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Der deutsche Michel.
(Beib kaut
Mr. 385.
Samstag den 29. Ari
1848.
Dieses Blatt erscheint so oft Stoff dazu vorhanden ist, als Beiblatt zum hiesigen Anzeigeblatt, gratis. Inseratgebühren werden die
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16. Antwort der mehreren Bürger.
Auch ohne eine so hohe politische Bildung zu besitzen, als Herr Prof. Vogt sich deren rühmen mag, glauben wir doch, unsere Worte vertheidigen zu können, aber unsere Worte, nicht jene, welche Herr Prof. Vogt uns unterlegt, nachdem er solche aus dem Zusammenhang gerissen und durch Hin⸗ weglassungen entstellt hat. a
Wir haben nicht allgemein gesagt:„Ein System mit einem einzigen Volkshause sei nichts anders als eine Republik.“ b 1
Wir haben vielmehr gesagt:„Ein System mit einem einzigen Volkshause für ganz Deutsch⸗
Es ist vielmehr vorauszusehen, daß im Falle die Vertretung der Regierungen in einer ersten Kam⸗ mer abgelehnt wuͤrde, das Staatsoberhaupt nur ein Präsident, aber kein Regent werden wurde. Alsdann aber würde die alleinige Volksge⸗ walt ohne ein Gegengewicht, d. h. eine Republik bestehen. i An der Richtigkeit dieser Voraussetzung zweifelt wohl niemand, und wir hatten daher vollkommen Recht, wenn wir für die Lebensfrage Deutschlands
sagten:„die Sache ist sehr einfach, es handelt sich
um ein Ein⸗Kammer⸗System, oder um ein Zwei⸗ Kammer⸗System, und wenn wir verlangten, daß
Herr Prof. Vogt sich bestimmt ausspreche, ob er
für ein Ein⸗Kammer⸗System oder für ein Zwei⸗
land auf rein demokratischer Grundlage Kammer⸗System stimmen werde.
ist nichts anders als eine Republlk.“.
Dieses aber ist wahr g denn gerade darin besteht die Eigenthümlichkeit einer Republik, daß in der⸗ selben alle Staatsangelegenheiten ihre Regelung einzig und allein durch den völlig unbe⸗ schränkten Willen des Volks erhalten, d. h. auf rein demokratischer Grundlage beruhen.
Wohl können in einer Republik ein, zwei und vielleicht auch mehr Kammern bestehen, doch sie alle bilden, als aus dem Volk hervorgegangen, kein eigentliches Gegengewicht gegen die unumschränkte Macht des Volks.
Bei einer monarchisch demokratisch constitutio⸗ nellen Verfassung dagegen bildet wenigstens der Regent, beziehungsweise dessen verantwortliches Ministerium, ein solches Gegenwicht, wobei es als— dann an und für sich gleichgültig ist, ob dem Re⸗ genten ein oder zwei Kammern gegenüberstehen. Keineswegs aber ist dieses unter den gegen wär⸗ tigen Verhältnissen für Deutschland gleichgültig. Denn es läßt sich mit Bestimmtheit erwarten, daß, wenn neben der Vertretung des deutschen Volkes durch das Volkshaus nicht auch die Regierungen der einzelnen deutschen Staaten in einer ersten Kammer repräsentirt werden, man dem künftigen Staatsoberhaupte keine Macht einräumen wird, welche bedeutend genug wäre, um ein Gleich— gewicht zu Stande zu bringen.
Er weicht jedoch dieser gerechten Frage aus, indem er uns fur so beschrankt auszugeben sucht, als wüßten wir nicht, daß Lie Zahl der Kammern im Allgemeinen nicht entscheidet, ob eine Verfassung constitutionell oder republikanisch sei.
Dieses Benehmen des Herrn Prof. Vogt läßt uns umsomehr bezweifeln, ob er das Zutrauen ver⸗ diene, welches ein Volksvertreter besitzen soll, weil er ungeachtet aller Aufforderungen nicht mit der Farbe heraus rückt.
388 Ueber die politische Bildung, Reife und Befähigung des Prof. Vo gt zum Volksvertreter. 22. Jost und Michel.
Jost. Na! Michel, der hat dirsch aber g'sagt!
Michel. Wer denn?
Jost. J]! der Prof. Vogt im Beiblatt zum Wurst⸗ blatt, Nr. 33, u. 3). f
Michel. Na! was hat er denn g'sagt? i Jost. Daß es nicht wahr sei, daß ein Staat mit einer Kammer eine Republik, und ein System mit einem Ober⸗ und Unterhause, wie in England, eine constitutionelle Monarchie sei, weil Kurhessen nur eine Kammer hat und keine Republik, sondern ein consti⸗ tutioneller Staat ist, und umgekehrt Nordamerika eine Republik ist und zwei Kammern hat. g
Fer
Kull


