Ausgabe 
19.4.1848
 
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seyn und sich nicht scheuen, der Sache den rechten Namen zu geben.

Eben so wenig wie Herr Prof. Vogt sich über die allgemeine Verfassung Deutschlands bestimmt ausspricht, eben so wenig thut er dieses über die Verfassung der einzelnen Bundesstaaten. Zwar sagt er:So gut ich mich aus innigster Ueberzeugung entgegenstemmen würde, wenn man der Republik Hamburg oder Frankfurt einen Füͤrsten gegen ihren Willen aufdrängen wollte, eben so gut würde ich mit derselben Ueberzeugung der Partei entgegen treten, welche einem Volke, das seinen Fürsten ehrt und liebt und ihn an seiner Spitze behalten will, diesen Fürsten entreißen wollte. i

Ganz im Widerspruche hiermit stellt er aber das Fortbestehen der kleineren Länder z. B. Reuß⸗ Greitz,(und folgerecht auch das der groͤßern,) wie⸗ der in Frage, denn er verlangt, daß es jedem Lande und Ländchen von der Centralbehörde überlassen werde, durch eigne fleie Wahl zu bestimmen, ob es in Zukunft die bestehende Verfassung behalten, oder dieselbe ändern will, und doch nimmt er die Mög⸗ lichkeit in Aussicht, durch die allgemeine Bundes⸗ versammlung(Volkshaus) kleine Länder aufzuheben; und wünscht darüber belehrt zu seyn, ob der Vor⸗ theil der Aufhebung dieser kleinen Staaten nicht die möglichen Nachtheile aufwiege, indem er sagt:

Vandrerseits würde eine Vertretung

der Einzelstaaten die Folge haben, daß alle die kleinen Zwetschenländchen, wie Reuß⸗Greitz u. s. w. einen ewigen Bestand hätten.

Also diesen kleinen Zwetschenländchen gestattet

Herr Prof. Vogt kein selbstständiges Bestehen.

Ferner stellt derselbe alle bestehenden Rechtsver⸗ hältnisse, namentlich die der Fürsten in Zweifel; denn wenn es dem Volkswillen, als einzige Richt⸗ schnur, überlassen bleiben soll, die Verfassung selbst zu bestimmen, so möchten wir fragen: wie viel Ein⸗ wohner muß denn ein Ländchen haben, damit es seine eigne Verfassung sich wählen kann?

Jeder, welcher die Proklamation des Herrn Prof. Vogt mit einiger Aufmerksamkeit durchliest, wird finden, daß derselbe entweder nicht klar mit sich selbst ist, oder nicht bestimmt ausdrückt, was er will.

Einen solchen Abgeordneten kann aber keine Partei brauchen, und wir rathen deßhalb jeder Partei, Herrn Prof. Vogt nicht zu ihrem Abgeordneten zu wählen, denn sein Programm ist in den Haupt⸗ punkten so unbestimmt gehalten, daß ihm freie Hand gelassen ist, spaͤter gerade das Gegentheil von dem zu verfechten, was seine Wähler erwarten möchten.

Gießen den 17. April 1848.

Mehrere Bürger.

Bürgergarde.

Der Wachdienst ist für den

49. 77 N

20. 5 5 7

7 24. 1

5 22 7

7 23* 75 77 77 24. 7 75 77 5 5 5 7

die nächste Zeit in folgender Weise geregelt: 18. April Comp. Eckstein Fuhr Zimmer 55 1 Welker FFF 1 Thorwart, 17 77 7 Roloff Geisel 5 Ferber 55 Wolff Reiterei Lieut. Bardeleben 3. und 4. Rotte.

4. und 2. Rotte

. 15 15 5

7

7. 1 Dieffenbach und Rauch.

29. 1 1 Eck st ein 5 30. 1 F uh* 55 1 5 1 Mai 0 3 immer5 1 FF 5 Welcker 1 F 1 Thorwart5 17 55 17 Rol o ff W 17 5. 17 Gei 0 el 5 F erber 7 5 17 Wol ff 1 5 e Bardeleben 1. und 2. Rotte.

Die Mitglieder dienst zu betheiligen,

der Bürgergarde werden um so dringender als die Ruhe der Stadt einzig von dieser Mitwirkung der Bürgergarde abhängt.

aufgefordert, sich eifrig bei dem Wach⸗

Der Oberst J

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