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Organ der Evangelischen Volksgemeinschaft
Hauptschriftleiter: Edwin Hamburger in Staden(Oberhessen).
Verantwortlich für Politik und Wirtschaft: Edwin Hamburger, für den Unterhaltungsteil: W. Greb in Weisenau bei Mainz.
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3. Jahrgang.
Sonnabend, den 13. Auguff 1927.
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der Evangelischen Deutschlands zur Wahrung der evangelischen Interessen im deutschen Reichstag und in den Parlamenten der Lander und der Kommunen.
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3. Abschnitt. Schulaufsicht und Schulverwaltung, § 13.
Die Aufsicht über alle Volksschulen führt der Staat.
Bei der Besetzung der Stellen der unmittelbaren fachmännisch vorgebildeten Schulaufsichtsbeamten ist auf die Art der ihnen unterstellten Schulen Rücksicht zu nehmen.
In die örtlichen Schulverwaltungskörper, denen Schulen unterstehen, an welchen Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist, ist je ein Vertreter der ent⸗ sprechenden Religionsgesellschaft(evangelischer Pfar⸗ rer, katholischer Pfarrer, Rabbiner) mit Sitz und Stimme aufzunehmen.
Den Vertreter der Religionsgesellschaft beruft die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der betreffenden Religionsgesellschaft.
Im Falle des§ 5 Abs. 3 ist entsprechend zu ver—
fahren. 4. Abschnitt. Der Religionsunterricht in den Volksschulen.
§ 14. Allgemeines.
Der Religionsunterricht wird von einem Ange⸗ hörigen der betreffenden Religionsgesellschaft in Ueber einstimmung mit ihren Grundsätzen unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt. Bekenntnisver— wandte können zur Erteilung des Religionsunterrichts zugelassen werden.
In den Gemeinschafts⸗ und Bekenntnisschulen ist für Bekenntnisminderheiten Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzurichten, wenn durchschnittlich mindestens 12 Kinder des betreffenden Minderheits—
Ansere Trübsal.
2. Korinther 4,17 und 18. Ansere Trübsal, die zeitlich und leicht ist, schafft eine ewige und über alle Maßen wichtige Herrlichkeit uns, die wir nicht sehen auf das Sichtbare, sondern auf das Unsichtbare. Denn was sichtbar ist, das ist zeitlich, was aber unsichtbar ist, das ist ewig.
Wir denken eben viel an große Trübsale, die über die Men⸗ schen gekommen sind. Da war neulich das gewaltige Unwetter im Erzgebirge. Die Bilderzeitungen zeigten uns, wie es in den heimgesuchten Orten aussieht. Da war in Rheinhessen ein ge⸗ waltiges Unwetter. Mehrere Gemeinden sind um die ganze Ernte für dieses Jahr gekommen. Was ist dem gegenüber das bißchen Leid, welches einer von uns dann und wann zu tragen hat! Es gibt ja viel größeres und traurigeres Unheil. Denken wir nicht immer, daß wir es am schwersten hätten. Wenn wir ein wenig leiden, dann sollen wir an das viel größere Leid anderer denken. Dann merken wir, daß wir im Leide noch Gott
danken können.
Wie oft wirkt gemeinsames Leid Wunder unter den Men— shen. So habe ich gestaunt, als ich las, daß in Orten des Erz⸗ gebirges sonst ganz feindselig sich gegenüberstehende Organisa⸗ onen bei den Aufräumungsarbeiten Hand in Hand gearbeitet hätten. Hoffentlich ist es wahr, was da vom jungdeutschen Orden und dem roten Frontkämpferbund in der Zeitung zu lesen war.
bemeinsame Not hat eine einigende Kraft. Das sahen wir ja
guch damals in den Augusttagen von 1914. So einig, wie da⸗ nals war man wohl im deutschen Reichstag noch nie, solange er besteht.
Am erhebensten redet wohl der Apostel Paulus über die Trübsal mit den oben angeführten Worten. Er hatte selbst das
Leid in mancherlei Gestalt erfahren. Obgleich kränklich, war er
Grundsätzen der Religionsgesellschaft erteilt wird.
rf des
5 2 EK Schluß.
bekenntnisses in der Schule vorhanden sind, die am Religionsunterricht teilnehmen.
