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Dn'ck der Drühl'fchen UniversitätL-Buch. und Steinbrudterei. R Lange, Dieben.
Verordnung über die NeumiSstellung von Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge.
Aus Grund des Erlasses des Nates der Volksbeauflrag^n über die Errichtung des Reichsamts für die wirffchastlick-e Temobil- mackung vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) und cnf Grund der Verordnung der Reichsregierung über den Erlas; von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaft- nchc Demobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs-Gesetzbl S. 1339) wird verordnet, 1dü8 folgt:
_ 8 1. Tie Verordnung vom 23. Oktober 1914 (Reich?--Gesetzbl.
452) zur Blenderung der Verordnmig über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 tritt außer Kraft. Für die k 5,1 m Verkehr und die Kennzeichnung der im Eigentume
der Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge gelten wieder die Xforldjnftcn der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen von, 3 Februar 1910 (Reichs Aesetzbl. S. 389), mit der Mast- gäbe, daß künftig in die Kennzeichen der im Eigentume der Milr- tärverwaltuna stehenden Kraftfahrzeuge vor den zur Bezeichncmg des Bundesstaates (Verwaltungsbezirkes) dienenden Buchstaben (römischen Zistern) der rdmifrfie Buchstabe M in denselben Wb- ^b''"vgen, icdom in rvier Farbe, einzutragen ist.
r rr § »x. M Ablauf des 15. Avril 1919 verlieren sämtliche 8u- laftungSbescheinigungen und Kennzeichen, die auf Grund der Vor- orduung über den Verkehr mit .'Kraftfahrzeugen vom 3. Februar
Bekanntmachnnq.
®ctr.: Verordnung über die N-nmrsstellung von Zulassung^' befcheiniaimgen für Kraft'ahrzenge
Nach obiger Verordmmg des Nelchsininisterbimv für die loirfi fmaftlirfie Demobilmachung vom 21. Februar 1919 findet eine Neudurchnnmer,er>mg der Kraft'ahr enge und )'fusgabe neuer Zu- laisiinasbescheinigungen stalt. Wir ersuchen die Inhaber bcrbemi8 zugelasfenen Kraftfahrzeuge, sich bei uns Zimmer 9 die neii zuzu- teilenden Nummern angehen zu lassen. Die Kosten für die Her- MTimg der neuen Kennzeichen hat der Eigentümer be-t Fahr« Seugs zu tragen.
An das Poliztiamt (fließen, die Bürgermeistereien der Laitd- nrmeinben nnb die Gendarmerie des Kreises.
B e t r.: Wie oben.
Vorstehende Bekanntmachmig teilen wir Ihn«, zur Menntiii*e nähme mit.
Giesten, den 24. März 1919.
__Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________ Bckanntwachnttg
über den Anbau von Tabak im Iahcc 1919. Bom 14. SJi4r>il919, , Bundesratsverordnung vom 25. Septem-
ber 1915 über die Errichtung von Preisprüfun^'tellen und die -^-OungSregeluna m der Fällung vom t November 1915 (Re,chs-Gesetzblatt c. 607/728) wird verordnet, was folgt :
xJ Bekanntmachung über d«, Einbau von Tabak im Jahre 1917 vom 18 April 1917 piü auch für das Jahr 1919.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kerffmbima m Kraft.
Tarm stabt, den 14. März 1919.
hessisches Landesernähnmgsamt.
__ Neumann
Artikel XIV.
In den Be kannt machu ngen
Nr. L. 888/7. 17 K. R. A., betreffend Höchstpreise und Be- schlagnahme von Leder vom 20. Oktober 1917,
Nr. L. 111/7. 17 K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verlvendung und Meldepflicht von rohen Grvst- viehhöuten und Roßhäut«, vom 20. Oktober 1917,
Rr. L. 111/10. 18 K. R. A, betteifenb Beschlagnahme und Meldepflicht von ro^en Grostviehhäuten und Rosthäuten vom 19. Oktober 1918,
Nr. L. 700/7. 17 K. R. Ä., betreffend Höchstpreise von rohen Großvichl-äuten und Rosthäuten vom 20. Oktober 1917.
Nr. L. 111/11. 16 K. R. N., betreffeisb Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalb-, Schaf-, Lamm- und Ziegenfellen soivie von Leder daraus vom 20. Tezember 1916,
Nr L. 700/11. 16 K. R. A., betveffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm- und Ziegensell«, vom 20. Dezember 1916,
Rr. L. 1/2. 18 K. R. A., betreffend Höchstpreise für Eichen- und Fichtengerbrinde vom 28. Februar 1918,
Nr. L. 400/1. 17 K. R. A, betreffend Beschlagnahme und Beslandserhebung von Treibriemen vom 15. März 1917, tritt an die Stelle der Kriegsleder-Aktiengesellschaft die Deutsche Leder-Aktiengesellschaft.
Artikel XV.
Tiefe Bekanntmachung tritt am 1. März 1919 in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 1919.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Wolffhügel.
Anordnung
betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wertpapiere nach dem Ausland.
Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung der Verordnmig über ausländische .'crt Papiere vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 260) vom 1. März d. I. (Reichs-Gesetzbl. S. 264) 'ivird ’i/ier* mit anaeordnet:
1. Bis zum 31. März 1919 ist es verboten, ausländische Wert- । Papiere nach dem ?lusland au- nfuhren oder an eine im Ausland | ansäffige Person zu veräustern .er zu verpfänden.
Als misländiscl-c Wertpapiere gelten folcbe, auS denen ein im Ausland ansässiger Schuldner bciftct, ober durch die eine Beteiligung an einem int Ausland ansässigen Unternelimen verbrieft ist, einschließlich der Zeugnisse über die Beteiligung an ausländischen Aktiengesellschaften. |
Oesterreichisckx, ungarische, bulgarische und türkische Wertpapiere werden von dieser Anordnung nicht betroffen.
2. Tas Ausfuhrverbot der Ziffer 1 findet keine Anwendung, wenn laut beizufügender Bescheinigung der Reick>sbank ober einer I Devisenstelle ausländische Wertpapiere nur zum Bezüge von Zins- j ober Gewinnanteilschernen, zum Austausch oder zur Abstempelung I bei Konversionen zur Ausübung von Stimm- und Bezugsreäften, I oder fällige oder ausgeloste Aktien und Obligationen zum Zwecke I der Einlösung versandt ober überbracht werden. ।
3. Ter Reichsminister ber Finanzen kann Ausnahmen von I dem Verbot ber Ziffer 1 zulassen. I
4. Diese Anordmmg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 1
Berlin, den 3. März 1919. |
Ter Reichsminister der Finanzen.
1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 389) ober der Verordnung zur Wrnbe* rung ber ebengrnonnten Verordnung vom 23. Oktober 1914 (Reichs« Gesetzbl. S. 452) ober ber Verorbnung betr Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen imb Plätzen vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) von zivilen ober militärischen Stellen erteilt worden sind, ihre Gültigkeit.
, $3. Der Eigentümer eines gegenwärtig zum Verkehre zu^ gelassenen Kraftfahrzeuges kann bei der höheren Vern»a1tung«« oehörde unter Vorlegung der bisherigen Znlassimgsbes(l)einignna ! Me Erteilung einer neuen Zulassimgsbescheinigung und eines neuen jkennzeichens beantragen. Während des Eimfuerungs verfahrens werden dem Antragsteller die bisherige ZulassuugSbesch iuigung und bas bisherige Kennzeichen belassen, jed'och nicht über den 15. April 1919 hinaus.
§ 4. Bevor die höhere Verwaltungsbehörde einem gemäst § 3 gestelllen Antrag ftattgibt, hat sie das Reichsverwertun<Mmt zu hören. Die Anhörung unterbleibt mir, wenn das Kraftfahrzeug vor dem 1. November 1918 zum Verkehre uigelaffen gewesen ist und seit der Zulassung den Eigentümer nicht aewechselt hat, oder wenn bei erfolgtem Eigenkumswechsel die Umschreibimg der Zu- kassungsbescheimgmig vor dem 1. November 1918 stattgefundcu hat
§ 5. Für die im Kalenderjahr 1919 zu erteilenden Zulassungsbescheinigungen. sei es, dast es sich um erneute, sei es, dast es sich um erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeuges handelt, ist hellgrünes Papier zu verwenden.
8 6. Sämtliche ZulassungsbeslheiuiMnigen, die nicht bis zum Erneuerung gefunden haben, sind nebst den zugehörigen Kemizeichen einzuziehen. Die letzten können ben Eigentümern zurückgegeben werden, nachdem sie von der Stempelung befreit und unkenntlich gemacht worden find.
§ 7- Kraftfahrzeuge, die nach dem 15. April 1919 auf öffentlichen Wegen imd Plätzen verkehren, ohne ordnungsmäßig zu- aelassen zu fein, können von den Demobilmachungskdmmifsaren für verfallen erflärt werden, gleichgültig, ob sie dfem der Verordn nung Zunnderhandelnden gehören ober nicht
. S 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Vertuncuin<j in Kraft.
89 e i m a r, ben 21. Februar 1919.
Reichsministerium für die wirtsckiaftliche Temvbilmaäuui.g.
gez. Koeth.
Au5führung5verordnung
zur Verordnung über die Neuausstellung von Zulasfimgsbesckxinb' , gungen für Kraftfahrzeuge.
Döhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordmmq 1x8 Reichsministeriums für daS uirtsckuftlicke Temobilmachunisamt über die Neuausstellung von ZickafsungSbescheinigungen für Kraftfahrzeuge vom 21 Februar 1919 sind die KreiSämter. Diese haherr das Erforderliche zur Durchführung ber genannten Verordnung alsbalb zu veranlassen.
Tarmstabt, ben 1. März 1919.
Ministerium des Innern.
Dr. Fulda.


