Ausgabe 
1.6.1920
 
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Verordnung

die Abänderung der Ausführitttgs-Verordnung zium Gesetz über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend-.

Vom 14. Mai 1920.

Znr Herbeiführung -einer übereinstimmenden Regelung der Ftfcherei in den Grenzgewässern mit. Preußen wird in Aus- lührung des Nachtrags zu dem Fischereiabkommen zwischen Hessen Md Preußen vom 30. März 1917 (Regierungsblatt S. 102) die AusfÄhrungs-Vevordnung zum Gesetz über die Ausübung und den Schutz der Fischerei vom 14. Dezember 1887 (Regierungsblatt ®. 103) und vom 3. Oktober 1896 (Regierungsblatt S. 146) abgeändert, wie folgt:

Stör (Acipenser sturio) . . .

^Qt n(A/RUÜalc vlllSaris)- Lachs, (Saim'Samo 'solar)' Meerforelle (Lachsforelle, Silberlachs, Strandlachs, Trump) ^adno trutta), Zander (Sandart, Lu ioperca Sandra)

Machsch (Alse, Clupea alosa), Finte (Clupea finta), Hecht (Esox lucius), Nordseeschnäbel (Coregonus oxyrhynchus), Sorte (Barbus fluviatilis), Aesche (Thymallus vulgaris ßorpfen (Cvprinus carpio) . . . . ......6

Klei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) "...

notu®ö£)eI (S9ualius cephalus), Aland, (Nerfling, Idus mela-

Lchlei (Tinea vulgaris), Forelle (Trutta fario) ' '

Karausche (Gerassins vulgaris), Rotfeder (Scardinms erythrodthalmus), Plötze (Rotauge (Leu iscus rutilus), Barsch (Perca fluviatilis)...... '

Krebs (Flußkrebs, Astacus fluviatilis)...... § "

. Vorstehende Aenderungen treten mit dem 27. Mai 1920 tn aStrfi-amfeit Für dre Ausübung der Fischerei im Neckar bleiben dre Vorichriften der Vevordnung vom 29. Januar 1890 (Regie­rungsblatt S. 14) unberührt

. Darmstadt, den 14. Mai 1920.

n Y . . Hessisches Gesamtministerium:

I. ß 2 erhält folgenden Wortlaut:

Tie wöchentliche Schonzeit für alle Fischgattungen, mit Aus­nahme von Lack>s und Maifisch, erstreckt sich auf die Zeit von Sonntag morgen neun Uhr bis sechs Uhr abends (Sonntagschon- zert). Während dieser Zeit ist jede Art des Fischens, mit Aus­nahme des Angelns mit der Rute, in allen offenen Fischwassern untersagt; doch können die Fanggeräte der stillen Fischerei, d l) «Ä «J?-/ ^zogen noch gestoßen werden, zum Fange im nn Was!er bleiben. Zu den Fanggeräten der stillen Fischerei ge­hören namentlich Stellnetze, Aalh-amen, Ankerkuilen, Steerthamen, meu,m, Lengangeln, sowie Treib- (Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen. - -

Qv , ^if eiter ei auf Lachse und M-aifische mit Geräten jeder

litt xit rn Gemäßheit des Vertrags vom 30. Juni 1885 iTk Somstag abend sechs Uhr Ibis Sonntag abend sechs

Uhremzustellen."

8 4- ist für Satz 1 und 2 zu setzen:

.. "Dw Frühiahrs-Schonzeit wird für nachbenannte Gewässer jedeii Jahres, beide Tage ein-

geschlossen, festgesetzt. Wahrend der Frühjahrs-Schonzeit ist nur das Angeln mit der Rute und die stille Fischerei mit den in s 2 genannten Geraten und mit den zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungm und Geräten gestattet."

tw o b. Absatz 3, 4 und 5 kommen in Wegfall

1V. § 18 wird, wie folgt, geändert:

Fische und Krebse der nachbenannten Arten dürfen nur qe- r^nrtLto^r11'. Kopfspitze bis zum Ende des

Längchh b~C °'er Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende

60 000 Reststimmen einen Abgeordnetensitz zu Ein Rest von °ls. 30 000 Stimmen wird vollen 60 000glriJÄt Ä

idö-öiiöa^Iboi:fdylagc kann höchstens die gleiche Zahl der Äbgeord- iietensitze zugeteilt werden, die auf die ihm angesckloksenen wahlvorschläge entfallen sind. «ngricywstenen Krers-

Die Abgeordnetensitze werden aus die Bewerber nnrb ihrn Reihenfolge in den Wahlvorschlägen verteilt nad> vW

Darmstadt, den 28. Mai 1920

Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises'Nr. 22 Hessen-Darmstadt' Lorbacher.

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Betr.: Reichstagswätzl 1920. " -

Vorstehend^ die KreiswählVorschläge enthaltene Bekannt­machung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises Nr. 22 Hessen- Darmstadt vom 28 Mm d. I. wird hiermit veröffentlicht.

~em Oberburgerineister z;t Gießen und den T 1 r n d-erLandgemeinden desKrei-

fes gehen ^nderabdrucke zur Offenlegung in den Wahl­raumen zu. Tie Offenlegung je eines Exemplares in ijedem Wahl- ^aTM ist in i, 44 Absatz 4 der R.W.O. vvrgeschrieben

Gießen, den 31. Mai 1920.

Kreisamt Gießen.

___________ Dr. Usinger._________

Verordnung

äur Ausführung des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 lRclchsüesetzbl. S. 147). Vom 19. Mai 1920.