Die Bestimmungen über Lehrplan, Lehr⸗ und Lernbücher für den Religions unterricht werden im Ein⸗ vernehmen mit der Religionsgesellschaft erlassen. Auch bei der Festsetzung der Zahl der diesem Unterrichte zur Verfügung stehenden Wochenstunden wirkt die Reli— gionsgesellschaft mit.
§ 15 Privater Religionsunterricht.
Falls in einer Gemeinschafts- oder Bekenntnis⸗ schule für die Bekenntnisminderheit wegen zu geringer Schülerzahl Religionsunterricht nicht erteilt wird, sind auf Wunsch der Erziehungsberechtigten zur Ermög— lichung eines privaten Religionsunterrichts Schul⸗ räume nebst Heizung und Beleuchtung unentgeltlich be⸗ reitzustellen. Die weiteren Voraussetzungen und den Umfang der Bereitstellung bestimmt das Landesrecht.
Für Kinder, die einem Bekenntnis angehören und eine bekenntnisfreie Schule besuchen, ist auf Wunsch der Erziehungsberechtigten in gleicher Weise ein privater Religionsunterricht zu ermöglichen, es sei denn, daß innerhalb der Gemeinde die Möglichkeit zum Besuche des Religionsunterrichts in ihrem Bekenntnis an einer Gemeinschafts- oder Bekenntnisschule besteht.
§ 16. Einsichtsnahme in den Religionsunterricht.
Zur Einsichtnahme in den Religionsunterricht be— stellt der Staat im Schulwesen erfahrene Beauftragte, die von der Religionsgesellschaft vorgeschlagen werden. Den obersten Stellen der Religionsgesellschaften ist Ge— legenheit zu geben, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Uebereinstimmung mit den
doch zu der schweren Aufgabe eines Missionars berufen. Das Reisen war zu seiner Zeit nicht so einfach, wie wir es heute haben. Welche Mühsale mußte er da durchmachen. Kam er in eine Stadt, wußte er nicht, ob er wieder lebend herauskam. Seine Volksgenossen waren überall seine ersten Feinde. Dann kamen die heidnischen Völker. Kerker, Schläge und Steinigung hat er alles erlebt. Keine Stelle hatte er, die seine Reisen
finanzierte. Mit seiner Hände Arbeit war er genötigt, seinen Unterhalt zu bestreiten. Dazu traten die Sorgen um seine Gemeinden. Die Korintherbriefe und der Galaterbrief sind voll
„on solchen Sorgen. Bald waren es falsche Brüder, die sein⸗ Gemeinden verwirrten, bald war es Abfall, der aus den Ge— meinden selbst hervorging. Solches Leid aber erscheint Paulus gering. Das ist alles sichtbares Leid. Was aber sichtbar ist, das ist zeitlich und leicht. Der Apostel hat das Zeitliche überwunden.
Alles Zeitliche ist für ihn leicht. Es dauert ja nur eine Zeit lang. Es geht vorüber. Anders ist es mit dem Ewigen. Dem zeitlichen Leid stellt Paulus eine ewige Herrlichkeit gegenüber. Was nach den Leiden dieser Zeit kommt, das ist ewig. Für Pau⸗ lus ist es das Sein bei seinem Herrn Jesus. Anders kann er sich dies nicht vorstellen, als eine Freude ohne Ende, als ewige Herrlichkeit.„Alles Ding währt seine Zeit, Gottes Lieb in Ewigkeit“, so singt Paul Gerhardt. Auch in der Trübsal weiß der Christ die treue Liebe Gottes. Das tröstet ihn über die schwere Lage hinweg. Ein Jünger Jesu macht es ja wie Paulus, der da schreibt:„Uns, die wir nicht sehen auf das Sichtbare, sondern auf das Ansichtbare.“
Alle Trübsal richtet den Blick auf das Jenseits. Sie hilft dem ernsten Menschen, sich loslösen von den Fesseln dieser Welt. Was der Mensch sieht, das ist unerfreulich. Umso schärfer sucht das Glaubensauge nach der ungestörten Freude. Es sieht die Herrlichkeit, die für uns Erdenmenschen zunächst noch unfaßbar ist, die aber über alle Maßen wichtig ist. Somit schafft die Trüb⸗
setzes erforderlichen Vorschriften so rechtzeitig zu erlas⸗
ulgesetzes.
