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Gesammt⸗Verfassung eine republikanische, der Form oder wenigstens dem Wesen nach, seyn müsse. Schrei⸗ ber dieses hat von jeher dem Fortschritt in allen Beziehungen gehuldigt, er hat sich stets für Deutsch— lands Freiheit und Einheit erklärt und dafür nach Kräften zu wirken gesucht; allein er hat sich auch ebenso entschieden gegen die Republik und für die Aufrechthaltung des constitutionell-mo— narchischen Systems, nicht als leeren Schein, son— dern als reelle Wahrheit, ausgesprochen. Es wird ihm daher auch gestattet seyn, seine offen ausgespro⸗ chenen Grundsätze auch in dieser Beziehung zu ver— treten. Es kommt aber hier nicht darauf an, die Gefahren und Nachtheile der Republik den Vortheilen einer andern Regierungsform gegenüber darzulegen, vielmehr wäre jetzt nur die Frage zu beantworten, ob denn nicht alle die Vortheile, welche man sich von einer republikanischen Regierung versprechen will, in der freisinnig eingerichteten constitutionellen Mo— narchie ebenso gut und noch besser zu erreichen sind.
Vorerst braucht hier nicht wiederholt zu werden,
was denn eigentlich das Wesentliche dieser letzteren Staatsverfassung ist; es ist anerkannt, daß dieselbe zwei bei der Staatsverwaltung zusammenwirkende Gewalten voraussetzt, ein souveränes Volk, vertreten durch aus ihm selbst auf der allgemeinsten und frei⸗ sinnigsten Grundlage gewählte Repräsentanten, und einen souveränen Fürsten, welcher neben der Volks⸗ repräsentation, nicht unter ihr steht, damit durch das Gleichgewicht, welches beide Gewalten herstellen, jeder Uebereilung und jedem Uebergriff vorgebeugt werde; bei dauerndem, nicht durch gütliches Verstän⸗ digen zu lösenden Conflikten gebührt dann der geprüften Volksstimme das entscheidende Uebergewicht und der Antrag der Repräsentanten derselben muß dann auch ohne die Zustimmung der Regierung durchgehen kön⸗ nen. Nur das müssen wir uns klar machen, wie dieses constitutionelle System auf die Gesammt-⸗Ver⸗ fassung Deutschlands eine analoge Anwendung finden kann.
Gleichwie in der monarchischen Verfassung der Wille des Regenten unterstützt von einem verant— wortlichen Ministerium neben demjenigen der Volks— vertretung steht, so muß auch in der neuen Verfas— sung Deutschlands der Gesammtwille der deutschen Regenten, gefunden in einer Versammlung ihrer Ge⸗ sandten, neben der von allen Deutschen gewählten Volkskammer stehen. Es müssen also in Deutsch— lands Gesammt⸗Verfassung zwei Kammern seyn, eine Fürstenkammer und eine Volskammer, auf deren Vereinbarungen die gesetzgebende Gewalt für ganz Deutschland, in dem ihr zuzuweisenden Geschäftsum⸗ sang zu beruhen hat. Wenn dieses zwei Kammer⸗ System nicht beibehalten wird, so haben wir trotz aller monarchischen Formen der That und Wahrheit
nach eine Republik. Die bestehenden Regierungen sind dann einer nicht von ihnen ausgehenden gesetzgebenden Gewalt unterworfen, zu deren Be⸗ schlüssen ihnen nicht einmal eine verhältniß⸗ mäßige Mitwirkung zusteht: denn sollten die Fürsten auch geborne Mitglieder der Volkskammer seyn, so verschwindet ihre Stimme unter der Mehr— zahl der Volksdeputirten; erhielten sie aber mit diesen gleiche Stimme, so bestünden in der That doch zwei Kammern in einer. Sobald die Fürsten also ihre Stimme nicht neben dem Volke führen können, verlieren sie den Standpunkt von Regenten und gehen in den von vollziehenden Beamten des Volks⸗ Senats über; in der Wirklichkeit regiert also alsdann ein großer Rath und darin besteht gerade das Wesen der Republik. Auch wird dieses Verhältniß nicht geändert durch die Wahl eines Bundes- hauptes; denn schon im Begriffe desselben liegt, daß dieses nicht ein Monarch über die deutschen Für—⸗ sten, sondern nur ein Haupt des Fürsten⸗ und Volks⸗ Bundes seyn soll, daher seine Stelle durchaus nicht die des Regenten in der constitutionellen Monarchie seyn kann. (Forts. folgt.)
Deutsche Reichsversammlung.
Einladung an die Wahlmänner des achten Wahl- bezirks im Großherzogthum Hessen.
Mehrere Männer von Hungen, lebhaft überzeugt, daß es eines jeden deutschen Bürgers heilige Pflicht ist, Hand mit anzulegen an den großen Bau deut— scher Einheit, Freiheit und Stärke, zu welchem in diesen Tagen der Grund gelegt werden soll, sind der Ansicht, daß vor Allem Volksversamm— lungen das mächtige Mittel sind, um Jeden über diese Pflicht aufzuklären, und sich gegenseitig zu kräftigen, um durch einmüthiges, nicht vereinzeltes Zusammenwirken nach einem Ziele dieses Ziel um so sicherer zu erreichen.
Sie wollten also, diese Männer von Hungen, zu denen auch ich gehöre, auch in ihrer Gegend eine Volksversammlung veranstalten, und zwar für den ganzen achten Wahlbezirk; sie wollten aber nicht fuͤr sich allein eine solche Versammlung veranlas— sen, sondern zunächst mit den größeren Städten des Wahlkreises und deren Umgegend uͤber Zeit und Ort fuͤr eine solche Versammlung und über die Wahl der Männer, welche die erforderlichen Ein— leitungen zu treffen hätten, Rücksprache nehmen. Demgemäß ergingen Einladungen nach Grünberg, Laubach und Lich nebst Umgegend, zu einer vor— läufigen Besprechung auf den in der Mitte dieser Städte liegenden Hessenbrücken⸗Hammer auf den 16.


