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ich habe Gelegenheit gehabt, tief und im Einzeln in das innere Getriebe von Republiken zu blicken und habe sie aufmerksam benützt.
2) Ich halte das constitutionelle Fürstenthum, wie es bisher war, für unheilvoll. Einmal läßt sich mit den Waffen der Vernunft siegreich dagegen kämpfen, und es muß darum in einigen Jahren er— liegen;— dann wird es vermuthlich, wenn es jetzt siegt, so blind bleiben, als es bisher war; es wird hinter den Anforderungen der Zeit zurückbleiben aus Furcht zu weit fortgerissen zu werden; es wird der Gefahr, die uns aus der steigenden Bevölkerung erwächst, schwerlich abhelfen, und wird so in 10, 20, 30 Jahren nicht nur seinen eignen Fall ver⸗ schulden, und uns eine unreife Republik bringen, sondern es wird verursachen, daß es zu einem blu⸗ tigen Umsturz alles Bestehenden kommt. Wer das für unwahrscheinlich hält, hat keinen Begriff davon, wie es in den Köpfen der untersten Classen aussieht, und wie sie bearbeitet werden. Er vergißt dazu,
wie in diesen Classen das Unbehagen steigen muß
wegen der sich mehrenden Bevölkerung und der noth⸗ wendigen Einschränkung der Bemittelten in ihren Ausgaben.
3) Das Fürstenthum auf Grundlage der Volks— selbstherrlichkeit in einer unserer heutigen Reife ent⸗ sprechenden Form allein bietet Hoffnung uns zu retten. Es kann den Kampf gegen Vernunftein—
wendungen bestehen, und die Republik mit Gründen
seiner alleinigen Zweckmäßigkeit unter den gegebenen Verhältnissen aus dem Feld schlagen. Unter ihm ist ruhiger Fortschritt möglich, Rückschritt und Ueberstürzung werden auf gleiche Weise aufgehalten.
Diese meine Ansichten habe ich bisher auch be⸗ thätigt; ich bin offen als Socialist vor die Welt getreten, und zwar vor den Märztagen; ich bin offen in meiner Vaterstadt der Republik entgegen getreten, und habe die Anfeindung der Repubikaner, wie das Mißtraueu der Constitutionellen auf gleiche Weise auf mich genommen. Ich erkläre auch jetzt noch: lieber einige aristokratische Fetzen mit fortge⸗ schleppt, als sich unter die Gewaltherrschaft roher Anmaßung und Unverstandes begeben. 5
Ich komme nun zum Inhalt jenes meines Vor— trags selbst.
1) Ich stelle auf: der Grundsatz der staatlichen Selbstherrlichkeit des Volkes(der Volksselbstherrlich— keit, Volkssouverainetät) ist die einzige vernunftge⸗ mäße Grundlage des Staatsrechts. Dieser Satz steht fest, wenn die Vernunftwidrigkeit der außerdem gedenkbaren Grundlagen des Staatsrechts bewiesen wird Dies soll hier geschehen.
Wenn nicht Jeder seinen Antheil an der Ge— schäftsherrlichkeit in Staatssachen dem Recht nach besitzen soll, so muß er insoweit Andern als ein ihnen eignes Recht zustehen; sie muͤssen eine ihnen eigene, eine eigenthumsartige, eine beliebige Regie— rungsobergewalt über ihn haben.
Eine solche Regierungsobergewalt müßte aber dem
Oberherrn entweder angeboren seyn, oder er müßte.
sie erworben haben.
a. Angeboren. Da Niemand mit Brief und
Siegel auf die Welt kommt, so müßte die angeborne eigenthumsartige Regierungsobergewalt uͤber Andere aus angebornen größern Fähigkeiten erkannt werden. Größere Fähigkeiten sind nun aber vor Allem an keine Familie und an keine Kaste gebunden, sondern
kommen bald hier, bald dort vor. Schon darum könnte es wenigstens kein an eine bestimmte Familie gebundenes eigenthumsartiges Regierungsoberge— waltsrecht geben. Es gäbe darum auch ferner der Regenten immer ziemlich viele. Daß aber die größern Fähigkeiten eine Anweisung zur beliebigen Obergewalt über Andere seyen, findet seine entschie— dene Widerlegung in eiger andern Thatsache der Natur. Sie hat uns nemlich Alle durchschnittlich soweit ausbildungsfähig erschaffen, daß wir bei rich— tiger Erziehung im Stande sind, selbst in Staats— sachen unsere Stimme abzugeben; sie hat uns auch zusammen stark und klug genug gemacht, dieses gegen die Begabteren zu vertheidigen und durchzusetzen. Durchschuittlich sollen wir daher unserer Bestimmung gemäß Alle soweit erzogen werden, daß wir unser Mitentscheidungsrecht in staatlichen Dingen selbst ausüben können; unsere Fähigkeiten sollen soweit ausgebildet werden, daß wir zu einer angemessenen Seldstleitung reif sind.— Daher sind denn die Begabteren von der Natur wohl zu Bevor undung Anderer angewiesen, nicht aber dazu, ihnen das Selbstleitungsrecht grundsätzlich zu entziehen, sich die Regierungsobergewalt über sie als eigenes Recht zuzulegen. i
b. Erworben. Hier lassen sich zwei Fälle denken: der Fall des Erwerbs wider Willen des unterthänig zu Machenden, und der Fall seiner freiwilligen Unterwerfung. Wider Willen des un— terthänig zu Machenden könnte man dessen Selbst— herrlichkeit höchstens so an sich bringen, daß er sie an die Erwerber verwirkte. Aus den Strafzwecken ergiebt sich aber, daß der Sträfling zwar wohl in staatliche Bevormundung fallen kann, keineswegs aber, daß darum Andere ein beliebiges Oberge— waltsrecht über ihn erhalten können.
Der andere Fall, nemlich der Fall der frei willigen Unterwerfung unter die beliebige Regierungs— obergewalt eines Andern, würde stets auf einem Einräumungsgeschäft(Schenkung oder Vertrag) be— ruhen. Wenn es sich nun um die Veräußerung der staatlichen Selbstherrlichkeit handelt, so durfen wir die Regeln über ihre Gultigkeit dieser Veräuße⸗ rung nicht im Corpus juris suchen, sondern wir müssen fragen: was sagt die Vernunft hierüber? Diese sagt aber: Rechtliche Einräumungen, welche mit der menschlichen Bestimmung im Widerspruch stehen, sind ungültig;— und es ist mit der mensch— lichen Bestimmung im Widerspruch, die Selbstherr— lichkeit in staatlichen Dingen zu veräußern,(sie ist nach der Vernunft eine res estra commereium.) Jeder soll sich dahin entwickeln, daß er sie selbst ausüben kann; durch Abtreten derselben entwürdigt er sich; wer die Abtretung von ihm annimmt, ent— würdigt ihn; es ist Niemand von der Natur ange wiesen, zu seinem Nutzen oder zu seinem Vergnügen Andere zu entwuͤrdigen. Es ist sowenig rechtsbe— ständig, sich in die beliebige Regierungsgewalt eines Andern zu schenken oder zu verkaufen, als es gültig ist, daß man sich in Sclaverei verkaufe.
Demnach ist denn auch ein Vertrag zwischen Fürst und Volk, wodurch dieses dem Fürsten seine staatliche Rechtsherrlichkeit ganz oder zum Theil ab— getreten(vertragsweise übergeben) hätte, ein natur— rechtliches Unding.
Gesetzt aber auch, Abtretungsverträge über die staatliche Selbstherrlichkeit wären gültig, so gingen
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