6^' 65 und 104 Ziffer II des Betriebsrätegesetzes Oont 4. Februar 1920 wird hiermit folgendes verordiiet:

A r t i k -e l I.

o Äu E 13n, Für die öffentlichen Behörden und Betriebe des Landes der Gemeinden und- der Gemeindeverbände und für die 5?U,CTliOuj^rcd;tlichen Körperschaften, die hinsichtlich der Dienstvcr- baltiiisie ihrer Beamten der Landesaussicht unterstehen, wird die Befugms, Bestimmungen nach Absatz 1 mld Absatz 4 des 8 13 M treffen, folgenden Stellen übertragen:

a) für die öffetttlichen Behörden und die Betriebe des Landes'

,, » dem zuständigen Ministerium,

'ul ,e öffentlichen Behörden und die Betriebe der Gemeinden und Gememdeverbände:

denl Vorstande der Gemeinde oder des Gemeindever- , bandes,

c) für die öffentlichen Körperschaften:

dem Borstande der Körperschaft. (

. Für die Anordnung der Vorstände zu b) und c) ist die vor­herige Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde erforderlich Wird sie versagt, so entscheidet auf Beschwerde das zuständige Ministerium endgültig.

Bei der Durchführung des Absatzes 1 des § 13 sind nur solche Beamten und Beamtelianwärter den Arbeitern oder Angestellteii gleichzustellen, welche die gleiche Tätigkeit ausübcn wie in Privat- betriebeit derselben Art Privatarbeiter oder Privatangestellte, und ferner solche Beamten und Beamtenanwärter, die als einzelne arbeiten enter größeren Anzahl von Arbeitnehmern zusammen- Artikeln.

r § 61. Bestimmungen über die Bildung- von Einzel- und Gesamtbetriebsraten, sowie die Abgrenzung ihrer Befugnisse gegen» emanöer, bei den Unternehmungen und Berivaltung-en der Länder, die sich über einen größeren Teil des Landgebietes oder über meh­rere Gememdeb-ezirke -erstrecken, sind- nach. Verhandlung mit den be­teiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer geson­dert für die einzelnen Zweige der Üandesverwaltung zu treffen. Zum Erlasse dieser Bestimmungen ist das Staatsiniiiisterium zu- stuiidig; es kann fedoch im Einzelfalle seine Zuständigkeit an die Ministerien und Landesümt-er für den Bereich ihrer Verwaltung übertragen.

. Für derartige Unternehmungen und Verwaltungen der Ge­meindeverbände wird die Befugnis, Bestimmungen der bezeichneten Art zu treffen, dem Vorstände des Gemeindevecbandes übertragen. Tie Bestimmungen bedürfen der Zustimmung- des zuständigen Mi-

Ausführungsvorschriften zu §§ 65 und 104 Absatz II bleiben Vorbehalten.

Darmstadt, bett 28. April 1920. -

Hessisches Gesamtministerium.

Ulrich. Henrich. Dr. Fulda. v. Brentano.

Betr.: Eraerbsl^osenfürsorge; hier: Nachweisung für den Monat An die Bürgermeistereien der Lmidflemeinden des Kreises

Aie Nachweisungen für den Monat Mai sind uns umgehend vorzulegen. (Bergt. Amtsblatt Nr 3 und 4 )

tfE'derte Forint,larNachweisung der Ausgaben usw." (Muster I) ist für dre Nachtveisung für den Monat Mai 1920 zu verwenden, so fern dasselbe Ihnen inzwischen nicht zugegangeit sem follte, ift es umgehend durch uns zu beziehen.

Greg en, den 27. Mai 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Ticnstnachrichtcn des Kreisamtcs.

Das Ministerium des Innern hat dem Komitee für den Pserde- Plaa 11 rrn die Erlaubnis erteilt, anläßlich des im Juli ds. Js da selb ft stattffndenden Pferde-, Fohlen- und Zt chtoww Marktes zu Pramnerungszwecken eine Lotterie zu veranstalt n und diese ausnahmsweife nach Maßgabe des vorgelegten Lotterie- plaus als Geldlotterie zur -Ausspielung zu bringen. Ziehunas-

13-,bull 1920. Es dürfen bis zu 30 000 Lose zu 1,20 Mk das ©tutf -aitSgegeßeit werden. Der Vertrieb der Lose ist in Lessen gestattet. Während der Zeit des Vertriebes der Lse zur 1 Klass! einer Preutzisch-Ätiddeutschen Staatslotterie ist Llnkündigung, Aus! gäbe und Vertrieb der Lose nicht gestattet

Tas Ministerium des Innern hat dem Präsidium des Bav- rtfchen Kriegerbundes tn München die Erlaubnis erteilt 10000

L?br zu Gunsten der Kriegsteilnehiner, Kriegsbeschädigten und Kriegslniiterb lebenen zu v-eranstaltenden Geldlotterie inner-, halb des Frelstaate- Hesten zu vertreiben. Nach dein von der genehmigten VcrlosungSplan dürfen 180 000

3U l oon 0 ausgegeben werden. Ziehnngstermin 14. Seo- f-lrrnr? r5UrtLr,53ettrfte5 in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulas,ungsstempel versehene Lose gelangen. Während ^r Zeü des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisck)- Süddeutichen Staatslottene ist Ankündigung, Ausgabe und Ver^ trieb der Lo e in He fen nicht gestattet

"-x d-r 'Srüf)Lieben Universitäts-Buch- und Stetnbru&erel R. Sange, Dietzen.