Ausgabe 
26.5.1919
 
Einzelbild herunterladen

1919

26 Mai

Nr. 35

r

sind, am 7. Avril 1919 besinnt und am 30.

Artikel 3 Tiefe Verordnung tritt

»

e

bei in ti ta

5 ) e i st

nfl ck

IQ' in»

tei

t *

3

s

rg tit chi iw

L <ei di l. er ist id nl T ui IC er ei n

Loll sich das Unternehmen aus das Gebiet mehrerer Bundes-- strecken, so sind zur Genehmigung die Zentralbehvroen

W

ii *

n S ai itli un n

1 g ^J) Li ru ui te: du nu 2 da sch )C1 D n >e

Ärlin, den 4. April 1919.

Reichsministerium für wirtschaltlickie Temobilmachung

8 2. Tie Genehmigung darf nur erteilt werde,,. wenn nach der Persönlichkeit des Unternehmers und nach der Beschaffenheit des Unternehmens Gewähr sür die Sicherheit und Leiitungssahig leit des Betriebes geboten ist und das Unternehmen ben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. .. ,

e 3. Für die Ausrüstung und den Betrieb der Kraftfahrzeug- linien können die Landeszentralbehördcn allgemeine Anordnungen!

3

S

na

tci tri

, a

M

W dn si te

ei a !T n 0 v ir i n

Verordnung

betreffend Kraftfahrzeuglinien. Vom 24.. Januar ^919.

Tie Reichsregierung verordnet mit Geietzeskran tva^> folgt- 8 1 Wer über die Grenzen eines Gemeindebezirkes hinaus die Beförderung von Perso.ien oder Sachen bestimmten Strecken gegen Entgelt betreiben will Unternehmer von Kraftfahrzeuglinien), bedarf der Genehmigung der von der LandeSzentralbehörde bestimmten Behörde.

AmtsvertündigungMatt

für die provimialdireMon Oberheffen und für dar Kreisamt Giehen ttr|d)eini nach D.dar,: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu b-z.-d-n gegen Md. 2.50 r-terteljährl. Postzetlnngskste Nr.

andere betreiben lassen, .

tonnen ein Wicdereinstellungsverlangen gegen den,enigeii .UMiu yber geltend machen, bei den, sie nach dem 1. August 1914 Aukbt Angestellte beschäftigt waren T,e Meldevorschriften oes Abf. 3 sinden mit der Maßgabe Anwendung, dast die FnM ftir dieienigen, die vor dem 7. April 1919 bereits aus dem Militärdienst entlüften sind, am 7. Avril 1919 besinnt und am 30. April 1919 ende t.

or r f i f1 3 Tiefe Verordnung tritt am <. dlpiil 1.119

Verordnung . I floaten erstrecken, so sind zur GenehMigil

be lies send Abänderuiig der Verordnungen über die Eiiftteltung, I ^eser Bundesstaaten gemeinsam zustänbig. Entlassung und Entlohnung von gewerblicher, ^Arbeitern und I - - -----

Aiigesielilen während der Zeit der wirtschaftlichen ^Mobilmachung rom 1. und 24 Januar 1919 (ReuhS-Gefetzblatt S. 8 urw 100).

Vom 4. April 1919.

Artikel 1 Im Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 99-, betreffend Abänderung der Berord- mtng über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung getverblicher Arbeiter während der Zeit der nnrtschaftlichen Temobilmachmig vom 4. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. s. 6) und Mi 3 2 Abs.3 Sah .3 der Verordnmig über die Einstellung, Entlassung und^Ent lohnung der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Temobilmachung vom 24. Januar 1919 (Re,chs-Gesetzbl. e 100 loerben die Worteaus Gruiid freiwilliger Meldung' genrichen.

Artikel 2. 'fein tz 2 der Verordnung über die Einflellutig, Entlassung und Entlolwung der Angestellten während der Zeit der nirochastlichcii Temobilmachurig vom 24 Januar 1919 (Nadi. Geieübl. S. 100) wird solgeiider Absatz 5 hmzugesugt

Kriegsteilnehmer und reichsdeutsche Zivil internierte, oie bei Ausbrnch dis Krieges

1 . stellungslos waren oder

2 die im Ausland tätig waren und nicht nach Abs. 1 wieder eingestellt werden können oder .....

3 in Betrieben oder Bureaus tätig waren, die spater, Moch bevor der Anspruch des Angestellten aut Wiedereinstellung nach Abs. 1 erloschen war, aufgelöst worden wid, oder t selbständige Untcrnehnier waren und infolge des Krieges kein Unternehmen ntehr betreiben, em solches auch nicht burdr

Bekanntmachung

einer Aenberung ber Wissührumtsbestinimungen zu der Verordnung über die Höchstpreise sür Petroleum usw, vom 1. Mm 1916

(Reicks-0>esetzbl S. 3vO). Bom 15. Aprft 1919

Auf Grund des 8 6 der Bekanntnrachung über die Höchstpreise sür Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestande vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassungder Be­kanntmachung vom 1. Mai 1916 (Rerchs-Gesetzbl. 2. 3oO) wrrd

11 Ter 8 1 der Ausführungsbestimmungen zu der bezeichneten Bekanntmachung vom 1. Mar 1916 (Reichs-Geletzbl. <o. 3oO er- Wt die 5 fex Bekanntmachung vom 8. Juli 1915

Reilts-Gcsctzbl. 2. 420) darf vom 1 Mar 1919 ab bis zum 31. August 1919 einschließlich zu Leuchtzwecken nicht -abm-setzt werden. .