5. Abschnitt. Rechtsmittel. § 17.
Entscheidungen von Behörden, durch die Rechte von Erziehungsberechtigten berührt werden, die ihnen auf Grund der Reichsverfassung oder dieses Gesetzes zu— stehen, sind nach näherer Bestimmung des Landesrechts im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anfechtbar.§ 11 Abs. 2 findet Anwendung.
6. Abschnitt. Uebergangs⸗ u. Schlußbestimmungen. § 18. Charakter der bestehenden Schulformen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden,
nach Bekenntnissen nicht getrennten Volksschulen mit
Religionsunterricht gelten als Gemeinschaftsschulen im
Sinne des 8 3.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden evangelischen, katholischen und jüdischen Volksschulen gelten als Bekenntnisschulen im Sinne des 8 4.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Volksschulen ohne Religionsunterricht(Sammelschulen) gelten als bekenntnisfreie Schulen im Sinne des 8 5 Abs. 1 und 2.
Sämtliche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be— stehenden Schulen(Abs. 1—3 gelten in ihrer Schulform als beantragt im Sinne des§ 7, wenn nicht rechtsgül⸗ tige Anträge auf andere Schulformen gestellt werden.
Die bestehenden, als beantragt geltenden Schulen sind unverzüglich in Uebereinstimmung mit den Vor⸗ schriften der 88 3—5 zu bringen, sofern sie diesen noch nicht entsprechen.
§ 19. Vollzug des Gesetzes. Die Länder haben die zur Ausführung dieses Ge—
sal in uns die Sehnsucht nach jener ewigen Herrlichkeit. Wie glücklich sind die, die schon hier etwas von ihr ahnen!
Wie kommt es aber nun, daß den meisten Menschen die Trüb⸗ sal viel schwerer vorkommt, als die Glücks⸗ und Freudentage schön? Jeder Mensch hat doch auch Freudentage. Die meisten Menschen haben doch der Zahl nach mehr Freuden- als Leidtage. Das liegt daran, daß man die schönen Tage für selbstverständlich hält. Wer diese Tage voller Dank aus Gottes Hand nimmt, der merkt erst, daß ich mit dem Gesagten recht habe. Die Glücks⸗ tage bleiben zu unbemerkt. Nur die Trauertage werden gezählt. Da muß immer einmal ein Unglückstag kommen, damit wir wieder den Glückstag aus Gottes Hand nehmen und ihm, dem Geber guter Gaben, recht von Herzen danken. Damit aber bewirkt die Trübsal etwas sehr Wichtiges in uns. Es stellt unsere Verbindung mit Gott wieder her. Wer vorher nur in der Not betete, der lernt auch für die Freude seinem Gott danken. Zugleich wird er erinnert an jene unsichtbare Welt, wo alles Herrlichkeit ist.
Die Juden haben in allem Leid nur die strafende Hand des gerechten Gottes gesehen. Ein Paulus lehrt uns das Leid ganz anders verstehen. Er dankt Gott auch für das Leid. Es hat für den einzelnen Menschen nichts Strafendes. Es hat vielmehr et⸗ was Erhebendes. Auch das Leid muß Gott dienen, den Menschen immer mehr der Seligkeit zuzuführen. Auch in der Trübsal kann für uns ein Segen liegen.
Gottes Kinder säen zwar
traurig und mit Tränen,
aber endlich bringt das Jahr,
wonach sie sich sehnen.
Denn es kommt die Erntezeit,
da sie Garben machen,
da wird all ihr Gram und Leid
lauter Freud' und Lachen. Amen. Hr.
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