Verkehr mit den Erzeugern besorgen. Für die. Mengen, die der Komniiinalverbaud ziir Durchführung seiner Selbstwirtschaft erwirbt, sind an diese Personen dieselben Zuschläge zu zahlen, die die ReichSgetreidestelle dem Kommunalverbande für die aii sie abgelieferieu Mengen bezahlt.

Die Reichsgetreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche Zeiträume die zur Durchführung der Selbstivirtschaft des Koinmuiialverbaiidcs nötigen Mengen an Brotgetreide znrück- behalteu iverdeu dürfen. Außer.den hiernach sich ergebenden Mengen an Brotgetreide haben die selbstliefernden Kommnnalverbände alles von ihnen erworbene Getreide unverzüglich an die ReichSgetreidestelle abzuliefern. In Füllen dringenden Bedürfnisses kann die Reichs- getreidestelle die Lieferung von Brotgetreide aus den für die Sclbst- rotri) djaft bestimmten Vorräten nach .ihren Geschäftsbedingungen verlangen. Sie hat diese Mengen sobald tote möglich aus anderen Bezirken zitrückziiliefern, foiucit sie nicht aus den für den Korumu- nalvcrbaud beschlagnahmten Vorräten ersetzt werden können.

Stellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kominunalverband den ihm nach Abs. 1 bis 4 obliegenden Berpflichtungen nicht genügt, 1° rann uie ReichSgetreidestelle ihm das Recht der Selbstlieferung entziehen.

§34. Al acht der selbstwirtschaftende Kominunalverband von dem Di erbte der^ Selbstlieferung keinen Gebrauch ober wird ihm oaä -recht der Sselbstliefernng oder der Selbstivirtschaft entzogen, so bestellt die Reichsgetreidestelle für seinen Bezirk Kommisfionäre nach § 29.

Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rechte der Sclbstlieferiing keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, iveist die Reichsgetreidestelle die ihm für die verlorgungsberechtigte Bevölkerung zustehenden Mengen an Brot- gctreide bei den Koinmissionären seines Bezirks an. Die Abnahme und Bezahlung der Mengen sowie die Zahlung der den Kommissio- uaren zustcheiiden Vergütungen liegt bem Kommunalverband ob.

. § 3j. Jeder selbstwirtschaftende Koinmunalverband hat dafür zii sorgen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht.

§ 36. Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschafteude.n Kommunalverbaud nur Verlangen tu Fällen dringenden Bedürf­nisses nach ihren Geschäftsbedingungen

a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückzulicsern,

b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern, C.

c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung be­hilflich zu sein,

d) bei der Lagerung der für die Selbstivirtschaft bestimmten Vorräte loime bei der Geldbeschaffung behilflich zu seiu.

3. Aufgaben der Gemeinde n.

_ .§ 37- Die Gemälde hat dafür zu sorgen, daß das in ihrem »ejnt angebaute Getreide zweckentsprechend geerntet und ans- gcdrofchen wird. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die beschlag- uahmten und die nach §72, Abs. 1, Satz 3 sichergestellten Vorräte ziveckeulfprechcud ansbewahrt und orduiiugsmäßig behandelt iverdeu .. . ^uf Verlangen der nach § 6, Abs. 2 zuständigen Stellen hat he out zur Ernte, zur Erhaltung und Pflege, znm Ausdrusch oder £*ir Dsoumtug der Vorräte erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten (§ 6, Abs. 1) vorzuüehmen.

Die Gemeinde hat von den ihr nach § 7 Angegangenen An­zeigen dem Kommunalverband sofort Mitteilung ?,u machen.

(Fortsetzung folgt im nächsten AmtsverküudigiingSblatt.)

Druck b«<3rub!5d)en Un$»erfität».$u<b. und Slen-drucker-i. ?!. Longe,