8
Mk.
0,55
Mk.
nach
Druck der Brühl'schcn Universitäts-Buch. und Steindruckerci. R. Lange, Gießen.
Mk. Ml.
0,57
0,57 0,55
oder b)
nach dein Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von der Reichswirtschaftsstelle filr Wolle
2. Hutzucker:
a) ausgewogen ohne Papier per Pfund
b) im ganzen Hut mit Papier per Pfuud
Die«stuachric1)ten des KreisamteS.
Frau Marie Wörner aus Bellersheim wurde als Wiegemeisterin für die Gemeinde Bellersheim eidlich verpflichtet
Ehristian N i ko l a i II. von Rüddingshaus e n ist zum Polizeidiener der Gemeinde Rüddrugshausen derpflMet warben. '
Bekanntmachung.
Betr.: Höchstpreise für Berbrauchszucker. ;
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17 Oktober 1917 in der Fassung von, 30. September 1918 (RerW- ges'etzblatt Seite 1217) und der Ausführungsbestimmungen von, 18 Oktober 1917 in der Fassung vom 30. September 1918 (Rei^chs- gesetzblatt Seite 1218) wird in Abänderung der Bekanntmachung vom Ni November 1918 iabgedruckt im amtlichen Teil des Gießener dlnzeigero Nr. 272 vom 19. November 1918) folgende Höchstpreis Verordnung für den Landkreis Gießen erlassen:
I. Ter Höchstpreis beim Verkauf an den Verbraucher betragt:
1. Für g e ui a b l e u e u und Kristall =^8 u ier: a) .Konsumzucker per Pfund b) raffinierter Zucker per Pfund
genehmigt worden ist.
Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Garne durch einen Belegscch'in zu führen, der im Falle des Absa he s 1 al von der .Kriegs Rohstoff Abteilung (Wollbedarfsprüfungs stelle) des Preußischen .Kriegsmiuisterinms oder im Falle des Absatzes . , .
1 b) von der Reichswirtschaftsstelle für Wolle mit Gcnehmi gungsvermerk versehen ist.
8 6.
Enteignung.
Bei Zurückhaltung der von dieser Bekanntmachung betroffenen. Gegenstände iff Enteignung zu gewärtigen.
8 7.
F reigabe.
Nach Ablehnung eines ArukauseS durch die Kriegswollbed.iN Aktiengesellschaft (8 4) können für die abgelehnten Mengen Anträge aus Freigabe gestellt werden. ... s .
Tic freigegebenen Mengen a'ind gesondert von den übrigen zu I,^cn9hTtTäge omter genauer Angabe der abgelehnten Men gen und Einsendung eines Musters) au die NeiclBwnrtfchaftsstrlle für Wölb', Berlin W. 8, Niohrenst raße 10, zu richten, welche für die Entfclneidung zuständig ist. or _ . x . .
Ferner wird für Garne, die aus dem Auölandr aii^hiijü worden sind, die Reichswirtschaftsstelle für Wolle ui iedcm Falle
3. Diejenigen Garne, die aus Spinnstoffen hergestellt lind, die gemäß 8 7 Absah 4 der Bekanntmackmug voin .1. März 1919 von der Reichswirtschaftsstelle für Wolle (W. 20/3. 19} als Auslandsmaterial, das nach dein 1. Dezember 1918 cmge führt worden ist, auf Antrag freigegeben lind.
Diese Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung greifen jedoch lchisichtlich der in Ziffer 1 bzw. 2 b näher bezeiämeteu Gegenstände und Mengen nur dann Plah, wenn a1' die Gegenstände, welche in .Ziffer 2 b dieser Paragraphen näher bezeichnet sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf au Hausge irerbebetriebe auch iveiterhili wirklich seilgehalten iverdeu, b) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten di'r in Ziffer 1 und 2 b dieses Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände je treils nicht höher bemessen ivird, als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Ber kausspreis zuzüglich 20 vom Hundert.
8 2.
V e r ä u ß e r u n g s v e r b o t.
Tie im 8 1 bczeickMten Garne werden hiermit besästagnahml, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
8 3.
Wirkun g ii b B e s eh l a g n a h m e.
Tie Beschlagnahme I>at die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ilyr berührten Gegenständen verboten ist und rechts geschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Ten rcchtsgeschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnachme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der nachstehenden Bestimmungen oder mit besonderer Zustimmung der ReiclPlvirtscliaflsstelle für Wolle er folgen.
8 4.
