Ausgabe 
31.3.1919
 
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Für je 50 kg

2 Ungeschälte trockene WeidenftScke.

a) abgewipfelt, bis 27 mm cP (20 cm über bem Stammenbe gemessen) 6HO Mk.,

b) nicht abgewipfelt, auch unsortiert und über

27 mm cP 5,00 Mk.,

unsortiert, abgewipfolt 5,75 Mk.

Tie Preise verstehen sich für War«, tvelche güt gebündelt, frei von Streu, Wirrde und Erde geliefert wird.

3 . Geschälte weiße W e i d e n st ö ck e,

a> bis 15 mm Stärke

b) über 15 bis 18 mm Stärke c) über 18 bis 27 mm Stärke d) über 27 bis 32 mm Stärke

e) über 32 mm Stärke

18,00 9)tt,

20 cm über dem 16,00 Ml., Stammende 14,50 Mk., gemessen 12,00 Ml., 10,00 Ml.

Gekochte Weiden st ö ck c.

Für künstlich angetriebene oder gelochte Weidenstöcke dürfen 8,00 Mk. ?,h den für geschälte n»eiße Weidenstöcke festgesetzten Preisen (II, 3) für je 50 kg zugr schlagen werden Auf diesen Zuschlag dürfen ^lufschläge (S 2 Ms 2 Satz 3) nicht in Rechnung gestellt werden.

III Weidenspitzeu uiü) Mschnitte aus Schicnenherstvllmtg, Weidenskranch (Zopfstrauch).

Tie Preise entspreche den Preisen der ungeschälten Weiden, V^'N deneir sie geschnitten sind.

IV. Weidenabstrll.

Für je 50 kg 3,00 Mk.

§ 4. 4

Zahlungsbedingungen.

Tie festgesetzten Höchstpreise schliessen die Kosten der Beför­derung zum nächsten Güterbahnhof (bei Wagenladung frei Wag­gon) oder frei Postamt oder frei Lgaggon der nächsten, bent nll- gemeinen Verkehr dienenden Schiffsladcstelle, sowie die Kosten der Bündelimg, der Verladung jutb Verpackung ein Die Höchst­preise gelten für Banahlnrrg. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis 2 v. ö. Jahreszinsen über Reichsbanldislvnt neben hem Höchst­preis bereckmet werden. '

§6.

Anfragen, Anträge, Ausnahmen.

Alle Anfragen rmd Ltnträge, die diese Bekamrtmachuug be­treffen, auch Anträge aus Bewilligung von Ausuahmeir, sind an das Kommissariat der Zrincas-Rohsktoff^lbteifirng bei der Deutschen Holz - Vertrieb - Aktiengesellsckwst, Berlin SW 11, Königgräber Straße 100 a, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift ,.Betrifft Weiden" zu versehen.

§ 6.

Diese Bekanntmachung tritt am 12. Februar 1919 in Shnft.

Mit dem Inkrafttreten dieser BeÜrnnLmnchnna tritt die Be­kanntmachung Nr. H. M. 580/9. 18. K. R. bette ffend BestrmdS- erlfebung, Beschlagnälfme nnb Höchstpreise von Slkibtit, Weiden­stöcken, Weiden schien en, Weidenrinde, Weidenstäben, Weidenspitzeu^ Weidcustranch, WeidemrLM, Kopstvcidcn und stdaturrvhr (Glanz- nohr, Stnhlrohr usw.), vvm>21. September 1918 außer Kraft.

Berlin, den 8. Februar 1919.

Kriegs-Rohstoff-?lbtcilung.

Wvlffhügel.

Betr.: Tie Lage des hessischen Arbeitsmarktes: hier: Grtverte» losenunterststtzrlng.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kiteises.

Nach unserem Ausschreiben vonr 25. Januar 1919, Gießener Anzeiger Nr. 23, sind die Bürgermeistereien verpflickstet, an jebem Wochenschluß die Zal)l der Pcnffonen getrcmtt nach Mämcer und Frauen uns anzugeben, tvelä-e ErwerbSlosenuitterstützung erhalten. Aus den Nachweisungen, die monatlich gemäß Ziffer 1 unseres Amtsblattes Nr. 4 vom 16. Januar 1919 eingereichl werden, haben nur ersehen, daß eine ganze Anzahl von^rmeistereiem die Zahl der unterstützten Ertverbslvsen un5 wöchentlich nicht ge­meldet haben. Wir envarten deshalb, daß diese Mitteilung kibiftig Pünktlich erfolgt, da sie für unsere wöchentliche Berichterstattung an den StaatSkonnnissar für wirtschaftliche Temobilmachaina un­bedingt nötig ist.

Gießen, den 28. März,1919.

________Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann.

Betr.: Feldgeschtoorene.

An die Bürgcrmeisterkien der Landgemeinden des Kreises. . Soweit Sie noch mit Ihren Berichten rückständig sind, cr- nrnern Wir Sie an die Erledigung imseres Ausschreibens vvm 9 Januar 1919, Gießener Anzeiger Nr. SO, imt Frist von einer Woche.

Gießen, den 25. März 1919.

Kreisamt Gießen. I. B.: Langer in a u n.

Bekanntmachung.

Betr.: Wahl deS Arbeiterausschusses für di« KreiSstmhenvev» waltung des Kreises Gießen.

Für die Ausschußmitglieder sind im garrzen 5 Ersatzmänner zu wählen.

Gießen, den 27. März 1919.

Ter Wahlleiter.

Welcher, OberregierungSrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Sonntagsruhe im stehenden Handelsgewerbe toi der Stadt Gießen.

Die ab 1. April 1919 für die Stadt Gießen gültigen Be­stimmungen über die Beschäftigung-- und 8er* kauf Szeiten an Sonn- und Festtagen im stehenden Handelsgewerbe werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht,

I. Allgemeine Bestimmungen auf Grund der 88 105b Absatz 2 der Reichsg ewerbe o rdnung in Fassung der Verordnung vom 5. Februar 1919 und 41a Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung:

A. Im Handelsgetverbe dürfen Gehilstn, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nickt beschäftigt werben, sofern nicht Ausnahmen mtf Grund gesetzlicher Bestimmung zngelassen sind.

B. Soweit nach vvrstelinder Vorschrift Gehiljen, Lehrlmae und Arbeiter nicht beschäftigt tverden bftrfen, darf artch cm (Ge­werbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht stattfinden.

II. Ausnahmen auf Grund deS A 105b Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung in Fassung de r Ver­ordnung vom 5. Februar 1919

Vom Polizeiantt Gießen ist an den zwei letzten Sonn­tagen vor Ostern, dem letzten Sonntag vor Pfing­sten und den drei letzten Sonntagen vor Weih­nachten für alle Gewerbezweige des Handelsge­werbes, ausgenommen die Ge w e r be z w e i ge unter III B. dieser Bekanntmachung, der Oteincr bebe trieb in offenen Verkaufsstellen und die SkKräftigung von (Gehilfen, Lehr­lingen und Arbeitern zugelassen von 11 Uhr vormittag» bi - 6 Uhr nachmittags.

III. Ausnahmen auf Grund des 9 105e der Reichsgewerbeordnung

A. Beschäftigungs-undVerkaufszeitam 1. Oster-, 1. Psingst-und 1 Weihnachtsfeiertag:

1. Bäcker, Konditoren, Milch Händler und Mol­kereien, Metzger und Fleisch waren Händler, Gärtner und Blumenhändler:

Vvn 59 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittag» bis 12 Uhr mittags

2. Verkäufer von Roheis:

Don 59 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittag» bis 12 Uhr mittags am 1. Dfterfricrtng, wenn er nach dem 31. März fällt, und am 1. Pwigüseiertag

3. Bier-, Kolonialwaren-, Tabak, Zigarren- und Wein Händler:

Bon 89 Uhr vormittags uitb von 11 Uhr vormittag» bis 12 Uhr mittags.

B. Beschäftigungs- -ind Verkaufszeit an den übrigen Sonn -und Festtagen:

1. Bäcker, Konditoren, Milchhändler und Mol­kereien:

Von 5 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags.

2. Metzger und FleischtoarenHändler: Von 5 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags.

3. Gärtner und Blumenhändler:

Während der Monate Oktober bis einschließlich März von 79 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittag- bis 4 Uhr nachmittags, während der Monate April bi- einschließlich September von 79 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags.

'4. Verkäufer von Roheis:

In den Monaten Mai bis September rinschließlich von 6 UI;r vormittags bis 12 Uhr mittags, in den Monaten Oktober bis April einschließlich von 11 Uhr vor mittag» bis 3 Uhr nacknnittags.

5. Ba nda ge n ge schä ft c:

Von 11 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags

6. Zeitungsspediteure:

Austragen von Zeitungen zwiscl^n 7 und 8 Uhr vormittag». Sämtliche Ausnahnnn auf Grund des § 106 e der Reicks- adüerbeorbming werden zur Zeit einer Prüfung unterzogen. Die später ergebenden Anordnungen ivetben zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden.

Gießen, den 27. März 1919.

_______ Tas Polizeiamt Gießen. ^Gebhardt.

Druck der BrÜhpschen Universitäts-Buch, und Steindruck-rri. R Lange, Gieße,,.

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