Tie Vorschrift des Absatz 1 findet feine Anweirdung aus den Absatz von Petroleum für Positionslatenien lowre tut bic tni Interesse der öffentlichen Sicherheit polizeilich angeordnete Be­leuchtung. <A._

Berlin, den 15. April 1919.

ReichswirtschastsmiNiiterrum.

In Vertretung: von Mvellcndorss.

t< 4 Tie Elenehmigung kann zurückgenommen werden, wenn gegen die bei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen oder gegeii die aus Grund des § 3 getroffenen allgemeinen Anordnungen! oder gegen die auf Grund des 8 6 des ReichSgesetzes über den Ver kehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mar 1909 (ReichsÄesetzblatt S. 437) erlassenen Vorschriften des Bundesrats m welentlicher Be­ziehung verstoßen wird. Ist die Genehniigung nicht von ocr Laiidcr. zentralbehörde erteilt, so Kart sie nur mit deren Zustimmung zuruck genommen werden. , t ... .. m

8 5. Tie Landeszentralbehorden können die Vorschriften bei §§ 1 bis 4 auf gegenwärtig vorhandene Kraftfahrzeuglinien für anwendbar erklären. . ,, m

8 6 Turckt die Bestimmungen der 88 1 bis 5 werden bu Rechte der Pvstoerwal'tuugeri des Reichs und der Bundesstaaten aus den Artikeln 48-50 und Artikel 52 der Reichs verlas) ung nicht berührt

8 7 Mit Geldstrafe bis zum Betrage von 1000 Mark oder mit Hafl'wird bestraft, wer als Unternehmer oder als Angestellter einer Krastfahrzeuglinie vorsätzlich oder fahrlässig den m der Genehmi­gung festgesetzten Bedingungen oder den aut Grund des 8 3 er lassenen allgemeinen Anordnungen znwiderhandelt.

8 8 Mit Geldstrafe bis zum Betrage von fünftausend Mark oder "mit Gefängnisstrafe bis zur Tauer von zwei Monaten wird bestraft, wer den Betrieb einer Kraftsahrzeuglinie ohne Genehmi ­gung unternimmt oder ihn sortsetzt, nachdem, die Genehmigung zurückgenommen oder der Weiterbetrieb untersagt worden Ut.

Berlin, den 24. Januar 1919. ,

Tie Reichsregierung. Der Ltaatsiekretar des Innern.

Ebert. Scheidemann. ' vr. Preuß.

Ausführungsverordnung

zur Reichsverordnung, betreffend Kraftsahrzeuglmien vom 24 Januar 1919 (Reichs-Gesetzblatt 1919 Nr. 17 e. 97).

§1. Zu 8 1 derReichsverordnung:

Tie Genehmigung für Unternehmungen von Krafttahrzeug- linien die über die Grenzen eines Gemeindcbezirks hmausgehen, wird durch das Ministerium des Innern,im Einvernehinen Mit dem Ministerium der Finanzen erteilt.

82 Zu 83 der Reichsverordnung:

Zuständig zum Erlaß allgemeiner Anordnungen ist dis Mini­sterium des Innern. a .

8 3. Zu 8 5 der Reichsverordnung: ,

Tie Vorschriften der 88 1 bis 4 der Reichsoerordnung sind auch aus die gegenwärtig vorhaiidenen Kraftsahrzeuglimen rnzuwenden.

T a r m st a d t, den 25. April 1919

Hessisches Gesamtmnnsterium.

Ulrich. Henrich, vr. Fulda, v. Brentano.

Bekanntmachung

Tie kostenfreie Ausgabe neuer Zinsbogen (Fälligkeitstermin 1 Oktober 1919 bis einschließlich 1 April 1929) Zu schuldrvr- schaeibungen der 3'/rvrozentigen Staatsanleihen vom 9 Marz 1899 Serie IV, und vom 1. Juli 1899, Serie E, sowie, der'4prozentigen Staatsanleihe vom 16. Juni 1899, Serie V, findet gegen Ein­reichung der Erneuerungsscheine (Zinsichelnanweitungen) bet nach­bezeichneten Stellen statt:

1 "bei der Hess^ Staatsschuldenkasse, Luisenplatz 2, der hessischen Landeshypothekenbank, Mvsentrahe 27, und bei der Bank für Handel und Industrie;

an anderen Orten des Freistaates Heil cn: bei den Hess. Bezirkskaften und den mit Versebung von Be zirk^kassegeschäften betrauten Tienstttellen:

in Frankfurt a. M. und in Berlin.

bei bet Bank für Handel und Jnduitne (Darmstädter Bank