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22.
Mittwoch den 16. August
1848
Ueber den Grundsatz der staatlichen Selbstherrlichkeit des Volkes und die Un-
verantwortlichkeit des Regierungsober—
hauptes. (Schluß.)
6) Nach dem Grundsatz der Volksselbstherrlich⸗ keit ist der Fürst, je nachdem die Verfassung ist, Beauftragter oder Staatsvormund, oder auch Mit- vormund mit den Abgeordneten. Beauftragte und Vormünder sind an sich verantwortlich. Verant- wortlichkeit wegen Arglist kann ihnen auch nicht gültig erlassen werden, wohl aber Verantwortlichkeit für sonst schlechte Besorgung der Staatsgeschäfte. Es hängt dies vom Willen des Geschäftsherrn ab.
Dies ist die rechtliche Seite der Unverantwortlich—
keitsfrage; was die Zweckmäßigkeit hier sagt, habe ich anderswo behandelt. Daß die Unverantwort— lichkeit des Reichsverwesers beschlossen wurde, war allem Anschein nach eine Gegenverwilligung an die Rechte in der Nationalversammlung, dafür daß sie anerkannt, daß in Betreff des Reichsverwesers keine Rücksprache mit den Fürsten zu nehmen sey. Durch diese Gegenverwilligung wurde der Grundsatz der Volkssouveränetät nicht verletzt.
7) Man behauptet, die Unverantwortlichkeit des Regierungsoberhauptes liege im Begriff des Fuͤr⸗ stenthums und des Constitutionalismus. 5
a. Im Begriff des Fürstenthuͤms liegt sie nicht. Der Fürst als Volksbeauftragter und als Staats- vormund kann verantwortlich seyn, denn Beauftragte und Vormünder sind in der Regel verantwortlich. Fürsten sind auch schon mit ihrem Kopf verantwort— lich gemacht worden. Der Schleswig-Holsteinische Abgeordnete Claussen erklärte jüngst noch in der deutschen Nationalversammlung:„Die alten Gesetze der Herzogthümer kennen keine Unverantwortlichkeit des Regenten.“(Betrachtet man das Füͤrstenthum als ein eigenthumsartiges Obergewaltsrechts, so ist der Fürst für Ausübung des Rechts im Zweifel nicht verantwortlich. Betrachtet man es als ein an ihn durch Vertrag abgetretenes Recht; so kann er für Einhalt der vertragsweisen Pflichten verant— wortlich seyn. Diese beiden Fälle werden aber, wie schon gesagt, vom Vernunftrecht nicht anerkannt.
b. Im Begriff von Constitutionalismus liegt nicht mehr, als daß in den bisherigen deut- schen Constitutionen der Fuͤrst unverantwortlich erklärt war, nicht aber auch, daß dies so seyn müsse.
c. In einem Artikel der Frankfurter Oberpost— amtszeitung wurde letzthin die Zulässigkeit der Ver— antwortlichkeit des Reichs verwesers bestritten, weil der Reichsverweser nicht für sich handeln könne, sondern von den Ministern abhänge. Dies ist nicht
stichhaltig. Der Fürst kann verantwortlich seyn mit seinen Ministern, wenn er mit ihnen handelt; er kann mit ihnen verantwortlich seyn, wenn er mit ihnen unterläßt zu handeln; er kann verantworrlich seyn, wenn er sie nicht abdankt, wo sie ihn gegen seine Ueberzeugung hindern; er kann verantwortlich seyn, wenn sie ihn schlecht berichtet und berathen haben, da wo ihm zuzumuthen gewesen wäre, selbst mit zu sehen und zu denken.
8) Aus dem, was ich uber den Vertretungs— grundsatz(das Repräsentativsystem) gesagt habe, er— giebt sich, daß die Vernunft uns anweist, was un- sere Nationalversammlung beschließt, zu achten, selbst wenn sie hier und da hinter Dem zurückbleibt, wo— für wir reif sind; denn wir könnnen in wenigen Jahren das Reichsgrundgesetz durch neu gewählte Vertreter abändern. Bis dahin ist aber der etwaige Schaden geringer, als wenn wir von dem abgehen, was wir selbst gesetzt haben; wir haben aber nicht vorbehalten, daß die Verfassung dem Volk zu An⸗ nahme oder Verwerfung vorgelegt werde! Würde uns die Verfassungsabänderung abgeschnitten, würde Vernunft und Recht von der Nationalversammlung zu sehr verletzt; so wären die Bedingungen verletzt, auf die hin wir uns den Beschlüssen der National— versammlung zu fuͤgen hätten, wir wären vor dem Richterstuhl der Vernunft befugt, was sie beschlossen hätte, bei Seit zu setzen.— Es hat nicht den An— schein, daß sie es dazu bringen werde.
Franz Fischer.
Berichtigung des Berichtes in Nr. 117 des Jüngsten Tages über die Volksversammlung in Garbenteich den 16. Juli 1848. (Fortsetzung.)
Aus diesem Grunde, weil meine Zuhörer sich be— reits entschieden gegen die Republik ausgesprochen hat⸗ ten, konnte ich ihnen die Lust dazu nicht mehr ver⸗ derben, bemerkte vielmehr ausdrücklich, daß ich es hier für ganz unnöthig halte, gegen dieselbe zu reden und erinnerte nochmals an den Spruch, womit Herr Pfar⸗ rer Welcker von Garbenteich(nach dem Berichter⸗ statter Herr Pfarrer Völker von Steinbach!) seine Anrede geschlossen hatte:„Prüfet Alles und das Beßte behaltet.“ Diese Anrede war so ergreifend und ver⸗ söhnlich, sie athmete so sehr den Geist der Liebe zu allen Menschen und besonders den deutschen Brüdern, die in der Liebe zum theuren Vaterlande alle einig wären und alle, wie wir glauben müßten, wenn auch auf verschiedenen, vielleicht auch falschen Wegen dessen Glück erstrebten, daß jeder Vorurtheilsfreie eine von Seiten der Republikaner so absichtliche Störung, eine solche be⸗ rechnete Entziehung derselben Rechte, deren Ausübung


