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herrschenden Klasse geworden waren, ging die alteinge⸗ sessene arische Bevölkerung allmälig zu Grunde, aber die alte sumerische Sprache blieb erhalten, und zwar, ähnlich wie die lateinische später in Europa, als Sprache der Gelehrten. Sie ist die älteste Sprache, die wir kennen, und Hommel weist ihre Verwandtschaft mit den turko⸗ tatarischen Sprachen einerseits, den arischen andererseits nach.
— Humoristisches. Als das Verhör, das Fritz Friedmann vor dem Staatsanwalt in Bordeaux zu be⸗ stehen hatte, beendigt war, überreichte der Verhaftete dem überraschten Franzosen ein Schriftstück mit folgendem Inhalt;
„Liquidation des Rechtsanwalts Fritz Friedmann. Für Wahrnehmung eines Lokaltermins 500 Franken
Eine Verteidigungsrede für mich. 1000„ Für die dabei vergossenen Thränen extra
pro Stück 50 Franken, 47 Stück 3 Eine Verteidigungsrede für Frl. Anna
e,, 10 Nachtquartier 100 Tagegelder 4 Sonstige Schriftsätze 5 500„
in Summa: 3060 Franken
* Dankend erhalten Fritz Friedmann.“ Selbstverständlich hat der höfliche Staatsanwalt den Betrag sofort zur Auszahlung angewiesen, nachdem es dem Verhafteten mit vieler Mühe gelungen war, seine Iden— tität nachzuweisen. (Kladd.)
Neueste Telegramme.
Hd. Berlin, 10. März. Wie gestern in den Wandelhallen des Reichstages erzählt wurde, beabsichtigt Graf Goluchowsky seinen hiesigen Aufenthalt auch zu einem Besuch des hiesigen
Hd. München, 10. März. Aus allen Teilen Baierns, besonders aus der Hollerdau und aus dem Inn⸗Gebiet werden g oße Ueberschwemmungen gemeldet. Auf mehreren Bahnstrecken mußte der Bahnverkehr wegen Unterspülung der Bahndämme und Damm⸗-⸗Rutschungen eingestellt werden. 5
Hd. Freiburg, 10. März, Die von den Berliner Blättern gebrachte Meldung über den Einsturz einer Eisen⸗ bahnbrücke in dem Augenblick, wo ein Personenzug darüber fuhr, ist übertrieben. Nicht 30, sondern 2 Personen sind ertrunken.
Hd. Wien, 10. März. Einer Meldung aus Mentone zufolge verlautet dort, in Genua sei eine Zusammenkunft der Kaiser von Deutschland und Oesterreich und des Königs von Italien ge— plant, welcher voraussichtlich am 16. März stattfinden werde.
Hd. Brüssel, 10. März. Der Papst hat im Einvernehmen mit dem unabbängigen Kongo— staat die Schaffung eines Bischofstuhles im Kongo⸗ staat beschlossen. Der erste Titular desselben ist der wegenseiner langjährigen Thätigkeit im Kongo bekannte Missions-Direktor Martselger.
Hd. Paris, 10. März. Aufsehen erregt hier ein Artikel des deutschen Publizisten und Reichstagsabgeordneten Dr. Barth betreffend den Kampf der deutschen Regierung mit dem deutschen Sozialismus, welcher in der in drei Sprachen erscheinenden Zeitschrift„Kos⸗ mopolis“ veröffentlicht werden wird. Es heißt darin u. A.: Man rechnet nicht damit, daß man es mit einem Kampf um die politische Emanzipation zu thun
deren Parteien siud schon zahlreiche Brücken geschlagen worden. Die Bour⸗ geoisie glaube, daß die Sozialdemokratie nur auf die gleichmäßige Verteilung des Vermögens hinarbeite.
Hd. Rom, 10. März. Die Verfügung König Humberts, daß wegen der Natio— naltrauer an seinem Geburtstage, dem 14. März von jeder Festlichkeit abge⸗ sehen werden soll, hat im ganzen Land einen tiefen Eindruck hervorgerufen.
Hd. Rom, 10. März. Die Blätter haben seit der Verkündigung der Bildung eines Mi— nisteriums Rudini einen gemäßigten Ton ange— schlagen.— Die Meldung von der Räumung Kassalas hat einen entmuthigenden Eindruck auf die zur Abreise bereit stehenden Truppen gemacht.
Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordneten
Donnerstag, den 12. März 1896, Nachmittags halb 4 uhr pünktlich, nötigenfalls auch Freitag, den 13. März, Nachm 1. Gesuch des Julius Wellhöfer, um pachtweise lassung eines Holzlagerplatzes am Stadtbach in der 9 der Marktlauben. 1 2. Gesuch des Georg Brömer um Exlaubniß 3 Errichtung einer Backsteinbrennerei am Riegelpfad.
85 Die Ortsfeuerlöschordnung; hier: die Pflichtfeuer; wehr.
4. Die Berathung des Voranschlags der Stadt Gießen für 189697.
Versammlung,
— Die Reduktion der italienischen Heeresstärke auf 10 Armeekorps wird den Militäretat um 25 Millionen verringern. Ein bedeutender Dip⸗ lomaten-Wechsel steht bevor.
Hd. Athen, 10. März. Trotz aller Dementis behauptet sich in Hofkreisen das Gerücht, daß Kaiser Wilhelm dem⸗ nächst zum Besuch hier eintrifft. Im königlichen Palais sollen bereits alle Vorkehrungen für den Besuch getroffen werden.
Sterbefälle. Am 9. März. Anna Christina Weber, 81 Jahr alt, Privatin dahier, Weserstraße Nr. 17. Die Beerdigung findet Donnerstag, den 12. d. M., Vormittags 11 Uhr, vom Sterbehause aus statt.
Gießen, Wochenmarkte kostete: Butter per Pfund 75—80, Hühner⸗ eier 2 St. 10— 11, Enteneier 60, Gänseeier 11 12, Käse 5—8, Käsematte 3, Erbsen per Liter 17, Linsen 30 Pfg., Tauben per Paar 1,00— 0 Mk., Hühner p. St. 1,10— 1,30, Hahnen 1,30— 1,70, Enten 2,—2,20 Mk., Gänse per Pfund 46— 54, Ochsenfleisch 7074, Kuh⸗ und Rindfleisch 66 bis 68, Schweinefl. 56 68, Schweinefl., gesalz. 70— 72, Kalbfleisch 60—00, Hammelfleisch 60— 70, Kartoffeln per 100 Kilo 4,00— 5, Zwiebeln per Zentner 5 0,00 Ml. Milch per Liter 16— 18 Pfg.
Marktpreise.
den 10. März. Auf dem heutigen
Verleger: Paul Bader in Marburg, Verantw. Re⸗ dakteur: i. V. A. Kleinschmit, Druck von E. Ottmann beide in Gießen.
Reichstages zu benutzen.
hat, zwischen den sozialistischen und an⸗ 1
— 3 * Holzversteigerung im Gießener Stadtwald. Montag, den 16. März, Vormittags 9½/ Uhr beginnend, sollen im Gießener Stadtwald, „Annaberg“ versteigert werden: 13 Stück Nadelstämme mit 5,26 Fm.,
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nerstag, den 12. März, Vormittags 9 Uhr. Die Zusammenkunft ist im Distr ikt Langenberg am Fußpfad nach Langd. 2
Gießener
Wochenmarkt⸗Ordnung
angenommen in der
Stadtverordneten-Versammlung vom 6. März 1896.
§ 1. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeder Woche findet in Gieße n Wochenmarkt statt.
§ 2. Die Marktzeit dauert dabei in der Zeit vom 15. April bis 15. Septbr. einschl. von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, im Uebrigen von 8 Uhr Morgens bis 2 Uhr Mittags.
§ 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämmtlichen in 8 66 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktsverkehrs; die Wochenmärkte sind aber vorzugsweise bestimmt zum Feilbieten solcher Erzeugnisse des Bodens, der Land- und Forstwirtschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensmittel dienen, sowie von Blumen, Pflanzen und Samen.
§ 4. Zu Wochenmarktplätzen sind zunächst bestimmt:
a der Marktplatz für Geflilgel, Wildpret und Fische,
b. die Schulstraße für Beeren und Obst in einzelnen Körb en,
e. der Lindenplatz für Kartoffeln, Gemüse, Pflanzen, Blumen und Samen,
d Die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier,
e. der Canzleiberg und Brand für Kartoffeln, Kraut und Obst auf Wagen ladungen,
f. der Oswaldsgarten für Heu und Stroh, Holz und Brennmaterialien
auf Wagenladungen, g. Die Marktlauben für die unter a bis d aufgeführten Gegenstände.
§ 5. Die auf den offenen Marktplätzen(a bis k) des 8 4 Feilbietenden be— kommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Art angewiesen, daß die Waaren gleicher Gattung sich thunlichst in den— selben Reiben befinden, und der freie Durchgang nicht behindert wird; ebenso müssen die Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern freibleiben. Kein Ver⸗ käufer darf ohne Erlaubniß des Marktmeisters den ein mal eingenommenen Platz wechseln; spätestens mit Ablauf der Marktzeit jedoch haben die Verkäufer ihre Plätze zu räumen. Standgeld ist für diese Plätze nicht zu entrichten.
§ 6. Die gedeckten Marktlauben(g des 8 4) dagegen werden je auf die Dauer eines Rechnungsjahres unter die Liebhaber meistbietend versteigert; einzelne Lauben, welche nicht fürs ganze Jahr vergeben sind, werden auch für kürzere Zeit, zum Mindesten aber auf die Dauer einer Woche an die Verkäufer nach der Reihen— folge der Anmeldung zu der tarifmäßigen Gebühr abgegeben
§ 7. Außerhalb der Markttage und Marktzeiten ist das Feilbieten von Gegen— ständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Ver— kaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet.
Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeugnissen am Stand an bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt, und an den Thoren der inneren Stadt in jeder Zeit widerruflicher Weise von Großh. Polizeiamt im Einverständnis mit der Stadtverordneten-Versammlung und gegen— im Einzelfall festzusetzende— Gebühren erlaubt werden
§ 8. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs, welche an Markttagen ohne feste Bestellung von außerhalb hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht, und während der ersten drei Stunden nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen feil geboten werden
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Wochenmarktordnung werden in Gemäßheit des§ 149, 6, der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagen bestraft
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