Ausgabe 
5.5.1919
 
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AmlsverlünditzimgMatt

für die DrovimialMretlion Gbechetzen und für dar Krtisoml Netzen.

schein, nach B°d°rj: Montag, Dienstag. Donnerstag u. 3«ttag. Nur durch di-Post zu beziehen gegen MU. 2.SV °t-rteij°hri. Postze.tnngsI.IteNr

23

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Bekanntmachung.

GemäK Artikel 79 in Verbindung mit Artikel 40, Absah ! der Kreis- und Provinzialordnung wird der vom Provmzialtag unterm 16 April I. 3. festgestellte Voranschlag der Provmzialkasse der Provinz Oberhessen für das Rj. 1919 hiermit veröffentlicht.

Giesten, den 28. April 1919.

Der Vorsitzende des Provinz,altags.

Dr.U finger.

Bezeichnung der Rubriken

03

94

5OO'i

12.

13.

06

30 000

141 765

1 000

6.

7.

8.

9.

10.

11.

80 992

860 938

9 620

273 710

1 100

28 107

14 000

8 510

1919 .N

100

15 218

14 000

8 510

§ 15

718000

1. Rechnungsrest

3. Allgemeine Verwaltung

4. Kreisstrasten

5. Unterricht, Wissenschaft und Kunst

Gesundheitspflege

Landwirtschaft, Gewerbe ».Verkehr

Soziale Fürsorge

Kapitalzinsen ...

Kulturelle Aufgaben

Agiogewinn, Kursverluste, Zinsver- gütung und Reichsstempelsteuer Zurückzuempfangende und auszu- leihende Kapitalien

Aufzunehmende u. zurückzuzahlenoe

1919

J{

48 399

35 376

360 244

Kapitalien

14. Uneinbringliche Posten u. Nachlässe

15. Reservefonds........

16. Betriebskapital.

a) bar

b) Belaftungspojleu

17. Beitrage und Iuschüffe

Voranschlag

der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen für das Rechnungsjahr 1919.

r- T . Ausgabe in

Tinnahme in y-

1 327 295 09

Summe 1 327 295 09

Betr : Wahl uni> Aulgaben der Bauernrate

An die Buraermeistercien der Lanoaemeinden des Kreisev.

Aul verschiedene Anfragen hin geben wir nachsteliend die Be- niinmnnym überBildung der Bauern- und Landarbeiterrate und derendl ui gaben" befamtl, wie sie einer Vereinbarung der land- wirtschastlichm Verbände entsprechen. .. .

An Bauern- und Landarbeiterrat ist 0} icder selbständigen Gemeinde zu wählen; Gutsbezirke sind hrerlur der für sie polizeilich zuständigen Gcmemde an gegliedert . 3cber Jia must aus mindestens 6 Personen bestehen und zu gleichen Teilen aus den Kreisen der im Hauptberufielb,tandigeit Landwirte und Arbeiter bzw. der nicht landimrtfchastlickjen Bevölkerung gcbüthi werden. Für die Wahlen gelten folgende Bestimmungen.

1 Tie Wahlen zu den beiden in der Vereinbarung genannten Gruppen erfolgen getrennt. Wahlbereästigt o'ldmbechen Gruppen solch' ortsansässige Personen beiderlei Geschlechts, die zur Zeit der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet Haden.

2 Tic erste Wahlgruppe bilden die im Hauptberuf selbständigen Landwirte; die zweite Gruppe bilden die Arbeiter bzw die nichtlandwirtschastlicke Landbevölkcruiig, als welche jedoch nur solche ortsansässige Personen zu gelten lwben, drc ganz oder vonviegcnd landwirtschistlich-n Fnteressen dienstbar find.

3 Tie Wahlen haben in beiden Gruppen nach dem allgemeinen, gleicken, geheiinen und direkten Wahlrecht zu erwlgen Ter Wahltermin ist mindestens 48 Stunden vor Beginn der Wahlchtndlung bekanntzugeben.

4 . Tie Vorbereitung und Leitung der Wahl ist Zache der Gemeindevorstände.

Bauernräte, die nach anderen Grundsätzen gebildet worden sind, sind derartig unzzuformen, düst sic den geimnnten Beitimmungen entspreck^eu. a b ( Bauern- unb Landarbeiterräte" ist Unter stühung der zuständigen Behörden durch: .

1 Mitwirkung und Beratung bei Ersüfsung und L.chutz der vorhandenen Lebensmittel, bei de^ Regelung ihrer Abliese- rung an die bezugschrechtztigten Stellen und bn der Be­kämpfung des Schleichhandels.

2 Erhaltung der laiidwirtschaftlichen Betriebe, Forderung der Erzeugung, insbesondere durch Sicherung von Laalgnt und Steigerung des Anbaues, Wiederautbau der Biehzuch, För­derung des Genossenschaftswesens. ,

3 MitwiLlung bei der Aufnahme der entlassenen Kriegsteil­nehmer und der Beschaffung von Arbeit und Wohnung Jttr diese gemäst den Bestimmungen derTemobilmachungsbehorlU'

4 . Gegenseitige Hilfe beim SclMtz von Personen und Eigentum. Giesten, den 2. Mai 1919.

Kreisamt Giesten.

Dr. Usinger.__

Bekanntmachung

-Jh:. W. 30/3. 19.*)

über Beschlagnahme von Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarnen.

vom 1. März 1919.

Aus Grund der Verordnung über wirtschaftlich' Maßnahmen für die UcbcrgangswirtsäMft auf dem Teztilgebict vom 2i. -Juni 1918 R G Bl S. 67b, der Verordnung über wirtschaftliche Mast nahmen aui dem Texlilgebiet vom 1. Februar 1919 <R. G, BI 2. 174. und der Betauntnia,clMig des LtaalSfcrrclars des Reich wirts.l.aftsamts über Befugnisse der Reichstelle für Textilwirtfchist und der Jleichwirtschstsstcllen auf dem Textilgelnet vom gleichen Tage R G.-Bl. S 175) üben die ReichwirtfchstSstcllen die ihnen verliehenen Bcfugiiissc vom 1. März 1919 ab aus.

Nachstehende BekannlmaäMig wird hierdurch mit dem, Bemer ken w allgemeiiten Kenntnis gebrach, dast Zuwiderhandlungen gegen sie der Strafvorschift des 8 3 der Verordnung vom 1 Fe bruar.1919 R.-G.-Bl. S. 174- untcrliege-n, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

8 1.

B o n d c r B c! a n n t machu n g b e t r o f f e ne G e g e n st ä nde.

Von dicier BetalUltmaclmng tvcrden betroffen sämtlich Vor täte ungefärbter, gefärbter, melierter

A. Webgarne, Trikotgarne und Wirkgorne (Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus

1. reiner Wolle, Kamelwolle, Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, sabrikmästig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle,

2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelwolle, Mohär, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle,

3. Kunstwolle ohne oder mit Zusatz irgend welcher anderer (auch kunstseidener) Spinnstoffe,

4. Mischungen der unter 1, 2 und 3 genannten Spinnstoffe, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle;

B. Strickgarne (Hand- und Maschinenstrickgarne aus Kamm­garn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchen der unter A genannten Spinn­stoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit einem Zusatz v. Baumwolle od anderen pflanzlichen Spinnstoffen.

Riel« betroffen voii dieser Bekannt iiiachung werden:

1 Bon den ujiter A ausgeführten Web-, Trikot und Win- flaincn alle Noppen, Schleifen (Loop Otarnc und solche Garne, welch mit einem oder mehreren aus pflanzlichen Faiern hergestelllen Fäden gezwirnt sind:

2 Bon den unter B ausgeführten Strickgarnen

a alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbeitung besindlichn Mengen,

b, sämtliche Vorräte, die sich am 31 Tezcmber 1915 bereits in Warenhäusern oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinster kaut oder zum Verkauf an Hausgewerbe betriebe befanden

*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsauzeiger Nr. 51 vom 1. März 1919.

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