Bei EinreickMng der Zinsschein-Anweisungen ist für jede Staatsanleihe ein nach Nummern geordnetes Verzeichnis in zwei facher Ausfertigung mitzuliefern. Das Formular hierzu wird von der Hess. Staatssck.nldenkiasse und den genannten Ausgabestellen unentgeltlich abgegeben.
Darmstadt, den 16. Mai 1919.
______________________Hess. Staatsschuldeukasse. G_____________
Bekanntmachung
betreffend die Reichssackstelle. Vom 10. Mai 1919.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, vast durch Bekanntmachung des ReichswirtschaftSamls vom 8. April ds. 3d. 'Neichsauzeiger' Nr. 90 vom 19. April 1919) die Bundesratsverord nuugen über Säcke allster Kraft gesetzt sind. Mit dem gleichen Tage hat deshalb die Tätigkeit der Berlvaltungsabteilung der Reichssack stelle ilyr Ende gefunden.
Darmstadt, den 10. Mai 1919.
Hessisches Landesernährungsanit.
__N e u ni a u n.__
Bekanntmachung
betreffend Abänderung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1919, betreffend den Verkehr mit Nutz-, Zucht und Schlachtpferden aus Hessen. Vom 8. Mai 1919.
Die in 8 3 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 25. Januar 1919 Reg.-Bl. S. 21) enthaltene Bestimmung, wonach bei der Genehmigung zur Ausfuhr von Pferden aus Hessen der Empfänger der' Tiere ein amtliches Zeugnis darüber vorzulegen hat, daß er Die Pferde für seinen Gewerbe" ober Wirtschaftsbetrieb benötigt, wird aufgehoben.
Darm st a d t, den 8. Akai 1919.
_________Hessisches Landesernährungsamt: N c u nt a n u.________ B e t r.: Gefahr der Einschleppung von Flecktstphus.
Polizeiverordnung
Mit Genehmigung des Ministeriums des Jnueru vom >5. März 1919 zu Nr. M. d . I. II. 2001 und nach Anhörung des Kleieausschusses wird für den Kreis Giesten angeordnet:
8 1. Heeresangehörige, die nach Entlassung vom Truppenteil in ben Kreis Giesten zu reisen ober dorthin zurückkehren, sowie sämtliche aus der Gefangenschaft zurückkehrenbeu Personen, bie int Wreise Giesten eintreffen, sinb verpflichtet, sich inuerhiald 12 Stunden nach Ankunft bei ber zuständigen Ortspolizeibehörde unter Vorlage ihrer Entlassungspapiere zu melben und nach näherer Weisung zu einer amtsärztliclzcn Untersuchung zu erschein eu
8 2. Wird es von ber Ortspolizeibehörde für nötig gehalten, so haben sie sich pinnen 24 Stunden entlausen zu lassen. Sie haben sich ferner amtsärztlicher Beobachtung zu unterziehen ober Gesundhettszengnis ihres Hausarztes vorzuleyen, falls sie keine Bescheinigung des Truppenarztes über Freisein von ansteckenden Krankheiten vorweisen können.
8 3. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bbestrast.
G i e st e u , den 20 Mai 1919.
Kreisamt Giesten.
Dr. Usinger.
An den Oberbürgermeister zu Giesten, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Giesten und die Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Polizeiverorduuug ist ortsüblich bekanntzumachen und ihre Befolgung zu überwachen.
Giesten, den 20. Mai 1919
Kreisamt Giessen.
_________________________________Dr. Usinge r.________________________■________ Betr.: Ablieferung ber Einnahmen ans dem Verlauf von
Heeresgut.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach neuerer Bestimmung der Sammelstelle für Heeresgul sind die Erlöse aus Verkäufen und Bersteigeruugen von Heeresgeräl an die Sammelstelle für Heeresgut in Giesten zu überweisen, der Erlös lür Pferde ist an bie Kassen Verwaltung des Reichswehr Zufanterie- Regiments 36 in Giesten abzuliefern.
Giesten, oeit 15. Mai 1919.
Kreisamt Gießen.
______________________________Dr. Usinger._____________________________ Betr.: Tie Unterbringung ber städtischen Schulkinder auf dem
Laube.
An den OrtSnttöschust? für Notes Kreuz und Kriegshilfe^uud au die Herren Lehrer des Kreises. M
Soweit unser Ausfchreiben vom 6. Mai 1919 (Amtsverkündi- gungsblatt Nr. 26 vom 9. Mai 1919) noch nicht erledigt ist, sehen wir der balbgefälligen Erledigung entgegen.
G testen, den 19. Mai 1919.
. Kreisamt Giesten.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung
In Äubetracht der Wichtigkeit der diesjährigen Ernte für die Volksernährung ist das Lagern von Heu, Stroh, Frucht, Grummet usw. unmittelbar an Bahnkörpern der Feuersgefahr wegen mög liehst zu vermeiden.