Veräußeruugserlaubui s.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände gestattet:
a) mit besonderer Genehmigung der ReickOwirtschaftSstelle für Wolle, Berlin W. 8, Mohreustr. 10, au Verarbeiter gegen Belcgsckxein (§ 5),
b) au die .Kriegswollbedarf AktiengesellMrst, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 1 —6.
Tie .Kriegswallbedars Aktiengesellschaft wird über jede an sie er folgte Veräußerung von Garnen einen Veräußerungsschlein in dreifacher Ausfertigung ausstellen.
Tie Hauptansfertigung fynt der Veräußerer au die RcieWvirt sckMftsstelle für Wolle (Statistisch Abteilung) Berlin W. 8, Moh renstraste 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, im verzüglich einzusenden.
Tie zweite Ausfertigung) behält die Kriegswollbedars-Attieu gesellschast, die dritte hat der Veräußerer als Beleg anfzubew-abreu.
8 5
V e rarbeitu n g S e r l a u b n i s.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung und Verwendung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zur Herstellung solcher Halb oder Fertigerzeugnisse gestattet, deren An fertigung nachweislich ,
a> vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von der.Kriegs Rohstoff-Abteilung des PveußisMn Kriegsministei-iums
auf Antrag Freigabe bewilligen, sofern ihr der Schweis der Eiw- mhr nach den, I. Dezember 1918 erbracht wwrden ist.
8 8.
Ausnahme n.
Ausnahmen von dieser Belann,mgchung’ßönniit von der Reichs Wirtschaftsstelle für Wolle bewilligt werden.
8 9.
An träge u u d A n f r a g e u.
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind mit der Kopfschrift „Verwendungsverbot für Garne" an die Reichswirtschaftsstelle für Wolle, Berlin W. 8, Mohrenstraße 10, zu richten.
Tiefe ist für die Genehmigung von Freigaben ausschließlich zuständig.
§ 10.
In Geltung bleiben alle Ausnahmen von vorstehenden Be st.imnMngen, welche bisher von der .Kriegs-Rvhstoff-Adteilung oder den in den Bekanntmachungen der Kkriegs-Rohstosf-Abteilung hierzu ermächtigten Stellen bewilligt worden sind, nebst den daran ge knüpften Bedingungen.
8 11. Inkrafttreten.
Tiefe Bekanntmachung tritt am 1. März 1919 in Kraft.
B erl i n, den 1. März 1919.
Reichswirtschaftsstelle für Wolle.
____________________Der Vorsitzende: Avellis.____________________
Bekanntmachung.
Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des abgoänderten Entwurfes zur Herstellung zweier Ueberholungsgleise auf Haltestelle Badenburg. ,
Tie Eisenbahndirektion Frankfurt a. M. hat einen abgeanderten Entwurssplan zur Herstellung zweier Ueberholungsgleise auf dem Haftepuukt Badenburg ausarbeiten lassen. Ter abgeänderte Plan liegt vom 5. Mai bis 12. Mai auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Wieseck und vom 20. Mai bis 27. Mai auf dem Stadthaus Gießen zur Einsicht offen. L . ,,,
Einwendungen gegen das Projekt, welche sich auf Ansprüche wegen Verlegung und Aenderung öffentlichr Wege, An- und Zufahrten zu Grundstücken. Einfriedigungen, Wasser- und Vorflut Verhältnissen usw., sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zur Sichwung gegen die aus dem BalMbetrieb .ntitehenden Ge- sahren und Nachteile beziehen, sind bei Meldung des Ausschlusses spätestens bis zum Ende der Offenleguugs frist vorzubringen.
Gießen, den 29. April 1919.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________
3. Würfelzucker 0,59 Mk.
4. K andiszucker, braun 0,65 Mk.
schiwarz 0,69 Mk.
II. Zuwiderhandlungen gegen vorstehnde Höchstpreise werden nach Artikel 11 der Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 23. März 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 184) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zelmtauseud Marl oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außer dein kann auf die Nebenstrafe jener BekanntmaclMng erkannt merben.
D en Bürgermeistereien der Landgemeinden d e s K r eise s wird empfohlen, vorstellende Bekanntmachung sofort ortsüblich bekanntzugeben und allen Kleinhändlern besonders Mit zuteilen Tie Händler (Ladengeschäfte) haben die Höchstpreise sofort in das vorgeschriebeue Preisverzeichnis einzutragen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 29. April 1919.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg ert.