G i e st e n , den 21. Mai 1919.
Kreis amt Giesten. __________________________Dr. Usinger.__________________________ B etr. - Neichsbeihilfe aus dem Gebiet ber Kriegssürsorge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlet, bis 2 5. d. M t S. zu berichten, welche Reichs- ilntelstühuugen, Erhöhungen nach ber Verordnung vom 2. No vember 1917 bzw 28. September 1918 und Kreiszuschüsse int Monat Mai ausbezahlt worden sind.
G testen, den 21. Mai 1919.
Kreisamt Giesten. ___Dr. Usin g e r.__________________________ Betr.: Versorgung Der Schulen mit Brennstoff.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an bie Erledigung unserer Verfügung vom 25. April 1919, soweit noch nicht geschehen ist, mit Frist von 3 Tagen.
Wieke u, den 10. Mai 1919.
_________'Kreisschulkommission Giesten. I. V.: W el ck e r._________
Bekanntmachung.
Betr.: Badeuleder für Minderbemittelte.
Zu nuferer Bekanntmachung vom 31. Dezember 1918 (Kreisblatt Nr. 144) wird noch folgendes bekanntgegeben:
Zur Ausgabe des Bodenleders für Minderbemittelte in Hessen wird noch bekcrnntgegeben, dast Bezugscheine für dieses Leder ferner < hin an alle Personen ausgegeben werden, die ein tiüdbninien b i s 2 6 0 0, Mars jährliche versteuern. Durch diese Erhöhung der Einkommengrenze ist ein bedeutend größerer Kreis der unter der Not unserer heutigen Verhältnisse leidenden Bevölkerung in die Lage verseht, sich billiges Bodeuleder von bester Beschaffenheit zu besorgen. Ausstellung der Bezugscheine erfolgt durch die Bürger meisterei, welche die gedruckten Formulare dazu von ber Hess. Handwerker-Ze>i t ra l- G eno f senschaft Darmstadt kostenlos erhal'cn. Für sämtliche Familienangehörigen kann das Bodenledi"' zu je 1 Paar Sohlen und Flecken ebenfalls mit beantragt werden.
Ten Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises ivird empfohlen, solches in 'ortsüblicher Weise bekanntzumachen und die Formulare, sofern Sie solche nicht mehr vorrätig haben, sofort bei der Hess. .Handwerter Zentralgenosscnschaft Darmstadt anzuforderu.
Giesten, den 15. Mai 1919.
__________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siege rt.__________
Dienstnachrlchleu des KreiSnmteS.
Tas Ministerium des Innern Ijat dem 1. Allgemeinen Mnin- chen-Zuchtverein zu Darmstadt die Erlaubnis erteilt, zum Zwecke der Förderung der Kaninchenzucht eine Verlosung von Zuchtkanin chen, Stallungen und Zuchtgeräten und dergleichen zu veranstalten. Ziehungstermin: 1. Juni 1919.
Es dürfen bis zu 3000 Lose zu 0,50 Mk. das Stück ausgegebeir werden. Ter Wert der Gewinngegenstände must mindestens 60% des Brutloerlöses aus dem Verkauf ber Lose betragen. Ter Ver trieb der Lose ist in Startenburg und Oberhessen gestattet.
Tas Ministerium des Innern l)at dem Münsterbauvereiu lleberliugen die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der am 20. uud 21. November ds. Js. stattfiudenden 6. Reihe seiner Geldlotterie zum Zweck der Wiederherstellung des St.-Nikolaus-Münsters zu Ueberlingeu innerhalb des Freist'aats Hessen zu vertreiben.
Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Ver- losuiigSplau dürfen 135 000 Lose zu je 3,00 Mk. das .Stück aus gegeben werden und müssen Geldgewinne im Wert von 255 000 Mark ausgespielt lyerden.
Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zu lassungsstempel versehene Lose gelangen.
Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Pveust.-südd. Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Ver trieb der Lose in Hessen nicht gestattet._______________________________
Bekanntmachung.
Es ist verbaten:
1. Blu m e u st ö ck c, B lumenbretter und andere Gegenstände auf Balkonen, vor Feitstern nflul ahne genügende Be- festtgung aufzustelleu, so dast durch das Herabf.illen oder Umstürzen Personen beschädigt werden können:
2. Teppiche, Betten, Abpnßtücher usw. aus den Fenstern heraus auf die Straße auszuschüttelu, so dast Per sollen belästigt ober verunreinigt werden können.
Tie Sckuhmannschaft ist angewiesen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen, worauf Bestrafung gemäß 8 366, 8 ReickB- Straf Gesehbuch erfolgen wird.
Gießen, den 12. Mai 1919.
Das Polizeiamt Gießen. Gebhardt.
Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen


